Stille Beteiligung: Investitionsmöglichkeit für Start-ups?

Eine stil­le Betei­li­gung, auch stil­le Gesell­schaft genannt, ist eine Opti­on, um gewinn­brin­gend zu inves­tie­ren. Unter­neh­men erhal­ten dadurch Kapital.

Die stil­le Betei­li­gung wird im Wirt­schafts­recht auch stil­le Teil­ha­ber­schaft oder stil­le Gesell­schaft genannt. Im Prin­zip geht es dar­um, dass ein Gesell­schaf­ter dem Unter­neh­men Kapi­tal zur Ver­fü­gung stellt und im Gegen­zug dafür am Gewinn betei­ligt wird.

In die­sem Bei­trag stel­len wir Ihnen das Gesell­schafts­mo­dell genau­er vor.

Was ist ein stiller Gesellschafter?

Die Betei­li­gung wird »still« genannt, weil der stil­le Gesell­schaf­ter bei den Ent­schei­dun­gen des Unter­neh­mens kein Mit­spra­che­recht hat. Die Unter­neh­mens­form einer stil­len Gesell­schaft ist die einer GbR (Gesell­schaft des öffent­li­chen Rechts).

Im Ver­trag kann eine Betei­li­gung an Ver­lus­ten des Unter­neh­mens ver­ein­bart wer­den, ist aber nicht zwin­gend erfor­der­lich. Die Betei­li­gung kann in Form von Kapi­tal oder auch durch die Über­las­sung von Betriebs­mit­teln oder das Erbrin­gen von Dienst­leis­tun­gen erfolgen.

Eine stil­le Betei­li­gung ist sowohl bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (bei­spiels­wei­se GmbH & Still) oder bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Das schließt Frei­be­ruf­ler und land­wirt­schaft­li­che Betrie­be ein.

Die Kapi­tal­ein­la­ge muss laut Han­dels­ge­setz­buch auf einem Ein­la­gen­kon­to ver­bucht werden.

Der Vertrag

Eine stil­le Betei­li­gung wird durch einen Ver­trag mit dem Unter­neh­men und dem stil­len Gesell­schaf­ter geschlos­sen. Dazu ist kei­ne beson­de­re Form erfor­der­lich. Der Ver­trag soll­te fol­gen­de Punk­te umfassen:

  • Vol­le Namen und Anschrif­ten der Vertragsparteien
  • Höhe der Kapitaleinlage
  • Rech­te des stil­len Teilhabers
  • Grund­la­gen der Gewinn­be­tei­li­gung und Betei­li­gung oder Aus­schluss an Ver­lus­ten des Unternehmens
  • Erhält der stil­le Gesell­schaf­ter eine Auf­lis­tung der jähr­li­chen Bilan­zen und ist er berech­tigt, die­se über­prü­fen zu lassen?
  • Dau­er der stil­len Betei­li­gung und Mög­lich­kei­ten ihrer ordent­li­chen Kündigung

Die Vorteile einer stillen Beteiligung für den Geldgeber

  • Kein Ein­trag im Han­dels­re­gis­ter erforderlich
  • Stil­le Teil­ha­ber blei­ben anonym und tau­chen in den Bilan­zen nicht auf.
  • Bei­de Ver­trags­par­tei­en kön­nen den Ver­trag gemein­sam nach ihren Wün­schen gestalten.
  • Eine stil­le Betei­li­gung kann gute Gewin­ne abwerfen.
  • Im Gegen­satz zu Wert­pa­pie­ren ent­ste­hen kei­ne wei­te­ren Kosten.

Die Nachteile einer stillen Beteiligung für den Geldgeber

  • Eine stil­le Betei­li­gung ist Vertrauenssache
  • Unter Umstän­den droht ein Total­ver­lust der Kapitaleinlage
  • Stil­le Teil­ha­ber haben meist kein Mit­spra­che­recht im Unternehmen.

Was bedeutet eine stille Beteiligung für das Unternehmen?

Für ein Unter­neh­men oder eine Ein­zel­per­son stellt eine stil­le Betei­li­gung eine gute Mög­lich­keit dar, um sich Kapi­tal zu ver­schaf­fen, das nicht von einem Finanz­in­sti­tut stammt.

Die Fir­ma und der Geld­ge­ber kön­nen die Kon­di­tio­nen des Ver­trags frei aus­han­deln und sind an kei­ne Vor­ga­ben gebun­den. Die Metho­de der stil­len Betei­li­gung wird des­halb gern von klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men genutzt, um einen Start-up oder zeit­wei­li­ge Liqui­di­täts­pro­ble­me zu finanzieren.

Aller­dings besteht auch die Gefahr, dass der stil­le Teil­ha­ber Mit­spra­che­recht bekommt und Ein­fluss auf wich­ti­ge Geschäfts­ent­schei­dun­gen neh­men kann.

Stille Beteiligung und Steuern

Bei der Fra­ge der Steu­ern kommt es dar­auf an, wel­che Form der stil­len Betei­li­gung gewählt wurde.

Typische stille Beteiligung

Bei die­ser Form hat der stil­le Gesell­schaf­ter kein Mit­spra­che­recht bei geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen. Er ist am Gewinn und even­tu­ell auch am Ver­lust des Unter­neh­mens betei­ligt, falls das ver­ein­bart wurde.

Die Gewinn­be­tei­li­gung muss als Ein­künf­te aus Kapi­tal­erträ­gen dekla­riert und ver­steu­ert wer­den. Ver­lus­te sind nicht absetz­bar. Für den Inha­ber des Unter­neh­mens sind Zah­lun­gen an den stil­len Teil­ha­ber Betriebs­aus­ga­ben. Davon muss er die Kapi­tal­ertrags­steu­er in Höhe von 25 Pro­zent (zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag) ein­be­hal­ten und die­se anmelden.

Atypische stille Beteiligung

Im Gegen­satz zu einer typi­schen stil­len Betei­li­gung hat der Gesell­schaf­ter bei der aty­pi­schen Form Mit­spra­che­rech­te. Er gilt im Sin­ne des Geset­zes als Mitunternehmer.

Unter Umstän­den kann er sogar über die Höhe sei­ner Ein­la­ge hin­aus haft­bar gemacht wer­den. Gewin­ne aus einer aty­pi­schen stil­len Betei­li­gung wer­den als Ein­nah­men aus einem Gewer­be­be­trieb betrach­tet und müs­sen ent­spre­chend ver­steu­ert werden.

Eine aty­pi­sche stil­le Betei­li­gung bringt der GmbH Steu­er­vor­tei­le, weil sie dann wie eine Per­so­nen­ge­sell­schaft behan­delt wird. Bei einer typi­schen stil­len Betei­li­gung wür­de dage­gen 25 Pro­zent der Gewinn­an­tei­le des stil­len Gesell­schaf­ters zum Gewinn addiert und ver­steu­ert werden.

Stille Beteiligung – eine oft unterschätzte Option

Als Mög­lich­keit, Geld zu inves­tie­ren, wird eine stil­le Betei­li­gung noch zu sel­ten in Betracht gezo­gen, obwohl sie für bei­de Sei­ten Vor­tei­le hat.

Für den Geld­ge­ber kann sie hohe Kapi­tal­erträ­ge brin­gen, ohne die Kos­ten des Han­dels mit Wert­pa­pie­ren, für das Unter­neh­men stellt sie eine unkon­ven­tio­nel­le Metho­de der Finan­zie­rung dar, bei der bei­de Sei­ten die Kon­di­tio­nen frei aus­han­deln kön­nen. Trotz­dem ist eine stil­le Betei­li­gung nicht ohne Risiken.

Sie ist nur dann zu emp­feh­len, wenn sich bei­de Ver­trags­par­tei­en ver­trau­en und das Unter­neh­men sei­ne geschäft­li­che Situa­ti­on offen darlegt.

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