Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen: Worauf muss ich achten?
Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses sind Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift immer dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden erleidet, der bei der Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber entsteht.
Das bezieht sich nicht nur auf die direkte Tätigkeit, sondern auf alle Aktivitäten, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. In der Praxis sind damit der direkte Weg zur und von der Arbeit oder die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen wie Schulungen, Lehrgänge, Tagungen, aber auch Betriebsfeiern, gemeint. Dieser umfassende Versicherungsschutz schließt auch Dienstreisen mit ein.
Die Anzahl von Arbeitnehmern, die Dienstreisen unternehmen, steigt kontinuierlich an. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen die Frage, wie es auf so einer Dienstreise um den Versicherungsschutz bestellt ist. Zur Beantwortung der Frage muss zunächst der Begriff geklärt werden.
Was ist eine Dienstreise?
Eine Dienstreise ist eine Reise, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unternimmt. Sie erfolgt mit ausdrücklicher Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Im Rahmen der Dienstreise entfernt sich der Arbeitnehmer von seiner üblichen Arbeitsstätte und hält sich vorübergehend an einem anderen Ort auf. Wie lange eine Dienstreise dauert, spielt dabei keine Rolle. Ob sie nur einen Tag oder aber mehrere Wochen oder gar Monate dauert, ist für den Versicherungsschutz unerheblich.
Entscheidend ist der Punkt, dass es sich bei einer Dienstreise immer um eine klar befristete Abwesenheit von der üblichen Arbeitsstätte handelt. Wird ein Arbeitnehmer an eine andere Arbeitsstätte versetzt, handelt es sich dagegen nicht um eine Dienstreise, wenn die Versetzung ohne Befristung erfolgt.
Für den Unfallversicherungsschutz ist die Wahl des Verkehrsmittels unerheblich. Eine Dienstreise kann mit dem eigenen Fahrzeug, einem Firmenwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad angetreten werden.
Ebenso unerheblich ist der Ort, von dem aus eine Dienstreise angetreten wird. Sie kann sowohl von der Arbeitsstätte als auch von der privaten Wohnung des Arbeitnehmers aus beginnen.
Die Wahl der Unterkunft ist ebenfalls ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer kann in einem Hotel, einer Pension, Ferienwohnung oder auch Privatunterkunft nächtigen und seine Freizeit verbringen.
Wie sieht der Versicherungsschutz auf einer Dienstreise konkret aus?
Grundsätzlich gilt, dass sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten erstreckt, die mit der Dienstreise in einem direkten Zusammenhang stehen. Der Schutz beginnt praktisch, sobald der Arbeitnehmer durch die Außentür seiner Wohnung tritt oder seine Arbeitsstätte verlässt. Unter anderem sind folgende Tätigkeiten versichert:
- Kauf der Fahrkarten
- Aufgabe des Gepäcks
- Reise vom Wohnort oder der Arbeitsstätte zum Zielort
- Einchecken und Abreise in bzw. von der Unterkunft
- Erkundung der Örtlichkeit
- direkte Wege von der Unterkunft zur Tagung, Seminar oder Kundengespräch
- Geschäftsessen
- Auftanken des zum Transport benutzten Fahrzeugs
- Körperreinigung zur Beseitigung von Verschmutzungen, die infolge dienstlicher Tätigkeiten entstanden
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind alle privaten Tätigkeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Dienstreise stehen. Das sind zum Beispiel:
- Abweichung vom direkten Weg bei der An- oder Abreise
- Essen und Trinken in Restaurants oder Cafés
- Besuch von Kulturveranstaltungen
- sportliche Aktivitäten
- Besuch von Clubs oder Bars
- Ausflüge und Besichtigungen
Was gilt für Dienstreisen ins Ausland?
Ereignet sich ein Unfall während einer Dienstreise im Ausland, gilt grundsätzlich deutsches Recht. Das bedeutet, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit steht, wird er als Arbeitsunfall behandelt.
Der Arbeitnehmer ist bei einem Unfall verpflichtet, seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über das Vorkommnis zu informieren. Das geschieht am besten per E‑Mail, weil die Mail gleichzeitig als Nachweis der Unfallmeldung dient. In der Regel wird sich der Arbeitgeber bereits nach kurzer Zeit melden und anweisen, wie weiter zu verfahren ist.
Experten empfehlen, sich bei Dienstreisen ins Ausland nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung zu verlassen, sondern eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Damit verhindern Sie, dass Sie eventuell auf den Kosten der Behandlung sitzenbleiben, wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Worauf sollten Sie achten?
Für die Behandlung von Arbeitsunfällen sind Durchgangsärzte zuständig, nicht der Hausarzt oder ein Facharzt. Andere Mediziner dürfen nur eine Notfallbehandlung durchführen. Sie werden Ihnen mitteilen, welcher Durchgangsarzt für Sie zuständig ist. I
m Ausland sind Ärzte vor Ort nur für die Erstbehandlung und/oder die Herstellung der Reisefähigkeit zuständig. Sollte ein Rücktransport per Ambulanzflugzeug notwendig sein, ist es gut, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, die dieses Kosten übernimmt.
In solchen Fällen können schnell Beträge von mehreren Tausend Euro zusammenkommen. Selbst aus dem relativ nahen Spanien kann ein Rücktransport mit der Flugambulanz bereits 10.000 Euro kosten. Bei einem anerkannten Arbeitsunfall würden Sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Anders sieht das aus, wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Jeder Arbeitsunfall wird eingehend untersucht. Es ist in Ihrem eigenen Interesse, wenn Sie so gut wie möglich kooperieren. Das geht am besten, indem Sie Zeit, Ort und Unfallgeschehen dokumentieren, solange der Vorgang noch frisch im Gedächtnis ist.
Falls es Zeugen geben sollte, bitten Sie diese um Namen, Adresse und Kontaktmöglichkeiten damit sie eventuell später befragt werden können. Machen Sie Fotos vom Unfallort oder fertigen zumindest eine Skizze an. Das hilft bei den anschließenden Ermittlungen.
Fazit: Gut versichert auf Dienstreise
Sollte sich während einer Dienstreise ein Unfall ereignen, gilt der als Arbeitsunfall, wenn er im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Das trifft jedoch nicht auf private Aktivitäten zu. Wer beispielsweise auf Dienstreise einen Ausflug zum Strand macht und dort einen Unfall erleidet, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Bei Dienstreisen ins Ausland ist es aus diesem Grund besser, eine private Auslandskrankenversicherung als zusätzlichen Schutz abzuschließen. Damit sind Sie gegen alle Eventualitäten abgesichert und können Ihre Dienstreise unbeschwert genießen.
Weiterführende Links:
- https://www.bgrci.de/rehabilitation-leistungen/versicherungsschutz/dienstreisen
- https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/dienstreise-welche-taetigkeit-nicht-unfallversichert-ist_242_483814.html
- https://www.vbg.de/DE/2_Versicherungsschutz_und_Leistungen/2_Was_ist_versichert/3_Versicherungsschutz_im_Ausland/versicherungsschutz_im_ausland_node.html