Vorteile für E‑Autos und Plug-in Hybride nutzen
In einem anderen Ratgeber hatten Sie einige Tipps zum Thema Versteuerung von Dienstwagen bei privater Nutzung erhalten. Dabei ging es jedoch um Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Benziner und Diesel).
Die Bundesregierung fördert jedoch die Verbreitung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieb. Dabei geht es in erster Linie um die Verringerung des CO² Ausstoß, um die Erderwärmung zu bremsen, hintergründig jedoch auch um die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, da diese nicht in unbegrenzten Mengen zur Verfügung stehen.
In diesem Ratgeber klären wir Sie über die Förderungsmöglichkeiten der E‑Autos und Plug-in Hybride auf.
Welche Fahrzeuge werden gefördert?
Die Förderung betrifft Elektrofahrzeuge und sogenannte Plug-in-Hybriden. Elektrofahrzeuge sind Autos, die lediglich mit einem Elektromotor ausgerüstet sind. Die Stromversorgung erfolgt über einen Akku.
Plug-in-Hybride sind Fahrzeuge, die sowohl mit einem Elektromotor als auch mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor ausgestattet sind. Der Verbrennungsmotor kann während der Fahrt als Generator arbeiten und den Akku aufladen, damit der Elektromotor mit Energie versorgt wird.
Stellen Sie den Plug-in-Hybriden ab, kann der Akku aber auch über einen Stecker und eine entsprechende Steckdose geladen werden.
Wie sieht die Förderung konkret aus?
Die Förderung ist zeitlich begrenzt. Sie umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021. Für alle in diesem Zeitraum gekauften oder geleasten Fahrzeuge der oben genannten Kategorien wird nur der halbe Listenpreis zur Berechnung herangezogen.
Versteuert der Arbeitnehmer seinen Elektro-Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Regelung, braucht er dafür nur den halben Listenpreis anzusetzen.
Sie profitieren auch, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen. Dann müssen Sie nur die Hälfte der Kosten ansetzen. Auch Selbstständige oder Firmen können diese Halbierung der Bemessungsgrundlage zur Reduzierung ihrer Einkommenssteuer nutzen. Das gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer.
Durch die Förderung verringert sich nicht nur die Einkommenssteuer, Sie müssen darüber hinaus auch weniger Sozialabgaben bezahlen.
Ist eine Förderung auch außerhalb dieses Zeitraums möglich?
Das ist unter bestimmten Umständen durchaus möglich. Die Förderung muss sich nicht nur auf den oben angegebenen Zeitraum beschränken.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Elektrofahrzeug oder der Plug-in Hybrid bis zum Ende des Förderzeitraums am 31. Januar 2021 angeschafft wurde und dass ein Arbeitnehmer oder Freiberufler das Fahrzeug als Erstnutzer fährt.
Die Förderung geht in diesem Fall über den eigentlichen Förderzeitraum hinaus. Sie endet erst, wenn der Halter wechselt oder der Dienstwagen aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers ausscheidet.
Auch wenn das Fahrzeug vor 2019 angeschafft wurde, können Sie als Arbeitnehmer die Förderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihnen der Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2019 Ihnen erstmals zur privaten Nutzung überlassen hat und dass Sie der Erstnutzer sind.
Müssen die Fahrzeuge technische Voraussetzungen erfüllen?
Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, müssen Plug-in-Hybrid Fahrzeuge einige technische Vorgaben erfüllen. Die Reichweite des Fahrzeugs muss bei ausschließlicher Verwendung des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer betragen. Das Fahrzeug darf pro gefahrenen Kilometer nicht mehr als 50 Gramm CO² ausstoßen.
Für rein elektrische Fahrzeuge gibt es keine technischen Voraussetzungen, um eine Förderung zu erhalten.
Was ist mit Fahrzeugen, die vor 2018 gekauft wurden?
Auch diese erhalten eine Förderung, allerdings in etwas anderer Form. Bei reinen Elektrofahrzeugen können Sie den Preis des Batteriesystems vom Listenpreis abziehen. Sollte die derzeitige Regelung nicht verlängert werden, gilt die hier beschriebene Art der Förderung wieder für alle ab dem 1. Januar 2022 gekauften Fahrzeuge der beiden Kategorien.
Welche weiteren Steuervorteile gibt es?
Der Staat fördert die Verbreitung von Elektroautos und Plug-in Hybriden nicht nur durch die Verringerung der Steuerlast beim geldwerten Vorteil sondern auch auf andere Art und Weise. Nicht jeder Arbeitnehmer verfügt schließlich über einen Dienstwagen zur privaten Nutzung.
Wenn Sie Ihr Elektroauto in der Firma aufladen, müssen Sie dafür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Das gilt für dienstliche und private Fahrzeuge, Elektroautos und Hybriden.
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen Ihres Dienstwagens aus eigener Tasche bezahlen, kann Ihnen der Arbeitgeber die Kosten mit unterschiedlichen, monatlichen Pauschalen erstatten. Für diese Pauschalen müssen Sie weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Stellt der Arbeitgeber eine Lademöglichkeit in der Firma, beträgt die Pauschale 20 EUR/Monat für Elektrofahrzeuge und 10 EUR/Monat für Hybriden.
Falls keine firmeneigenen Lademöglichkeiten vorhanden sind, erhöhen sich die Pauschalen auf 50 bzw. 25 EUR/Monat.
Selbst wenn der Arbeitgeber die Pauschalen nicht zahlt, stellt das kein Problem dar. Der geldwerte Vorteil Ihres Dienstwagens vermindert sich monatlich um den oben genannten Betrag.
Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, eine betriebliche Ladestation zeitweise seinem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Übergibt er die Ladestation kostenlos oder vergünstigt, darf er dafür den geldwerten Vorteil sowie die Zuschüsse mit einer Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent abgelten.
Darüber hinaus existiert eine weitere Fördermöglichkeit für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb. Erfolgt die Erstanmeldung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020, ist das Fahrzeug für 10 Jahre lang von der Kfz Steuer befreit.
Da die Bundesregierung die Elektro-Motorisierung vorantreiben will, steht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die hier beschriebenen Fördermaßnahmen entweder verlängert werden oder durch andere ersetzt werden. Es kann sich für Sie lohnen, den aktuellen Meldungen zu folgen.