Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer

Arbeit­neh­mer haben ein gesetz­li­ches Recht auf Erho­lungs­ur­laub. Der Arbeit­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, in Voll­zeit beschäf­tig­te Arbeit­neh­mern min­des­tens 4 Wochen pro Jahr (24 Tage) eine bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit zum Zweck der Erho­lung zu gewähren.

Durch Tarif­ver­ein­ba­run­gen haben die meis­ten Deut­schen mehr Jah­res­ur­laub, im Durch­schnitt 29 Tage. Damit ist Deutsch­land in Euro­pa auf dem 4. Platz, nach Schwe­den, den Nie­der­lan­den und Dänemark.

Streitpunkt Urlaubsplanung

Im § 7, Absatz 1 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUr­lG) steht, dass der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich die Urlaubs­wün­sche der Mit­ar­bei­ter berück­sich­ti­gen muss.

Aller­dings kön­nen aus betrieb­li­chen Grün­den kon­kre­te Ter­min­wün­sche abge­lehnt oder ver­scho­ben wer­den. Laut § 7, Absatz 2 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUr­lG) hat der Arbeit­neh­mer ledig­lich das Recht auf 2 Wochen Jah­res­ur­laub am Stück. Im BUr­lG ist von 12 Werk­ta­gen die Rede, weil der Gesetz­ge­ber noch von einer sechs­tä­gi­gen Arbeits­wo­che ausgeht.

Ande­rer­seits leuch­tet es ein, dass in den Som­mer­fe­ri­en oder wäh­rend gro­ßer Fei­er­ta­ge nicht alle Mit­ar­bei­ter gleich­zei­tig Urlaub neh­men kön­nen. Zu Spit­zen­zei­ten kann es daher vor­kom­men, dass ein Urlaubs­an­trag abge­lehnt wird.

Vie­le Fir­men lösen das Pro­blem, indem sie im Som­mer und/oder über den Jah­res­wech­sel Betriebs­fe­ri­en machen. Die Fir­ma ist geschlos­sen. Alle Mit­ar­bei­ter haben Urlaub. Der Arbeit­ge­ber darf jedoch nur einen Teil des Jah­res­ur­laubs für Betriebs­fe­ri­en ver­wen­den. Eine Quo­te ist nicht fest­ge­schrie­ben, die Mit­ar­bei­ter müs­sen noch eini­ge Tage zur frei­en Ver­fü­gung haben.

Wenn durch Krank­heit höhe­re Fehl­stän­de als nor­mal ent­ste­hen oder es drin­gen­de betrieb­li­che Pro­ble­me erfor­der­lich machen, kann der Arbeit­ge­ber auch eine zeit­lich befris­te­te Urlaubs­sper­re verhängen.

Wenn ein Mit­ar­bei­ter sei­ne Urlaubs­wün­sche nicht in den Urlaubs­plan ein­trägt, hat der Arbeit­ge­ber das Recht, den Urlaubs­ter­min nach eige­nen Ermes­sen festzulegen.

Wer hat Vorrang bei der Urlaubsplanung?

In grö­ße­ren Fir­men lie­gen am Beginn des neu­en Jah­res Urlaubs­plä­ne aus. Dort muss sich jeder mit Namen und Datum ein­tra­gen. In den meis­ten Fir­men wird erwar­tet, das die Mit­ar­bei­ter min­des­tens 50 Pro­zent ihres Jah­res­ur­laubs im Vor­aus ange­ben, um die Urlaubs­pla­nung zu erleichtern.

Kön­nen nicht alle Urlaubs­wün­sche gleich­zei­tig berück­sich­tigt wer­den, muss der Arbeit­ge­ber eine Aus­wahl tref­fen. Dabei spielt der Zeit­punkt, an dem der Urlaubs­wunsch ein­ge­reicht wur­de und sozia­le Aspek­te eine Rolle.

Dazu zäh­len:

  • Eltern schul­pflich­ti­ger Kin­der, die nur wäh­rend der Schul­fe­ri­en Urlaub neh­men können.
  • Ver­hei­ra­te­te oder Lebens­ge­fähr­ten, deren Part­ner nur zu einer bestimm­ten Zeit Urlaub neh­men kann.
  • Mit­ar­bei­ter, die von einer Reha, einer lan­gen Krank­heit, Ope­ra­ti­on oder Unfall zurückkommen.
  • Mit­ar­bei­ter mit lang­jäh­ri­ger Betriebszugehörigkeit.

Ein Rechts­an­spruch auf einen bestimm­ten Urlaubs­ter­min lässt sich dar­aus jedoch nicht ablei­ten. Des­we­gen soll­ten Sie eine Urlaubs­rei­se erst dann buchen, wenn Ihr Urlaubs­an­trag geneh­migt wor­den ist. Buchen Sie zu früh und Sie erhal­ten kei­nen Urlaub, müs­sen Sie die Rei­se stor­nie­ren. In der Regel wird Ihnen nur ein Bruch­teil der Kos­ten erstat­tet. Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung deckt die­sen Scha­dens­grund nicht ab.

Haben Sie ein Recht auf Urlaub?

Ja, das ist im Gesetz fest­ge­legt. Wenn Ihr Urlaubs­an­trag geneh­migt wur­de, ist er für bei­de Sei­ten ver­bind­lich. Der Arbeit­ge­ber muss Ihnen Urlaub gewäh­ren und Sie müs­sen den Urlaub antreten.

Ein Wider­ruf eines geneh­mig­ten Urlaubs­an­trags oder gar ein Rück­ruf aus dem Urlaub ist nur in extre­men Fäl­len mög­lich. Falls es pas­sie­ren soll­te, ist es gut mög­lich, dass der Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet ist, Sie zu entschädigen.

Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

In der Regel muss das im lau­fen­den Kalen­der­jahr gesche­hen. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann das auch bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res gesche­hen. Die Über­tra­gung auf das fol­gen­de Jahr kann auch gegen den Wil­len des Arbeit­neh­mers erfol­gen. Wird der Urlaub nicht bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res genom­men, ver­fällt der Urlaubs­an­spruch. Eine Ent­schä­di­gung ist nicht möglich.

Eine Aus­nah­me gibt es, wenn sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer einig sind. Dann darf der Urlaub aus dem ver­gan­ge­nen Jahr auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt genom­men werden.

Können Sie sich Urlaub auszahlen lassen?

Für man­che Work­aho­lics mag es attrak­tiv sein, lie­ber das Geld zu neh­men und dafür auf den Urlaub zu ver­zich­ten. Der Gesetz­ge­ber ist da aller­dings ande­rer Mei­nung. Urlaub ist zur Erho­lung da. Letzt­end­lich liegt ein erhol­sa­mer Urlaub im Inter­es­se von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Er ver­bes­sert die Gesund­heit und stei­gert die Produktivität.

Daher kann Urlaub nur aus­ge­zahlt wer­den, wenn das Arbeits­ver­hält­nis plötz­lich endet und der Rest­ur­laub nicht mehr genom­men wer­den kann. Für den Aus­zah­lungs­be­trag müs­sen Sie jedoch den Höchst­satz der Ein­kom­mens­steu­er zahlen.

Darf der Arbeitgeber bei einer Kündigung Urlaub zurückfordern?

Wenn Sie in Voll­zeit beschäf­tigt sind und schon seit min­des­tens 6 Mona­ten in der Fir­ma arbei­ten, haben Sie bereits am Beginn des neu­en Jah­res Anspruch auf Ihre 24 Tage gesetz­li­chen Urlaub.

Wenn Sie den neh­men und anschlie­ßend kün­di­gen, kann der Chef nichts machen. Aller­dings ist in die­sem Fall der neue Arbeit­ge­ber auch nicht ver­pflich­tet, Ihnen Urlaub zu geben, weil Sie ihn ja bereits bean­sprucht haben. Sie neh­men Ihren Urlaubs­an­spruch prak­tisch vom alten zum neu­en Arbeit­ge­ber mit. In letz­ter Instanz hängt es davon ab, wie gut das Ver­hält­nis zwi­schen Ihnen und dem Arbeit­ge­ber ist.

Zusammenfassung

In Deutsch­land haben in Voll­zeit beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer einen gesetz­li­chen Anspruch auf 4 Wochen (24 Tage) bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub pro Jahr. Der Arbeit­ge­ber muss davon min­des­tens 2 Wochen (12 Tage) am Stück gewäh­ren, weil sich der Erho­lungs­ef­fekt erst nach eini­ger Zeit einstellt.

Arbeit­neh­mer haben jedoch kei­nen Rechts­an­spruch auf Urlaub zu einem Wunsch­ter­min. Der Arbeit­ge­ber ist zwar ver­pflich­tet, die Urlaubs­wün­sche zu berück­sich­ti­gen, ist aber oft gezwun­gen, eine Aus­wahl nach sozia­len Aspek­ten zu tref­fen. Ein­mal geneh­mig­ter Urlaub ist ver­bind­lich. Eben­so der Rück­ruf aus dem Urlaub, er ist nur in Not­si­tua­tio­nen zuläs­sig. Die Aus­zah­lung von Urlaubs­an­spruch ist nur in Aus­nah­me­fäl­len möglich.

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