Wann lohnt sich ein Firmenwagen?

Ein Dienst­wa­gen ist ein Fahr­zeug, das dem Arbeit­ge­ber gehört, von die­sem aber zur Nut­zung dem Arbeit­neh­mer über­las­sen wird.

So lan­ge das Fahr­zeug nur für den dienst­li­chen Gebrauch benutzt wer­den darf, hat das kei­ne Aus­wir­kung auf die Höhe der Ein­kom­men­steu­er des Arbeit­neh­mers. Das ändert sich, sobald der Fir­men­wa­gen auch pri­vat genutzt wer­den darf.

Das stellt im Steu­er­recht einen geld­wer­ten Vor­teil dar, der ver­steu­ert wer­den muss. Die glei­che Rege­lung gilt auch für Selbst­stän­di­ge, die einen Fir­men­wa­gen über Ihre Unter­neh­mung nutzen.

Wie werden privat genutzte Firmenwagen versteuert?

Bei der Ver­steue­rung kön­nen Sie grund­sätz­lich eine der bei­den Optio­nen wählen:

  • Ein Pro­zent Regel
  • Fahr­ten­buch führen

Bei­de Vari­an­ten haben ihre Vor- und Nach­tei­le. In der Pra­xis ent­schei­den sich die meis­ten Nut­zer von Dienst­wa­gen für die 1% Regel. Wenn Sie sich für eine Opti­on ent­schie­den haben, sind Sie nicht für immer dar­an gebun­den. Sie kön­nen jeweils zu Jah­res­be­ginn in die die ande­re Vari­an­te wech­seln, wenn die die­se bes­ser für Sie ist.

Auch wenn Sie ein neu­es Fahr­zeug erhal­ten, bie­tet das Finanz­amt Ihnen die Mög­lich­keit zum Wech­sel der Besteue­rung. Hier­bei müs­sen Sie jedoch aktiv auf Ihr Finanz­amt zuge­hen und den Wech­sel­wil­len anzei­gen. Im fol­gen­den Text­ab­schnitt haben wir Ihnen aus­führ­li­cher beschrie­ben, was es mit den bei­den Optio­nen auf sich hat.

Was ist die Ein-Prozent-Regel?

Die gesetz­li­che Grund­la­ge die­ser Opti­on bil­det § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. EStG (Ein­kom­men­steu­er­ge­setz). In die­sem Abschnitt geht es um die Ver­steue­rung geld­wer­ter Vor­tei­le. Wenn Sie das von Ihrem Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­te Fahr­zeug auch pri­vat nut­zen dür­fen, wird jeder Kalen­der­mo­nat mit 1 Pro­zent des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses bei der Ein­kom­mens­steu­er in Rech­nung gestellt.

Ein theo­re­ti­sches Bei­spiel wird Ihnen die Berech­nung verdeutlichen:
Ange­nom­men der Lis­ten­preis (sprich Neu­wert) des Autos beträgt 45.000 EUR. Dann wird Ihrem Brut­to-Ein­kom­men (Lohn/Gehalt) jeden Monat ein geld­wer­ter Vor­teil in Höhe von 450 EUR dazu gerechnet.

Auf die­se 450 EUR müs­sen Sie Lohn­steu­er bezah­len, Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung bezah­len sowie even­tu­ell noch den Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er. Im Prin­zip han­delt es sich bei der Ein-Pro­zent-Rege­lung um einen pau­scha­lier­ten Ansatz um Ihre zu zah­len­de Steu­er zu berechnen.

Was müssen Sie bei der Ein-Prozent-Regelung beachten?

Die Rege­lung greift nur, wenn Sie den Wagen auch tat­säch­lich fah­ren kön­nen. Sind Sie dazu aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder wegen vor­über­ge­hen­den Ent­zugs des Füh­rer­scheins nicht in der Lage, brau­chen Sie für die­sen Zeit­raum den geld­wer­ten Vor­teil nicht zu versteuern.

Auch hier gilt, dass Sie die­sen Umstand aktiv Ihrem Arbeit­ge­ber und dem Finanz­amt mit­tei­len müs­sen. Wich­tig ist dabei, dass das Fahr­zeug in die­sem Zeit­raum auch nicht von einem Ihrer Fami­li­en­mit­glie­der oder Bekann­ten gefah­ren wird. Zusätz­lich ist hier­bei eine enge Abstim­mung mit Ihrem Arbeit­ge­ber not­wen­dig. Oft­mals ent­hal­ten fir­men­in­ter­ne Dienst­wa­gen­re­ge­lun­gen oder Car-Poli­cen Klau­seln, in denen auf sol­che Umstän­de ein­ge­gan­gen wird.

Soll­ten Sie zum Bei­spiel auf Grund einer gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung oder eines Sab­ba­ti­cals Ihr Fahr­zeug nicht nut­zen, kann Ihr Arbeit­ge­ber für den Zeit­raum auch sei­nen Ihnen zur Ver­fü­gung gestell­te Betriebs­mit­tel zurück­for­dern. Glei­ches gilt in der Regel auch für die Eltern­zeit oder den Zeit­raum des Mutterschutzes.

Als Lis­ten­preis gilt die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung. Dazu kom­men noch Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung und die Umsatzsteuer.
Der Lis­ten­preis gilt auch für gebrauch­te, geleas­te oder gemie­te­te Fahr­zeu­ge. Ach­tung bei der Nut­zung von gebrauch­ten Fahr­zeu­gen. Hier gilt der Brut­to-Lis­ten­preis zum Zeit­punkt der Neuzulassung.

Dies führt dazu, dass ein guter gebrauch­te zwar güns­ti­ger in der Anschaf­fung ist, den Arbeit­neh­mer oder Selbst­stän­di­gen bei der Ver­steue­rung jedoch monat­lich mit gleich­ho­hen Abga­ben wie ver­gleich­ba­re Neu­wa­gen belasten.

Mit der rei­nen 1%igen Ver­steue­rung des Brut­to-Lis­ten­prei­sen als geld­wer­ten Vor­teil ist es lei­der in den meis­ten Fäl­len nicht getan. Ein Groß­teil der Dienst­wa­gen­nut­zer muss zusätz­lich hier­zu noch den Arbeits­weg bis zur ers­ten Tätig­keits­stät­te ver­steu­ern. Hier­bei gilt ein pro­zen­tua­ler Ansatz von 0,03% vom Lis­ten­preis je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter von der Wohn­adres­se zur ers­ten Tätigkeitsstätte.

Wenn wir unser obi­ges Bei­spiel nun um einen Ansatz von 25 KM Arbeits­weg ergän­zen ergibt sich fol­gen­de Berech­nung. Die Ent­fer­nung wird immer auf einen Kilo­me­ter genau gerundet.

Brut­to­lis­ten­preis                = 45.000,00 € (45.000€ x 0,01)
Geld­wer­ter Vor­teil              = 450,00 €
Arbeits­weg                        = 25 KM         (45.000€ x 0,0003)
Geld­wer­ter Vor­teil              = 337,50 €
Geld­wer­ter Vor­teil Gesamt  = 787,50 €

Wie Sie anhand vor­an­ge­hen­der Rech­nung erse­hen kön­nen, kann ein pri­vat genutz­ter Dienst­wa­gen auch zu einer unan­ge­neh­men Kos­ten­fal­le wer­den, die sich bei wei­te­ren Ent­fer­nun­gen vom Wohn­ort zur Tätig­keits­stät­te oder bei einer sehr gerin­gen pri­va­ten Nut­zung gut über­legt sein sollte.

Für Arbeit­neh­mer oder Selbst­stän­di­ge mit einem Home-Office Büro, wel­ches so auch beim Finanz­amt gemel­det ist ent­fällt der zusätz­li­che Ansatz von 0,03% je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Jedoch kann in die­sem Fall auch bei der Steu­er­erklä­rung kei­ne Kos­ten­er­stat­tung für den Arbeits­weg ein­ge­tra­gen werden.

Glei­ches gilt bei Dienst­wa­gen­nut­zern die einen bestä­tig­ten Nach­weis dar­über erbrin­gen kön­nen, dass Sie über zwei­drit­tel Ihrer Arbeits­zeit nicht an Ihrer ers­ten Tätig­keits­stät­te, tätig sind. In Abstim­mung mit Ihrem Arbeit­ge­ber, dem Steu­er­be­ra­ter und schluss­end­lich mit dem Finanz­amt kann dann auf die Ver­steue­rung des Arbeits­we­ges ver­zich­tet werden.

Wie funktioniert das bei einem Fahrtenbuch?

Wenn Sie ein Fahr­ten­buch füh­ren, hat das den Vor­teil, dass Sie kei­ne pau­scha­lier­te Steu­er bezah­len, son­dern nur den tat­säch­lich pri­vat gefah­re­nen Anteil.

Als pri­vat betrach­tet wer­den hier­bei alle gefah­re­nen Kilo­me­ter die kei­nem dienst­li­chen Zweck zuge­ord­net wer­den kön­nen, somit auch wie bei einem pri­vat genutz­ten Fahr­zeug der beruf­li­che Arbeits­weg zur ers­ten Tätig­keits­stät­te. Die­sen kön­nen Sie dann über Ihre Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten absetzen.

Grund­la­ge für die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils sind die Zahl der pri­vat mit dem Dienst­wa­gen zurück­ge­leg­ten Kilo­me­ter. Um das berech­nen zu kön­nen, muss das Fahr­ten­buch bestimm­te Min­destan­ga­ben enthalten:

  • Datum und Kilo­me­ter­stand zu Beginn und am Ende jeder beruf­lich oder dienst­lich zurück­ge­leg­ten Fahrt.
  • Das genaue Rei­se­ziel. Eine Adres­se muss ein­ge­tra­gen wer­den. Der ein­fa­che Orts- oder Stra­ßen­na­men reicht nicht aus.
  • Der Zweck der Rei­se und die Namen der auf­ge­such­ten Kun­den oder Geschäftspartner.
  • Falls Umwe­ge gefah­ren wer­den, müs­sen Zeit, Weg­stre­cke und Begrün­dung doku­men­tiert werden.

Das Fahr­ten­buch muss zeit­nah und in geschlos­se­ner Form geführt wer­den. Das Finanz­amt akzep­tiert auch elek­tro­ni­sche Fahr­ten­bü­cher. Vor der Ver­wen­dung soll­te die Akzep­tanz des aus­ge­wähl­ten Sys­tems jedoch geprüft wer­den. Bei die­sen Sys­te­men wer­den die Kilo­me­ter­stän­de, Adres­sen von Start und Ziel sowie die benö­tig­te Zeit auto­ma­tisch auf­ge­zeich­net. Das erleich­tert die Buch­füh­rung zumin­dest etwas.

Welche Option ist die bessere? 1 % Regel oder Fahrtenbuch?

Die meis­ten Arbeit­neh­mer, denen Ihr Arbeit­ge­ber einen Dienst­wa­gen zur Ver­fü­gung stellt, ent­schei­den sich für die Ein-Pro­zent-Rege­lung. Die Grün­de dafür lie­gen auf der Hand. Die Berech­nung der zu zah­len­den Steu­ern ist wesent­lich einfacher.

In der Regel pro­fi­tie­ren Sie bei der Ein-Pro­zent-Rege­lung, wenn es sich bei Ihrem Dienst­fahr­zeug um einen Neu­wa­gen han­delt und Sie ihn häu­fig für pri­va­te Fahr­ten benut­zen. Ein ver­gleich­ba­res pri­va­tes Fahr­zeug ist in den meis­ten Fäl­len unter Ein­be­zie­hung aller Betriebs­kos­ten für den Arbeit­neh­mer kos­ten­in­ten­si­ver. Selbst­stän­di­ge soll­ten hier vor­ab mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter Rück­spra­che hal­ten, wel­che ob ein pri­va­tes Fahr­zeug schlech­ter gestellt ist.

Im Gegen­satz dazu ver­ur­sacht das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs einen rela­tiv gro­ßen Auf­wand. Alle Ein­tra­gun­gen müs­sen zeit­nah erfol­gen. Elek­tro­ni­sche Fahr­ten­bü­cher erleich­tern die Arbeit zwar, kön­nen aber nicht alles auto­ma­tisch erledigen.
Ande­rer­seits ist durch die peni­ble Buch­füh­rung eine exak­te Kal­ku­la­ti­on der Auf­wen­dun­gen möglich.

Ein Fahr­ten­buch ist bes­ser als die Ein-Pro­zent-Rege­lung, wenn Sie den Dienst­wa­gen nur sel­ten pri­vat nut­zen, es regel­mä­ßig von meh­re­ren Arbeit­neh­mern genutzt wird oder Ihr beruf­li­cher All­tag es zulässt in der Regel auf ande­re Ver­kehrs­mit­tel zurück­zu­grei­fen. Gera­de in den Som­mer­mo­na­ten nut­zen vie­le Arbeit­neh­mer häu­fi­ger das eige­ne Fahr­rad, sodass das Kos­ten-Nut­zen Ver­hält­nis gegen­über eine pau­scha­len Ver­steue­rung bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de deut­lich güns­ti­ger sein kann.

Kann die Steuerlast auch verringert werden?

Sie kön­nen die Steu­ern, die für den geld­wer­ten Vor­teil, wie zum Bei­spiel die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men­wa­gens, ver­rin­gern, indem Sie den Wert des geld­wer­ten Vor­teils verringern.

Das ist mög­lich, indem Sie bei­spiels­wei­se an den Kos­ten für Treib- und Schmier­mit­tel betei­li­gen oder not­wen­di­ge War­tun­gen und Repa­ra­tu­ren zu sei­nen Las­ten gehen. Durch einen beleg­ba­ren Nach­weis der auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten, kann sich der Wert des geld­wer­ten Vor­tei­les deut­lich redu­zie­ren lassen.

Hier­bei liegt jedoch ein deut­lich höhe­res Risi­ko beim Dienst­wa­gen­nut­zer, da die vor­ab ver­ein­bar­ten Betei­li­gun­gen an den Betriebs- und Instand­set­zungs­kos­ten höher aus­fal­len kön­nen und der im nach­hin­ein geführ­te Nach­weis zu Steu­er­re­du­zie­rung auf­wen­dig doku­men­tiert, belegt und schluss­end­lich vom Finanz­amt bestä­tigt wer­den muss.

Zusammenfassung

Wenn Ihre Fir­ma Ihnen gestat­tet, den Dienst­wa­gen auch pri­vat zu nut­zen, stellt das einen geld­wer­ten Vor­teil dar.

Das läuft in der Pra­xis auf eine Erhö­hung Ihres Ein­kom­mens hin­aus. Des­we­gen müs­sen Sie den geld­wer­ten Vor­teil ver­steu­ern. Für die meis­ten Arbeit­neh­mer ist die pau­scha­le Steu­er der Ein-Pro­zent-Rege­lung der bes­se­re Weg.

Wenn Sie den Dienst­wa­gen jedoch nur wenig pri­vat nut­zen, eig­net sich ein Fahr­ten­buch, weil Sie nur die tat­säch­lich anfal­len­den Auf­wen­dun­gen ver­steu­ern müs­sen. Aller­dings erfor­dert das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs einen rela­tiv hohen Aufwand.

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