Tipps bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeits­ver­hält­nis ist ein Ver­trag, der zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer geschlos­sen wird. Wie jeder ande­re Ver­trag kann auch ein Arbeits­ver­hält­nis auf ver­schie­de­ne Art und Wei­se been­det wer­den. Dabei müs­sen Sie als Arbeit­neh­mer eini­ge Din­ge beach­ten, wenn Sie kei­ne Pro­ble­me bekom­men wollen.

Im Arbeits­recht ist Kün­di­gung als ein­sei­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung eines Ver­trags­part­ners zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses defi­niert. Die Kün­di­gung kann sowohl vom Arbeit­neh­mer als auch vom Arbeit­ge­ber ausgehen.

Erfah­ren Sie in die­sem Job Rat­ge­ber, was Sie bei einer Kün­di­gung von Ihrer Sei­te oder sei­tens des Arbeit­ge­bers beach­ten sollten.

Außerordentliche und ordentliche Kündigung

Wenn es schwer­wie­gen­de Grün­de dafür gibt, das Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, kön­nen Arbeit­ge­ber oder Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis frist­los (sofort) kün­di­gen. Das Gericht erkennt eine Kün­di­gung nur als außer­or­dent­lich an, wenn sie inner­halb von 2 Wochen nach Bekannt­wer­den des Kün­di­gungs­grun­des erfolgt.

Eine außer­or­dent­li­che (frist­lo­se) Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kann erfol­gen, wenn schwer­wie­gen­de Umstän­de auf­tre­ten, die das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zer­stö­ren und eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unmög­lich machen.

Sie muss in immer in Schrift­form erfolgen.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Das Gesetz stuft den Arbeit­neh­mer schutz­wür­di­ger als den Arbeit­ge­ber ein. Des­halb muss der Arbeit­ge­ber gesetz­li­che Kün­di­gungs­fris­ten ein­hal­ten, deren Län­ge sich nach der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers richten.

  • Beschäf­ti­gungs­dau­er 2 bis zu 5 Jah­ren: 2 Mona­te zum Ende eines Kalendermonats
  • Ab einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von 8 Jah­ren: 3 Monate
  • Ab einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von 12 Jah­ren: 5 Monate
  • Ab einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von 20 Jah­ren: 7 Monate

Die Fris­ten im Ein­zel­fall kön­nen § 622 BGB ent­nom­men werden.

In der Pro­be­zeit beträgt die Kün­di­gungs­frist 2 Wochen. Azu­bis in der Pro­be­zeit kön­nen jeder­zeit frist­los gekün­digt wer­den (§ 22 BBiG)
Bei Schwer­be­hin­der­ten darf die Kün­di­gungs­frist 4 Wochen nicht unterschreiten.

Was tun, wenn Sie gekündigt werden?

Nicht jede Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers ist rechts­kräf­tig. Trotz­dem müs­sen Sie eini­ge Fris­ten beach­ten. Die Kün­di­gung hat schrift­lich zu erfol­gen. Alle Fris­ten begin­nen am Tag nach dem Erhalt des Doku­ments zu lau­fen. Wird die Kün­di­gung mit der Post zuge­stellt, lau­fen ab dem Tag nach der Zustel­lung die Fristen.

Die Kün­di­gung kann mit der nor­ma­len Post geschickt wer­den. Es ist kein Ein­schrei­ben erforderlich!

Wenn Sie ALG I bezie­hen wol­len, müs­sen Sie sich inner­halb von 3 Tagen nach Zugang der Kün­di­gung bei Ihrer Arbeits­agen­tur als arbeits­su­chend mel­den. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeits­ver­hält­nis erst in eini­gen Wochen oder Mona­ten endet. Sobald Sie von der Kün­di­gung wis­sen, sind Sie ver­pflich­tet, das zu mel­den. Ver­säu­men Sie es, droht Ihnen eine befris­te­te Sper­re des ALG I.

Nach dem Zugang einer ordent­li­chen Kün­di­gung haben Sie 3 Wochen Zeit, um dage­gen mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor­zu­ge­hen. Die­se Frist gilt auch für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung. Ver­säu­men Sie die Frist, erklä­ren Sie sich prak­tisch mit der Kün­di­gung ein­ver­stan­den. Danach ist es sehr schwer, gegen eine Kün­di­gung zu kla­gen, selbst wenn sie unbe­rech­tigt erfolgte.

Von die­ser Frist gibt es nur weni­ge Aus­nah­men, bei­spiels­wei­se wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass Sie zum Zeit­punkt der Zustel­lung nicht daheim waren (Kran­ken­haus, Urlaub).

Selbst wenn Sie mit der Kün­di­gung ein­ver­stan­den sind, soll­ten Sie unbe­dingt einen Fach­an­walt auf­su­chen. Er hilft Ihnen dabei, wich­ti­ge Fra­gen zu klären:

  • Rest­ur­laub
  • Weih­nachts­geld
  • Abfin­dung
  • Gewinn­be­tei­li­gung
  • betrieb­li­che Altersvorsorge

Im Regel­fall ist die ers­te Kon­sul­ta­ti­on kos­ten­los. Mit etwas Glück kann er für Sie eine Abfin­dung oder Ent­schä­di­gung her­aus­ho­len. Wenn Sie nicht für Pro­zess­kos­ten­hil­fe qua­li­fi­zie­ren, akzep­tie­ren die meis­ten Anwäl­te Raten­zah­lung des Honorars.

Was tun, wenn Sie kündigen?

Wägen Sie alles vor­her gut ab. Soll­ten Sie bei­spiels­wei­se wegen eines neu­en Jobs kün­di­gen, war­ten Sie damit, bis Sie den Arbeits­ver­trag beim neu­en Arbeit­ge­ber unter­schrie­ben haben. Ver­las­sen Sie sich nie auf münd­li­che Zusagen!

Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung müs­sen Sie die Kün­di­gungs­fris­ten ein­hal­ten. Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist beträgt 4 Wochen zum fünf­zehn­ten oder Ende eines Kalen­der­mo­nats. Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist kann kür­zer sein, wenn Sie weni­ger als 3 Mona­te beschäf­tigt sind.

Der umge­kehr­te Fall ist eben­falls mög­lich. Falls es in Ihrem indi­vi­du­el­len Arbeits­ver­trag oder im Tarif­ver­trag ver­ein­bart ist, kön­nen auch län­ge­re Kün­di­gungs­fris­ten gelten.

Das Kün­di­gungs­schrei­ben erfor­dert kei­ne beson­de­re Form. Sie müs­sen kei­nen Grund für Ihre Kün­di­gung ange­ben. Damit Ihre Kün­di­gung rechts­kräf­tig wird, muss es ledig­lich Ihre Absicht zur Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses und den Ter­min der Been­di­gung sowie Ihrer Unter­schrift, Ort und Datum ent­hal­ten. Optio­nal kön­nen Sie um ein Arbeits­zeug­nis bit­ten und ein paar freund­li­che Wor­te zum Abschied schreiben.

Es emp­fiehlt sich, die Kün­di­gung im guten Ein­ver­neh­men durch­zu­füh­ren. Bevor Sie Ihrem Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung über­rei­chen, soll­ten Sie das Gespräch suchen und ihn dar­auf vor­be­rei­ten. Es wäre nicht ange­nehm, wenn Ihr Chef von ande­ren über Ihre Kün­di­gung infor­miert wird. Eben­so falsch wäre es, nichts zu sagen und die Kün­di­gung nur mit der Post zuzuschicken.

Ver­su­chen Sie, das Arbeits­ver­hält­nis fried­lich und ein­ver­nehm­lich zu been­den. Das erspart Ihnen viel Ärger und Stress. Klä­ren Sie mit dem Chef unbe­dingt auch die Fra­ge des Rest­ur­laubs. Wenn Sie in der 2. Jah­res­hälf­te kün­di­gen, haben Sie Anspruch auf den vol­len gesetz­li­chen Urlaub. Kann der Ihnen nicht mehr gewährt wer­den, muss der Chef ihn an Sie aus­zah­len. Das wird jedoch mit dem Höchst­satz versteuert.

Reden Sie vor­her nicht dar­über mit den Kol­le­gen. Dadurch ver­mei­den Sie Mob­bing und Bos­sing. Beach­ten Sie die gesetz­li­che Kündigungsfrist.

Über­ge­ben Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben dem Chef per­sön­lich. Suchen Sie jedoch unbe­dingt ein per­sön­li­ches Gespräch und erläu­tern Sie Ihre Grün­de. Tun Sie alles, damit das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich und geord­net endet.

Wenn Sie als Arbeit­neh­mer kün­di­gen, aber noch kei­ne neue Arbeits­stel­le haben, sperrt Ihnen die Arbeits­agen­tur für 3 Mona­te das ALG I. Soll­ten Sie kün­di­gen, weil Sie den Job wech­seln wol­len, ist es daher bes­ser, wenn Sie den neu­en Arbeits­ver­trag bereits unter­schrie­ben haben. Dadurch gewähr­leis­ten Sie einen naht­lo­sen Übergang.

Übri­gens kön­nen Sie Ansprü­che auf Ihren gesetz­li­chen Urlaub mitnehmen.
Kün­di­gen Sie frist­los, infor­mie­ren Sie die Arbeits­agen­tur über die Grün­de. Die ent­schei­det von Fall zu Fall, ob und für wie lan­ge Ihre Bezü­ge gesperrt wer­den. Gegen die Ent­schei­dung kön­nen Sie vor Gericht Wider­spruch einlegen.

Alternative Aufhebungsvertrag

In vie­len Fäl­len ist ein Auf­he­bungs­ver­trag die bes­se­re Alter­na­ti­ve zu einer Kün­di­gung. Ein Auf­he­bungs­ver­trag bezeich­net die ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Das bedeu­tet, ein Auf­he­bungs­ver­trag kommt mit dem Wil­len bei­der Sei­ten zustande.
Die Kün­di­gungs­fris­ten gel­ten für einen Auf­he­bungs­ver­trag nicht. Er bedarf kei­ner Form.

Ein Aufhebungsvertrag hat viele Vorteile:

  • Teu­re Strei­tig­kei­ten vor Gericht entfallen
  • Kei­ne Sperr­frist beim ALG I
  • Höhe­re Rechtssicherheit

Nachteile eines Aufhebungsvertrages:

  • Gegen einen Auf­he­bungs­ver­trag kann nur schwer geklagt werden
  • Betriebs­rat hat kein Mitspracherecht
  • Abfin­dung kann, muss aber nicht, ver­ein­bart werden

Gera­de beim letz­te­ren Punkt herrscht oft die Vor­stel­lung, dass der Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet ist, eine Abfin­dung zu zah­len. Das stimmt jedoch nicht. Ob und in wel­cher Höhe eine Abfin­dung bezahlt wird, hängt vom Ein­zel­fall ab.

Eine Abfin­dung kann, muss aber nicht, ver­ein­bart wer­den. Auch zur Höhe der Abfin­dung gibt es kei­ne gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Wenn Sie eine Abfin­dung erhal­ten, müs­sen Sie dafür Steu­ern bezah­len. Die müs­sen Sie jedoch nicht auf ein­mal ent­rich­ten, son­dern kön­nen Sie über maxi­mal 5 Jah­re verteilen.

Eben­so wie bei einer Kün­di­gung müs­sen Sie bei einem Auf­he­bungs­ver­trag Ihre Arbeits­agen­tur infor­mie­ren. Ver­säu­men Sie das, ris­kie­ren Sie eine Sper­re. Unter Umstän­den kann Ihnen sogar die Abfin­dung auf Ihr Arbeits­lo­sen­geld ange­rech­net wer­den. Das kommt auf den Ein­zel­fall an.

Zusammenfassung – Klug und besonnen handeln!

Eine Kün­di­gung bedeu­tet die ein­sei­ti­ge Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses. Sie kann vom Arbeit­ge­ber, aber auch vom Arbeit­neh­mer aus­ge­spro­chen wer­den. Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung müs­sen Fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfolgen.

Die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nur in schrift­li­cher Form gül­tig. Bei der ordent­li­chen Kün­di­gung müs­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gesetz­li­che Fris­ten ein­hal­ten. Nach Zugang der Kün­di­gung haben Sie 3 Wochen Zeit, um dage­gen zu klagen.
Sobald Sie von der Kün­di­gung wis­sen, müs­sen Sie Ihre Arbeits­agen­tur infor­mie­ren, weil Ihnen sonst das Arbeits­lo­sen­geld gesperrt wird.

Ähn­li­ches gilt auch für die ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, den Auf­he­bungs­ver­trag. Bei dem haben Sie kei­nen Rechts­an­spruch auf eine Abfindung.

Arbeit­neh­mer soll­ten sich auch im Fall einer gerecht­fer­tig­ten Kün­di­gung an einen Anwalt wen­den, um finan­zi­el­le Nach­tei­le zu ver­mei­den. In jedem Fal­le soll­ten Sie ver­su­chen, emo­tio­na­le Gefühls­aus­brü­che zu vermeiden.

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