Vorteile für E‑Autos und Plug-in Hybride nutzen

In einem ande­ren Rat­ge­ber hat­ten Sie eini­ge Tipps zum The­ma Ver­steue­rung von Dienst­wa­gen bei pri­va­ter Nut­zung erhal­ten. Dabei ging es jedoch um Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­tor (Ben­zi­ner und Diesel).

Die Bun­des­re­gie­rung för­dert jedoch die Ver­brei­tung von Fahr­zeu­gen mit alter­na­ti­ven Antrieb. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Ver­rin­ge­rung des CO² Aus­stoß, um die Erd­er­wär­mung zu brem­sen, hin­ter­grün­dig jedoch auch um die Ver­rin­ge­rung der Abhän­gig­keit von fos­si­len Brenn­stof­fen, da die­se nicht in unbe­grenz­ten Men­gen zur Ver­fü­gung stehen.

In die­sem Rat­ge­ber klä­ren wir Sie über die För­de­rungs­mög­lich­kei­ten der E‑Autos und Plug-in Hybri­de auf.

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Die För­de­rung betrifft Elek­tro­fahr­zeu­ge und soge­nann­te Plug-in-Hybri­den. Elek­tro­fahr­zeu­ge sind Autos, die ledig­lich mit einem Elek­tro­mo­tor aus­ge­rüs­tet sind. Die Strom­ver­sor­gung erfolgt über einen Akku.

Plug-in-Hybri­de sind Fahr­zeu­ge, die sowohl mit einem Elek­tro­mo­tor als auch mit einem her­kömm­li­chen Ver­bren­nungs­mo­tor aus­ge­stat­tet sind. Der Ver­bren­nungs­mo­tor kann wäh­rend der Fahrt als Gene­ra­tor arbei­ten und den Akku auf­la­den, damit der Elek­tro­mo­tor mit Ener­gie ver­sorgt wird.

Stel­len Sie den Plug-in-Hybri­den ab, kann der Akku aber auch über einen Ste­cker und eine ent­spre­chen­de Steck­do­se gela­den werden.

Wie sieht die Förderung konkret aus?

Die För­de­rung ist zeit­lich begrenzt. Sie umfasst den Zeit­raum zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2021. Für alle in die­sem Zeit­raum gekauf­ten oder geleas­ten Fahr­zeu­ge der oben genann­ten Kate­go­rien wird nur der hal­be Lis­ten­preis zur Berech­nung herangezogen.

Ver­steu­ert der Arbeit­neh­mer sei­nen Elek­tro-Dienst­wa­gen nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung, braucht er dafür nur den hal­ben Lis­ten­preis anzusetzen.
Sie pro­fi­tie­ren auch, wenn Sie ein Fahr­ten­buch füh­ren. Dann müs­sen Sie nur die Hälf­te der Kos­ten anset­zen. Auch Selbst­stän­di­ge oder Fir­men kön­nen die­se Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge zur Redu­zie­rung ihrer Ein­kom­mens­steu­er nut­zen. Das gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer.

Durch die För­de­rung ver­rin­gert sich nicht nur die Ein­kom­mens­steu­er, Sie müs­sen dar­über hin­aus auch weni­ger Sozi­al­ab­ga­ben bezahlen.

Ist eine Förderung auch außerhalb dieses Zeitraums möglich?

Das ist unter bestimm­ten Umstän­den durch­aus mög­lich. Die För­de­rung muss sich nicht nur auf den oben ange­ge­be­nen Zeit­raum beschränken.

Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass das Elek­tro­fahr­zeug oder der Plug-in Hybrid bis zum Ende des För­der­zeit­raums am 31. Janu­ar 2021 ange­schafft wur­de und dass ein Arbeit­neh­mer oder Frei­be­ruf­ler das Fahr­zeug als Erst­nut­zer fährt.

Die För­de­rung geht in die­sem Fall über den eigent­li­chen För­der­zeit­raum hin­aus. Sie endet erst, wenn der Hal­ter wech­selt oder der Dienst­wa­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen des Arbeit­ge­bers ausscheidet.

Auch wenn das Fahr­zeug vor 2019 ange­schafft wur­de, kön­nen Sie als Arbeit­neh­mer die För­de­rung in Anspruch neh­men. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass Ihnen der Arbeit­ge­ber das Fahr­zeug nach dem 1. Janu­ar 2019 Ihnen erst­mals zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat und dass Sie der Erst­nut­zer sind.

Müssen die Fahrzeuge technische Voraussetzungen erfüllen?

Um in den Genuss der staat­li­chen För­de­rung zu kom­men, müs­sen Plug-in-Hybrid Fahr­zeu­ge eini­ge tech­ni­sche Vor­ga­ben erfül­len. Die Reich­wei­te des Fahr­zeugs muss bei aus­schließ­li­cher Ver­wen­dung des Elek­tro­an­triebs min­des­tens 40 Kilo­me­ter betra­gen. Das Fahr­zeug darf pro gefah­re­nen Kilo­me­ter nicht mehr als 50 Gramm CO² ausstoßen.
Für rein elek­tri­sche Fahr­zeu­ge gibt es kei­ne tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen, um eine För­de­rung zu erhalten.

Was ist mit Fahrzeugen, die vor 2018 gekauft wurden?

Auch die­se erhal­ten eine För­de­rung, aller­dings in etwas ande­rer Form. Bei rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­gen kön­nen Sie den Preis des Bat­te­rie­sys­tems vom Lis­ten­preis abzie­hen. Soll­te die der­zei­ti­ge Rege­lung nicht ver­län­gert wer­den, gilt die hier beschrie­be­ne Art der För­de­rung wie­der für alle ab dem 1. Janu­ar 2022 gekauf­ten Fahr­zeu­ge der bei­den Kategorien.

Welche weiteren Steuervorteile gibt es?

Der Staat för­dert die Ver­brei­tung von Elek­tro­au­tos und Plug-in Hybri­den nicht nur durch die Ver­rin­ge­rung der Steu­er­last beim geld­wer­ten Vor­teil son­dern auch auf ande­re Art und Wei­se. Nicht jeder Arbeit­neh­mer ver­fügt schließ­lich über einen Dienst­wa­gen zur pri­va­ten Nutzung.

Wenn Sie Ihr Elek­tro­au­to in der Fir­ma auf­la­den, müs­sen Sie dafür weder Lohn­steu­er noch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezah­len. Das gilt für dienst­li­che und pri­va­te Fahr­zeu­ge, Elek­tro­au­tos und Hybriden.

Wenn Sie als Arbeit­neh­mer die Strom­kos­ten für das Auf­la­den Ihres Dienst­wa­gens aus eige­ner Tasche bezah­len, kann Ihnen der Arbeit­ge­ber die Kos­ten mit unter­schied­li­chen, monat­li­chen Pau­scha­len erstat­ten. Für die­se Pau­scha­len müs­sen Sie weder Lohn­steu­ern noch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen.

Stellt der Arbeit­ge­ber eine Lade­mög­lich­keit in der Fir­ma, beträgt die Pau­scha­le 20 EUR/Monat für Elek­tro­fahr­zeu­ge und 10 EUR/Monat für Hybriden.

Falls kei­ne fir­men­ei­ge­nen Lade­mög­lich­kei­ten vor­han­den sind, erhö­hen sich die Pau­scha­len auf 50 bzw. 25 EUR/Monat.

Selbst wenn der Arbeit­ge­ber die Pau­scha­len nicht zahlt, stellt das kein Pro­blem dar. Der geld­wer­te Vor­teil Ihres Dienst­wa­gens ver­min­dert sich monat­lich um den oben genann­ten Betrag.

Der Arbeit­ge­ber hat zudem die Mög­lich­keit, eine betrieb­li­che Lade­sta­ti­on zeit­wei­se sei­nem Mit­ar­bei­ter zur Ver­fü­gung zu stel­len. Über­gibt er die Lade­sta­ti­on kos­ten­los oder ver­güns­tigt, darf er dafür den geld­wer­ten Vor­teil sowie die Zuschüs­se mit einer Lohn­steu­er in Höhe von 25 Pro­zent abgelten.

Dar­über hin­aus exis­tiert eine wei­te­re För­der­mög­lich­keit für Fahr­zeu­ge mit rein elek­tri­schem Antrieb. Erfolgt die Erst­an­mel­dung im Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2016 bis zum 31. Dezem­ber 2020, ist das Fahr­zeug für 10 Jah­re lang von der Kfz Steu­er befreit.

Da die Bun­des­re­gie­rung die Elek­tro-Moto­ri­sie­rung vor­an­trei­ben will, steht mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten, dass die hier beschrie­be­nen För­der­maß­nah­men ent­we­der ver­län­gert wer­den oder durch ande­re ersetzt wer­den. Es kann sich für Sie loh­nen, den aktu­el­len Mel­dun­gen zu folgen.

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