Wissenswertes rund um das Thema Arbeitszeit

Das Gesetz defi­niert Arbeits­zeit als den Zeit­raum, in dem der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeits­pflich­ten nach­kom­men muss. Das Gegen­stück zur Arbeits­zeit ist die Frei­zeit. In der Regel gehö­ren Pau­sen nicht zur Arbeitszeit.

Ein Son­der­fall ist der Arbeits­weg. Er gehört zwar nicht zur Arbeits­zeit, Unfäl­le auf und vom direk­ten Weg zur Arbeit wer­den jedoch wie Arbeits­un­fäl­le behan­delt. Bei einer wöchent­li­chen Arbeits­zeit zwi­schen 35 – 40 Stun­den spricht man von einer Vollzeitbeschäftigung.

Gibt es eine Höchstdauer für die Arbeitszeit?

Damit beschäf­tigt sich das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG). Dort ist in § 3 Satz 1 fest­ge­legt, dass die werk­täg­li­che Höchst­dau­er der Arbeits­zeit von 8 Stun­den nicht über­schrit­ten wer­den darf. Im Gegen­satz zu ande­ren Län­dern gibt es im deut­schen Arbeits­zeit­ge­setz kei­ne Rege­lung für die Höchst­dau­er der wöchent­li­chen Arbeitszeit.

Das ArbZG geht jedoch von 6 Werk­ta­gen pro Woche aus. Das wür­de eine wöchent­li­che Arbeits­zeit von 48 Stun­den erge­ben. In der Pra­xis wird aber fast über­all nur 5 Tage in der Woche gear­bei­tet. Wird die Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den durch 5 divi­diert, ergibt sich eine täg­li­che maxi­ma­le Höchst­dau­er von 9,6 Stunden.

Kann länger als 8 Stunden täglich gearbeitet werden?

Rein juris­tisch betrach­tet, ist es mög­lich, bei einer 5‑Ta­ge-Woche die täg­li­che Arbeits­zeit auf bis zu 9,6 Stun­den aus­zu­deh­nen. Das zwei­tä­gi­ge Wochen­en­de sorgt für den Aus­gleich, sodass die Höchst­dau­er von 8 Stun­den pro Werk­tag nicht über­schrit­ten wird.

Das ist auch im § 3, Satz 2 ArbZG erfasst. Dort wird aus­ge­sagt, dass eine Über­schrei­tung der täg­li­chen Höchst­dau­er der Arbeits­zeit statt­haft ist, wenn inner­halb der fol­gen­den 6 Kalen­der­mo­na­te oder 24 Wochen der werk­täg­li­che Durch­schnitt von 8 Stun­den nicht über­schrit­ten wird.

In der Pra­xis sind die Rege­lun­gen des ArbZG jedoch meis­tens schon über­holt, weil in vie­len Fir­men längst eine Wochen­ar­beits­zeit von maxi­mal 37 oder gar nur 35 Stun­den im Tarif­ver­trag oder betrieb­lich ver­ein­bart wurde.

Welche Regelungen gelten für die Pausen?

Pau­sen­zei­ten gel­ten als Unter­bre­chung der Arbeits­zeit. Sie wer­den in der Regel nicht bezahlt. Pau­sen die­nen zur Erho­lung des Arbeit­neh­mers. Wäh­rend der Pau­sen sind Sie nicht ver­pflich­tet, eine Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen oder sich am Arbeits­platz auf­zu­hal­ten. Das ArbZG regelt auch die Pausenzeiten:

  • Arbeits­zeit unter 6 Stun­den: kei­ne Pausen
  • Arbeits­zeit 6 – 9 Stun­den: 30 Minu­ten Pause
  • Arbeits­zeit 9 – 10 Stun­den: 45 Minu­ten Pause

Für Schwan­ge­re, Behin­der­te und Azu­bis gel­ten beson­de­re Regelungen.
Bei stark belas­ten­der Arbeit kön­nen zusätz­li­che Kurz­pau­sen von min­des­tens 5 Minu­ten Dau­er ein­ge­führt werden.
Pau­sen unter 5 Minu­ten Dau­er gel­ten nicht als Arbeits­pau­sen, son­dern als (bezahl­te) Arbeitsunterbrechung.

Der Arbeit­ge­ber hat den Mit­ar­bei­tern Gele­gen­heit zu geben, sich wäh­rend der Arbeits­pau­sen zu erho­len und Mahl­zei­ten ein­zu­neh­men. Dazu hat er geeig­ne­te Auf­ent­halts­räu­me oder auch Frei­flä­chen zur Ver­fü­gung zu stellen.
Pau­sen dür­fen zwar gestü­ckelt wer­den, pro Arbeits­tag muss jedoch eine Pau­se min­des­tens 15 Minu­ten durch­ge­hend ein­ge­hal­ten werden.
Um den Erho­lungs­ef­fekt zu bekom­men, dür­fen Arbeits­pau­sen nicht an den Beginn oder das Ende der Arbeits­zeit gelegt werden.

Grund­sätz­lich haben Arbeit­neh­mer das Recht, ihre Pau­sen­zei­ten frei zu wäh­len. Aus betrieb­li­chen Grün­den gibt es jedoch in vie­len Fir­men gestaf­fel­te Pau­sen­zei­ten. Damit soll eine Unter­bre­chung der Pro­duk­ti­on ver­hin­dert werden.
Da die Pau­se kei­ne Arbeits­zeit ist, haben Sie das Recht, wäh­rend die­ser Zeit das Betriebs­ge­län­de zu ver­las­sen. Sie müs­sen aller­dings zei­tig genug wie­der zurück­keh­ren, um nach der Pau­se pünkt­lich mit der Arbeit zu beginnen.

Schichtarbeit

Der Anteil der Schicht­ar­beit nimmt kon­ti­nu­ier­lich zu. Die­ser Trend wird in allen Indus­trie­län­dern beob­ach­tet. Schicht­ar­beit belas­tet den Kör­per stär­ker als die nor­ma­le Arbeits­zeit wäh­rend des Tages. Des­halb erhal­ten Schicht­ar­bei­ter übli­cher­wei­se mehr Urlaub, um sich bes­ser erho­len zu kön­nen. Für Nacht­ar­beit wird ein steu­er­frei­er Zuschlag bezahlt. In der Regel gibt es auch Zuschlä­ge für das Arbei­ten nach 20 Uhr.

Ob Sie der Arbeit­ge­ber zwin­gen kann, Schicht­ar­beit zu leis­ten, hängt von Ihrem Arbeits­ver­trag ab. Dar­in ist unter ande­rem die Arbeits­zeit gere­gelt. Steht dort “Schicht­ar­beit”, müs­sen Sie bei­spiels­wei­se im Zwei-Schicht-Sys­tem, unter Umstän­den sogar Nacht­schich­ten, arbei­ten. Ist dage­gen im Ver­trag eine kon­kre­te Arbeits­zeit mit Uhr­zeit für Beginn und Ende fest­ge­legt, brau­chen Sie kei­ne Schicht­ar­beit zu leisten.

In der Pra­xis kann es jedoch pas­sie­ren, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeits­ver­trag ändert.
Übri­gens haben Schicht­ar­bei­ter kei­nen Anspruch dar­auf, in einer bestimm­ten Schicht zu arbei­ten. Es sind kurz­fris­ti­ge Ände­run­gen mög­lich. In der Pra­xis ist das recht häu­fig, beson­ders wäh­rend der Urlaubs­sai­son oder vor bzw. nach bedeu­ten­den Fei­er­ta­gen. Meist hängt ein Schicht­plan aus, der tur­nus­mä­ßig und bei Bedarf aktua­li­siert wird.

Wie sieht es mit Überstunden aus?

Außer in Not­fäl­len oder bei soge­nann­ten beson­de­ren betrieb­li­chen Bedarf kann der Arbeit­ge­ber nicht ver­lan­gen, dass Sie Über­stun­den leis­ten. Die Pra­xis sieht jedoch anders aus. Im Durch­schnitt arbei­ten Voll­zeit­be­schäf­tig­te pro Woche 5 Stun­den län­ger als im Arbeits­ver­trag vereinbart.
Über­stun­den sind grund­sätz­lich frei­wil­lig. Schwan­ge­re und Schwer­be­hin­der­te (ab 50 Pro­zent) dür­fen sogar über­haupt kei­ne Über­stun­den leisten.

In der Pra­xis wird Mehr­ar­beit oft so gere­gelt, dass eine Lis­te recht­zei­tig vor dem Ter­min aus­ge­legt wird, in die sich alle ein­tra­gen kön­nen, die Über­stun­den machen wol­len. Die Ver­gü­tung der Über­stun­den erfolgt ent­we­der durch Bezah­lung oder Freizeitausgleich.
Letz­te­re Opti­on ist bes­ser, weil bei Bezah­lung Steu­ern anfal­len. Wenn Sie Über­stun­den bezahlt bekom­men, arbei­ten Sie fast die Hälf­te der Zeit für den Staat.

Zusammenfassung

Das The­ma Arbeits­zeit wird in vie­len Fir­men heiß dis­ku­tiert und führt nicht sel­ten zum Streit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mern. Zwar legt das ArbZG eine Höchst­dau­er der Arbeits­zeit von 8 Stun­den pro Werk­tag fest, in der Pra­xis wird aber oft län­ger gear­bei­tet, nicht sel­ten sogar unbe­zahlt. Das The­ma erfor­dert Fin­ger­spit­zen­ge­fühl und Verhandlungsgeschick.

Für Arbeit­neh­mer ist es nicht immer gut, auf ihr Recht zu pochen. Manch­mal ist es bes­ser, Kom­pro­mis­se zu machen. Umge­kehrt sind vie­le Arbeit­ge­ber auch zu Zuge­ständ­nis­sen bereit oder zei­gen in beson­de­ren indi­vi­du­el­len Situa­tio­nen ihrer Mit­ar­bei­ter Nachsicht.

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