Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen: Worauf muss ich achten?

Im Rah­men ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses sind Arbeit­neh­mer vor den finan­zi­el­len Fol­gen von Arbeits­un­fäl­len durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung geschützt.

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung greift immer dann, wenn ein Arbeit­neh­mer einen Scha­den erlei­det, der bei der Aus­übung sei­ner Tätig­keit für den Arbeit­ge­ber entsteht.

Das bezieht sich nicht nur auf die direk­te Tätig­keit, son­dern auf alle Akti­vi­tä­ten, die in Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit ste­hen. In der Pra­xis sind damit der direk­te Weg zur und von der Arbeit oder die Teil­nah­me an außer­be­trieb­li­chen Maß­nah­men wie Schu­lun­gen, Lehr­gän­ge, Tagun­gen, aber auch Betriebs­fei­ern, gemeint. Die­ser umfas­sen­de Ver­si­che­rungs­schutz schließt auch Dienst­rei­sen mit ein.

Die Anzahl von Arbeit­neh­mern, die Dienst­rei­sen unter­neh­men, steigt kon­ti­nu­ier­lich an. In die­sem Zusam­men­hang stellt sich bei vie­len die Fra­ge, wie es auf so einer Dienst­rei­se um den Ver­si­che­rungs­schutz bestellt ist. Zur Beant­wor­tung der Fra­ge muss zunächst der Begriff geklärt werden.

Was ist eine Dienstreise?

Eine Dienst­rei­se ist eine Rei­se, die ein Arbeit­neh­mer im Rah­men sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses unter­nimmt. Sie erfolgt mit aus­drück­li­cher Beauf­tra­gung durch den Arbeitgeber.

Im Rah­men der Dienst­rei­se ent­fernt sich der Arbeit­neh­mer von sei­ner übli­chen Arbeits­stät­te und hält sich vor­über­ge­hend an einem ande­ren Ort auf. Wie lan­ge eine Dienst­rei­se dau­ert, spielt dabei kei­ne Rol­le. Ob sie nur einen Tag oder aber meh­re­re Wochen oder gar Mona­te dau­ert, ist für den Ver­si­che­rungs­schutz unerheblich.

Ent­schei­dend ist der Punkt, dass es sich bei einer Dienst­rei­se immer um eine klar befris­te­te Abwe­sen­heit von der übli­chen Arbeits­stät­te han­delt. Wird ein Arbeit­neh­mer an eine ande­re Arbeits­stät­te ver­setzt, han­delt es sich dage­gen nicht um eine Dienst­rei­se, wenn die Ver­set­zung ohne Befris­tung erfolgt.

Für den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz ist die Wahl des Ver­kehrs­mit­tels uner­heb­lich. Eine Dienst­rei­se kann mit dem eige­nen Fahr­zeug, einem Fir­men­wa­gen, öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder zu Fuß bzw. mit dem Fahr­rad ange­tre­ten werden.

Eben­so uner­heb­lich ist der Ort, von dem aus eine Dienst­rei­se ange­tre­ten wird. Sie kann sowohl von der Arbeits­stät­te als auch von der pri­va­ten Woh­nung des Arbeit­neh­mers aus beginnen.

Die Wahl der Unter­kunft ist eben­falls ohne Bedeu­tung für den Ver­si­che­rungs­schutz. Der Arbeit­neh­mer kann in einem Hotel, einer Pen­si­on, Feri­en­woh­nung oder auch Pri­vat­un­ter­kunft näch­ti­gen und sei­ne Frei­zeit verbringen.

Wie sieht der Versicherungsschutz auf einer Dienstreise konkret aus?

Grund­sätz­lich gilt, dass sich der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auf alle Tätig­kei­ten erstreckt, die mit der Dienst­rei­se in einem direk­ten Zusam­men­hang ste­hen. Der Schutz beginnt prak­tisch, sobald der Arbeit­neh­mer durch die Außen­tür sei­ner Woh­nung tritt oder sei­ne Arbeits­stät­te ver­lässt. Unter ande­rem sind fol­gen­de Tätig­kei­ten versichert:

  • Kauf der Fahrkarten
  • Auf­ga­be des Gepäcks
  • Rei­se vom Wohn­ort oder der Arbeits­stät­te zum Zielort
  • Ein­che­cken und Abrei­se in bzw. von der Unterkunft
  • Erkun­dung der Örtlichkeit
  • direk­te Wege von der Unter­kunft zur Tagung, Semi­nar oder Kundengespräch
  • Geschäfts­es­sen
  • Auf­tan­ken des zum Trans­port benutz­ten Fahrzeugs
  • Kör­per­rei­ni­gung zur Besei­ti­gung von Ver­schmut­zun­gen, die infol­ge dienst­li­cher Tätig­kei­ten entstanden

Was ist nicht versichert?

Nicht ver­si­chert sind alle pri­va­ten Tätig­kei­ten, die nicht im direk­ten Zusam­men­hang mit der Dienst­rei­se ste­hen. Das sind zum Beispiel:

  • Abwei­chung vom direk­ten Weg bei der An- oder Abreise
  • Essen und Trin­ken in Restau­rants oder Cafés
  • Besuch von Kulturveranstaltungen
  • sport­li­che Aktivitäten
  • Besuch von Clubs oder Bars
  • Aus­flü­ge und Besichtigungen

Was gilt für Dienstreisen ins Ausland?

Ereig­net sich ein Unfall wäh­rend einer Dienst­rei­se im Aus­land, gilt grund­sätz­lich deut­sches Recht. Das bedeu­tet, wenn der Unfall im Zusam­men­hang mit der aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Tätig­keit steht, wird er als Arbeits­un­fall behandelt.

Der Arbeit­neh­mer ist bei einem Unfall ver­pflich­tet, sei­nen Arbeit­ge­ber so schnell wie mög­lich über das Vor­komm­nis zu infor­mie­ren. Das geschieht am bes­ten per E‑Mail, weil die Mail gleich­zei­tig als Nach­weis der Unfall­mel­dung dient. In der Regel wird sich der Arbeit­ge­ber bereits nach kur­zer Zeit mel­den und anwei­sen, wie wei­ter zu ver­fah­ren ist.

Exper­ten emp­feh­len, sich bei Dienst­rei­sen ins Aus­land nicht auf die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung zu ver­las­sen, son­dern eine pri­va­te Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Damit ver­hin­dern Sie, dass Sie even­tu­ell auf den Kos­ten der Behand­lung sit­zen­blei­ben, wenn der Unfall nicht als Arbeits­un­fall aner­kannt wird.

Worauf sollten Sie achten?

Für die Behand­lung von Arbeits­un­fäl­len sind Durch­gangs­ärz­te zustän­dig, nicht der Haus­arzt oder ein Fach­arzt. Ande­re Medi­zi­ner dür­fen nur eine Not­fall­be­hand­lung durch­füh­ren. Sie wer­den Ihnen mit­tei­len, wel­cher Durch­gangs­arzt für Sie zustän­dig ist. I

m Aus­land sind Ärz­te vor Ort nur für die Erst­be­hand­lung und/oder die Her­stel­lung der Rei­se­fä­hig­keit zustän­dig. Soll­te ein Rück­trans­port per Ambu­lanz­flug­zeug not­wen­dig sein, ist es gut, wenn Sie eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, die die­ses Kos­ten übernimmt.

In sol­chen Fäl­len kön­nen schnell Beträ­ge von meh­re­ren Tau­send Euro zusam­men­kom­men. Selbst aus dem rela­tiv nahen Spa­ni­en kann ein Rück­trans­port mit der Flug­am­bu­lanz bereits 10.000 Euro kos­ten. Bei einem aner­kann­ten Arbeits­un­fall wür­den Sie nicht auf den Kos­ten sit­zen­blei­ben. Anders sieht das aus, wenn der Unfall nicht als Arbeits­un­fall aner­kannt wird.

Jeder Arbeits­un­fall wird ein­ge­hend unter­sucht. Es ist in Ihrem eige­nen Inter­es­se, wenn Sie so gut wie mög­lich koope­rie­ren. Das geht am bes­ten, indem Sie Zeit, Ort und Unfall­ge­sche­hen doku­men­tie­ren, solan­ge der Vor­gang noch frisch im Gedächt­nis ist.

Falls es Zeu­gen geben soll­te, bit­ten Sie die­se um Namen, Adres­se und Kon­takt­mög­lich­kei­ten damit sie even­tu­ell spä­ter befragt wer­den kön­nen. Machen Sie Fotos vom Unfall­ort oder fer­ti­gen zumin­dest eine Skiz­ze an. Das hilft bei den anschlie­ßen­den Ermittlungen.

Fazit: Gut versichert auf Dienstreise

Soll­te sich wäh­rend einer Dienst­rei­se ein Unfall ereig­nen, gilt der als Arbeits­un­fall, wenn er im direk­ten Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit steht.

Das trifft jedoch nicht auf pri­va­te Akti­vi­tä­ten zu. Wer bei­spiels­wei­se auf Dienst­rei­se einen Aus­flug zum Strand macht und dort einen Unfall erlei­det, ist nicht durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung geschützt.

Bei Dienst­rei­sen ins Aus­land ist es aus die­sem Grund bes­ser, eine pri­va­te Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung als zusätz­li­chen Schutz abzu­schlie­ßen. Damit sind Sie gegen alle Even­tua­li­tä­ten abge­si­chert und kön­nen Ihre Dienst­rei­se unbe­schwert genießen.

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