Bedürftige dürfen eine Haushaltshilfe beschäftigen

Am 1. Janu­ar 2017 trat die Reform der Pfle­ge in Kraft. Die bis dahin gül­ti­ge Ein­tei­lung in 3 Pfle­ge­stu­fen wur­de abge­schafft. Seit­dem wird die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit in 5 Pfle­ge­gra­de eingeteilt.

Die Refor­mie­rung des Sys­tems wur­de erfor­der­lich, weil in den alten Pfle­ge­stu­fen die zuneh­men­de Zahl an Demenz­kran­ken nicht berück­sich­tigt wur­de. Die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wur­de fast aus­schließ­lich am Grad der kör­per­li­chen Behin­de­rung beur­teilt. Psy­chi­sche Fak­to­ren oder Demenz gehör­ten nicht dazu.

Infol­ge­des­sen erhiel­ten Demenz­kran­ke oft kei­ne Pfle­ge­stu­fe, obwohl sie pfle­ge­be­dürf­tig waren. Bei der Ein­stu­fung in die neu­en Pfle­ge­gra­de spielt dage­gen die Beur­tei­lung der All­tags­kom­pe­tenz eine wich­ti­ge Rolle.

Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

Alle Men­schen, die in einen Pfle­ge­grad ein­ge­stuft wor­den sind, haben pro Monat Anspruch auf einen Ent­las­tungs­be­trag von 125 Euro. Die­ser Betrag wird unab­hän­gig vom Pfle­ge­geld gewährt. Die 125 EUR pro Monat wer­den ein­heit­lich für alle Pfle­ge­gra­de gewährt.

Sie kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag nach Ihren eige­nen Erfor­der­nis­sen ver­wen­den. Damit kön­nen Sie zum Bei­spiel eine Haus­halts­hil­fe bezah­len, eine Beglei­tung zum Arzt­be­such oder einen Hel­fer, der Ihnen vor­liest oder mit Ihnen spa­zie­ren geht.

Was müssen Sie beachten?

Den Ent­las­tungs­be­trag kön­nen Sie nur in Anspruch neh­men, wenn die Dienst­leis­tung durch eine in Ihrem Wohn­ge­biet von der Pfle­ge­kas­se aner­kann­te Sozi­al­sta­ti­on geleis­tet wird. Eine pri­va­te Putz­frau, Rei­ni­gungs­kraft oder Hel­fer kön­nen Sie nicht mit dem Geld aus dem Ent­las­tungs­be­trag bezahlen.

Das größ­te Pro­blem besteht dar­in, dass haus­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen sehr gefragt sind. In vie­len Fäl­len sind die Sozi­al­sta­tio­nen mit der Nach­fra­ge über­for­dert. Die Kos­ten für eine Haus­halts­hil­fe sind von Regi­on zu Regi­on ver­schie­den. Sie schwan­ken zwi­schen 25 und 50 EUR pro Stun­de. Das wären also maxi­mal 5 Stun­den pro Monat.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Für die Abrech­nung gibt es 2 Mög­lich­kei­ten. Sie unter­schrei­ben eine Abtre­tungs­er­klä­rung für die Sozi­al­sta­ti­on. Dar­in erklä­ren Sie sich ein­ver­stan­den, dass die­se die erbrach­ten Leis­tun­gen direkt mit der Pfle­ge­kas­se abrech­nen darf. Da die­ser Weg der bequems­te ist, wird er am häu­figs­ten genutzt.

Alter­na­tiv kön­nen Sie auch die Kos­ten der Sozi­al­sta­ti­on selbst bezah­len, die Rech­nung an die Pfle­ge­kas­se sen­den und sich das Geld erstat­ten lassen.

Der Ent­las­tungs­be­trag kann auch dazu benutzt wer­den, um die Leis­tun­gen der Tages­pfle­ge, Kurz­zeit­pfle­ge und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge aufzustocken.

Rückwirkende Beantragung möglich

Sie kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag auch rück­wir­kend bean­tra­gen. Sie haben Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag, sobald Sie einen aner­kann­ten Pfle­ge­grad haben. Nicht in Anspruch genom­me­ne Gel­der aus dem Bud­get für den Ent­las­tungs­be­trag kön­nen auf das nächs­te Jahr über­tra­gen werden.

Stich­tag ist der 30. Juni. Dadurch kann sich ein ziem­lich gro­ßer Betrag ansam­meln. Den kön­nen Sie nut­zen, um umfang­rei­che­re Arbei­ten ver­rich­ten zu las­sen, bei­spiels­wei­se eine Grund­rei­ni­gung der Woh­nung oder ein beglei­te­ter Ausflug.

Haushaltshilfe von der Krankenkasse

Unter bestimm­ten Bedin­gun­gen kann Ihnen auch Ihre Kran­ken­kas­se eine Haus­halts­hil­fe stel­len. Die Hil­fe wird nur auf Antrag gewährt und im Regel­fall für einen Zeit­raum von 4 Wochen, für Haus­hal­te mit Kin­dern unter 12 Jah­ren bis 26 gewährt. Vor­aus­set­zun­gen sind beispielsweise:

  • Ope­ra­ti­on
  • schwe­re Erkran­kung (auch psy­chi­sche Erkran­kun­gen wie Depres­si­on oder Burnout)
  • Unfall
  • Kur / Reha
  • Kom­pli­ka­tio­nen bei Schwan­ger­schaft oder Geburt

Gesetzliche Grundlage ist § 38 SGB V.

Sie haben Anspruch auf eine Haus­halts­hil­fe, wenn Sie bis­her den Haus­halt geführt haben, dies jedoch wegen der oben ange­führ­ten Grün­de vor­über­ge­hend nicht mehr tun können.

Das trifft auch dann zu, wenn eine zwei­te Per­son im Haus­halt lebt, Sie aber bei­spiels­wei­se wegen Berufs­tä­tig­keit nicht unter­stüt­zen kann.

Wie bekommen Sie eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse?

Wen­den Sie sich an Ihre GKV und bit­ten Sie um das betref­fen­de For­mu­lar. Häu­fig gibt es das auch auf der Home­page zum Her­un­ter­la­den. Ihr behan­deln­der Arzt muss eine Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung ausstellen.

Sen­den Sie alles recht­zei­tig an die Kran­ken­kas­se. Die Bear­bei­tung dau­ert ca. 4 Wochen. Bei plötz­li­chen Ereig­nis­sen wie aku­ten Erkran­kun­gen oder Unfäl­len wen­den Sie sich ent­we­der an den behan­deln­den Arzt oder, falls Sie sta­tio­när behan­delt wer­den, an den Sozi­al­dienst des Kran­ken­hau­ses. Die kön­nen eine Haus­halts­hil­fe auch kurz­fris­tig organisieren.

Was müssen Sie beachten?

Sie müs­sen für die Haus­halts­hil­fe eine Zuzah­lung leis­ten. Die­se beträgt min­des­tens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro pro Tag. Die Haus­halts­hil­fe darf maxi­mal 8 Stun­den pro Tag arbei­ten. Sie kann alle im Haus­halt anfal­len­den Arbei­ten erle­di­gen, ein­schließ­lich ein­kau­fen und Betreu­ung der Kinder.

Nur medi­zi­ni­sche oder pfle­gen­de Tätig­kei­ten sind nicht erlaubt.
Die Haus­halts­hil­fe kann durch eine Sozi­al­sta­ti­on gestellt wer­den, die mit Ihrer Kran­ken­kas­se einen Ver­trag abge­schlos­sen hat. Falls Sie es vor­zie­hen, kön­nen Sie aber auch eine Pri­vat­per­son als Haus­halts­hil­fe ver­wen­den. Die­se darf aller­dings nicht mit Ihnen ver­wandt oder ver­schwä­gert sein. Die Kran­ken­kas­se zahlt in der Regel den Mindestlohn.

Ver­wand­te oder Ver­schwä­ger­te bis zum zwei­ten Grad wer­den von der Kran­ken­kas­se nicht bezahlt. In sol­chen Fäl­len besteht jedoch die Mög­lich­keit einer indi­rek­ten Erstat­tung. Die Haus­halts­hil­fe bean­tragt bei ihrem Arbeit­ge­ber unbe­zahl­ten Urlaub und bekommt den Lohn­aus­fall von der Kran­ken­kas­se erstattet.

Die­se Mög­lich­keit kann ins­be­son­de­re genutzt wer­den, wenn im Haus­halt Kin­der unter 12 Jah­ren betreut wer­den müs­sen. Sie soll­ten die Ange­le­gen­heit jedoch bes­ser im Vor­aus mit Ihrer Kran­ken­kas­se besprechen.

Welche Sonderfälle gibt es?

Auch nach einer Reha kön­nen Sie Anspruch auf eine zeit­wei­li­ge Haus­halts­hil­fe haben. In die­sem Fall ist jedoch nicht die Kran­ken­kas­se, son­dern die Ren­ten­ver­si­che­rung zuständig.
Hat­ten Sie einen Arbeits­un­fall, über­nimmt die Unfall­kas­se die Kosten.

Pri­vat­ver­si­cher­te haben kei­nen Anspruch auf eine Haus­halts­hil­fe. Sie müs­sen eine Haus­halts­hil­fe pri­vat orga­ni­sie­ren. Die Kos­ten dafür kön­nen Sie auf ver­schie­de­nen Wegen von Ihrer Steu­er absetzen.

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