Anstellung in der Probezeit: Rechte, Pflichten & Tipps

Wenn Sie eine neue Arbeits­stel­le antre­ten oder eine Aus­bil­dung begin­nen, müs­sen Sie häu­fig eine Pro­be­zeit durch­lau­fen. Vie­le Arbeit­neh­mer haben dar­über aber fal­sche Vorstellungen.

Weit ver­brei­tet ist bei­spiels­wei­se, dass Arbeit­neh­mer wäh­rend der Pro­be­zeit kaum Rech­te hät­ten und der Will­kür der Arbeit­ge­ber aus­ge­setzt wären. Dem ist aber nicht so. Viel mehr ist die­se Pha­se als »Chan­ce« anzu­se­hen, in der Sie Ihre fach­li­chen Kom­pe­ten­zen bewei­sen können.

Was es mit der Pro­be­zeit auf sich hat, erklärt der fol­gen­de Ratgeber.

Was ist eine Probezeit und wie lange dauert sie?

In die­sem Zusam­men­hang geht es um den Begriff aus dem Arbeits­recht. Die Pro­be­zeit ist ein Zeit­raum, der zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Arbeit­neh­mer ver­ein­bart wird. Sinn und Zweck besteht dar­in, her­aus­zu­fin­den, ob die bei­den Ver­trags­part­ner zuein­an­der passen.

Der Arbeit­ge­ber will her­aus­fin­den, ob der Arbeit­neh­mer die im Ver­trag ver­ein­bar­te Leis­tung erbrin­gen kann und sich gut in das Team ein­glie­dert. Der Arbeit­neh­mer will her­aus­fin­den, ob ihm die Arbeits­be­din­gun­gen und das Betriebs­kli­ma zusa­gen. Wäh­rend der »Arbeits­zeit auf Pro­be« kann das Arbeits­ver­hält­nis von bei­den Sei­ten leich­ter gelöst werden.

Die Ver­ein­ba­rung einer Pro­be­zeit ist nicht obli­ga­to­risch (aus­ge­nom­men Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se). Sie kann sowohl einem befris­te­ten als auch einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis vor­ge­schal­tet wer­den. Der Gesetz­ge­ber setzt die maxi­ma­le Dau­er der Pro­be­zeit im § 622, Abs. 3 BGB auf 6 Mona­te fest.

Bei Beginn einer Aus­bil­dung schreibt der Gesetz­ge­ber im § 20 Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) eine Pro­be­zeit vor. Sie muss min­des­tens einen Monat betra­gen und darf 4 Mona­te nicht überschreiten.

Län­ger ver­ein­bar­te Pro­be­fris­ten sind ungül­tig, weil sie gegen die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen verstoßen.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist beträgt 4 Wochen zum Fünf­zehn­ten oder Monats­en­de (§ 622, Abs 1 BGB). Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist wird jedoch erst ab einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von min­des­tens 6 Mona­ten wirksam.

Der § 622, Abs 3 BGB sagt aus, dass wäh­rend der Pro­be­zeit eine vier­zehn­tä­gi­ge Kün­di­gungs­frist ver­ein­bart wer­den kann. Eine kür­ze­re Kün­di­gungs­frist ist eben­falls mög­lich, wenn es in einem Tarif­ver­trag ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen gibt (§ 622, Abs. 4, Satz 2 BGB).

Ande­rer­seits kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auch eine län­ge­re Kün­di­gungs­frist wäh­rend der Bewäh­rungs­zeit vereinbaren.

Die Kün­di­gung kann ohne Begrün­dung aus­ge­spro­chen wer­den. Die wäh­rend der Pro­be­zeit ver­ein­bar­te Kün­di­gungs­frist gilt bis zu deren letz­ten Tag. Das bedeu­tet, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis am letz­ten Tag der Pro­be­zeit kün­digt, besteht es über das Ende der Pro­be­zeit hinaus.

Wenn die Pro­be­zeit kür­zer als 6 Mona­te aus­fällt, beträgt die Kün­di­gungs­frist trotz­dem nur 2 Wochen. Das liegt dar­an, dass der gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz erst ab einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von 6 Mona­ten greift.

Erfolgt eine ordent­li­che Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit, muss der Betriebs­rat ein­be­zo­gen wer­den. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist dage­gen immer mög­lich und bedarf kei­ner Ein­hal­tung von Fristen.

Schwan­ge­ren, Frau­en im Mut­ter­schutz und Eltern wäh­rend der Eltern­zeit darf auch wäh­rend die­ser Zeit nicht gekün­digt werden.

Auswirkungen der Probezeit im Alltag

Der Beginn eines neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses bringt in vie­len Fäl­len auch einen Umzug mit sich. Das bedeu­tet grö­ße­re finan­zi­el­le Aus­ga­ben. Damit haben Sie in der aktu­ell unsi­che­ren Arbeits­platz­si­tua­ti­on Probleme.

Wäh­rend die­ser Über­gangs­zeit kön­nen Sie in der Regel kei­nen Bank­kre­dit bekom­men. Den Ban­ken sind natür­lich die gesetz­li­chen Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Pro­be­zeit bekannt.

Da ihnen das Risi­ko eines Kre­dits wäh­rend der Pro­be­zeit zu hoch ist, gehört zu den Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Ver­ga­be eines Kre­dits eine Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von min­des­tens 6 Mona­ten. Solan­ge Sie noch nicht fest ange­stellt sind, benö­ti­gen Sie ent­we­der einen Bür­gen oder einen Mit­an­trag­stel­ler für einen Kredit.

Tipp:

Waren Sie vor­her arbeits­los, kön­nen Sie sich an das zustän­di­ge Job­cen­ter wen­den. Die bewil­li­gen unter Umstän­den einen Kre­dit, wenn Sie wegen eines neu­en Jobs umzie­hen müssen.

Die Miet­kau­ti­on für die neue Woh­nung kön­nen Sie per Gesetz in 3 Raten zah­len. Das darf Ihnen der Ver­mie­ter nicht verwehren.

Dürfen Sie während der Probezeit Urlaub machen?

Im Prin­zip kön­nen Sie auch wäh­rend der Pro­be­zeit Urlaub machen. Jeder Arbeit­neh­mer hat laut § 4 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUr­lG) Anspruch auf Urlaub.

Die Sache hat jedoch einen Haken: Laut § 5 BUr­lG haben Sie erst nach min­des­tens 6 Mona­ten Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit Anspruch auf den kom­plet­ten, im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Urlaub. Wäh­rend der Bewäh­rungs­zeit kön­nen Sie nur antei­li­gen Urlaub nehmen.

Wie das in der Pra­xis gehand­habt wird, ver­deut­licht ein klei­nes Rechen­bei­spiel. Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für in Voll­zeit beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer beträgt 24 Tage pro Jahr. Wäh­rend der Bewäh­rungs­zeit­zeit müs­sen Sie sich die­sen Urlaubs­an­spruch sozu­sa­gen erar­bei­ten. Pro Monat erhal­ten Sie 2 Kalen­der­ta­ge Urlaub. Wenn Sie im 4. Monat nach Ein­tritt in die Fir­ma und Beginn der Pro­be­zeit Urlaub neh­men wol­len, haben Sie Anspruch auf 6 Tage. Wol­len Sie den gesam­ten Urlaub in Anspruch neh­men, müs­sen Sie war­ten, bis Sie min­des­tens 6 Mona­te in der Fir­ma sind.

Können Sie mehrmals eine Probezeit durchlaufen?

Selbst wenn Sie in der­sel­ben Fir­ma arbei­ten, kön­nen Sie unter bestimm­ten Umstän­den erneut eine Pro­be­zeit erhal­ten. Das trifft immer dann zu, wenn Sie einen neu­en Arbeits­ver­trag abschließen.

Ein typi­sches Bei­spiel: Sie sind vor eini­ger Zeit aus dem Unter­neh­men aus­ge­schie­den und keh­ren nun zurück. Auch Prak­ti­kan­ten oder Werk­stu­den­ten kön­nen erneut eine Pro­be­zeit durch­lau­fen, wenn Sie eine Fest­an­stel­lung mit einer ande­ren Tätig­keit erhalten.

Bei der Ent­fris­tung (der Umwand­lung eines befris­te­ten in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis) ist eine erneu­te Pro­be­zeit nicht zulässig.

Zusammenfassung

Die Pro­be­zeit ist ein Zeit­raum, der dazu dient, dass sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer ken­nen­ler­nen. Sowohl vom Arbeit­neh­mer, als auch vom Arbeit­ge­ber kann das Arbeits­ver­hält­nis leich­ter gelöst wer­den. Per Gesetz darf die­se nicht län­ger als 6 Mona­te währen.

Arbeit­neh­mer haben auch wäh­rend der Pro­be­zeit Rech­te. Es besteht eine Kün­di­gungs­frist sowie Anspruch auf Urlaub und Krankengeld.

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