Was macht der betriebliche Datenschutzbeauftragte?

Seit dem Inkraft­tre­ten der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) trifft man immer wie­der auf die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, kurz DSB.

Er muss von Unter­neh­men gestellt wer­den, um den ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu garantieren.

In die­sem Rat­ge­ber erklä­ren  wir Ihnen, was ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist und wel­che Rol­le er spielt. Fer­ner erläu­tern wir Ihnen, wann ist ein Unter­neh­men dazu ver­pflich­tet ist, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu benennen.

Notwendigkeit der Ernennung von Datenschutzbeauftragten

Bedingt durch die zuneh­men­de Digi­ta­li­sie­rung und glo­ba­len Ver­net­zung wer­den in immer mehr Fir­men per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten verarbeitet.

Das trifft längst nicht mehr nur auf gro­ße Unter­neh­men zu, auch Klein­un­ter­neh­men und Hand­wer­ker­fir­men spei­chern die Daten ihrer Kun­den und Lie­fe­ran­ten auf dem Fir­men-PC. Dort sind sie der rea­len Gefahr aus­ge­setzt, dass sich Unbe­fug­te Zugriff ver­schaf­fen und die Daten für dubio­se Zwe­cke missbrauchen.

Die Palet­te reicht von läs­ti­gen Wer­be-E-Mails, die den Post­ein­gang ver­stop­fen bis hin zum Iden­ti­täts­dieb­stahl. Im Ernst­fall kön­nen dem Unter­neh­men durch den unsach­ge­mä­ßen Umgang mit sen­si­blen Daten Stra­fen in sechs­stel­li­ger Höhe dro­hen. Aus die­sem Grund wer­den Daten­schutz­be­auf­trag­te eingesetzt.

Sie sind im Auf­trag des Unter­neh­mens tätig und die­nen zu des­sen Selbst­kon­trol­le. Der Daten­schutz­be­auf­trag­te soll sicher­stel­len, dass mit sen­si­blen Daten ver­ant­wor­tungs­be­wusst umge­gan­gen wird und dass Unbe­fug­te kei­nen Zugriff haben.

Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten

Arti­kel 37 Absatz 1 der DSGVO ver­pflich­tet ein Unter­neh­men beim Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen zur Ernen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Damit sind kon­kret fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gemeint:

1.) Min­des­tens 20 Mit­ar­bei­ter im Unter­neh­men müs­sen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­tigt sein. Typi­sche Bei­spie­le sind hier tele­fo­ni­sche oder elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Kun­den, der Ver­trieb, IT, Per­so­nal­ab­tei­lung, Buch­hal­tung. Unter den Begriff Mit­ar­bei­ter fal­len auch Teil­zeit­kräf­te, Azu­bis, Prak­ti­kan­ten und Freiberufler.

2.) Das Unter­neh­men ver­ar­bei­tet beson­de­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, aus denen die poli­ti­sche oder reli­giö­se Über­zeu­gung, die eth­ni­sche Her­kunft bzw. die Ras­se oder Anga­ben zum Sexu­al­le­ben oder zum Gesund­heits­s­zu­stand ersicht­lich sind. In die­sem Fall gibt es kei­ne Unter­gren­ze bei der Zahl der Mitarbeiter.

3.) Die Kern­tä­tig­keit (Haupt­tä­tig­keit) des Unter­neh­mens ist die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung, Nut­zung oder Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Auch in die­sem Fall gibt es kei­ne Unter­gren­ze der Anzahl der Beschäftigten.

Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen

Der DSB besitzt im Unter­neh­men eine bera­ten­de Funk­ti­on. Er muss unab­hän­gig und wei­sungs­frei arbei­ten. Zwi­schen ihm und dem Unter­neh­men darf kein Inter­es­sen­kon­flikt bestehen.

Des­halb ist es auch nicht zuläs­sig, dass der Geschäfts­füh­rer, Steu­er­be­ra­ter, der Chef der IT-Abtei­lung oder Wirt­schafts­prü­fer des Unter­neh­mens die Posi­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­nimmt. Die Posi­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten muss mit einer natür­li­chen Per­son besetzt werden.

Das Unter­neh­men hat die Mög­lich­keit, exter­ne Sach­ver­stän­di­ge mit der Auf­ga­be des Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu betrau­en. Der Daten­schutz- Beauf­trag­te ist der Geschäfts­lei­tung unterstellt.

Die wich­tigs­te Auf­ga­be des DSB besteht in der Ana­ly­se und Über­wa­chung des Umgangs mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men. Dadurch sol­len Feh­ler und Schwach­stel­len auf­ge­deckt und Ver­stö­ße gegen den Daten­schutz ver­mie­den werden.

Zu die­sem Zweck macht er der Unter­neh­mens­lei­tung Vor­schlä­ge, wie der Daten­schutz ein­ge­führt bzw. ver­bes­sert wer­den kann.

Konkret sehen einige Aufgaben des DSB so aus:

  • Daten­schutz­maß­nah­men im Unter­neh­men kontrollieren
  • Aus­künf­te ertei­len und mit Behör­den kommunizieren
  • Daten­ver­ar­bei­tung von Auf­trä­gen über­prü­fen und Daten­nut­zung im Mar­ke­ting kontrollieren
  • Ver­trä­ge mit exter­nen Dienst­leis­tern überprüfen
  • Über­mitt­lung von Daten ins Aus­land kontrollieren
  • Pro­to­koll­da­ten untersuchen
  • Recht­mä­ßig­keit der Pro­fil­bil­dung überwachen
  • Kon­trol­lie­ren, ob Video­über­wa­chung in öffent­li­chen Räu­men zuläs­sig ist

Dar­über hin­aus erge­ben sich je nach dem Geschäfts­feld des betref­fen­den Unter­neh­mens häu­fig noch wei­te­re spe­zi­el­le Aufgaben.

Um sei­ne Posi­ti­on zu stär­ken, ist der DSB mit einem Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht aus­ge­stat­tet und unter­liegt einem beson­de­ren Kündigungsschutz.

Die erforderlichen Qualifikationen und Eigenschaften des DSB

Für eine erfolg­rei­che Arbeit ist es unab­ding­bar, dass der Daten­schutz­be­auf­trag­te unab­hän­gig und neu­tral ist. Er soll­te idea­ler­wei­se Erfah­rung mit den ver­schie­de­nen Geschäfts­fel­dern des Unter­neh­mens haben und in der Lage sein, sich ein Gesamt­bild zu machen.

Der Bun­des­ver­band der Daten­schutz­be­auf­trag­ten Deutsch­lands (BVD) emp­fiehlt jedoch eine beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on in min­des­tens einem der fol­gen­den Bereiche:

  • Recht
  • Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie
  • Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie

… sowie soli­de Fach­kennt­nis­se in den ande­ren Berei­chen, kom­bi­niert mit Fach­wis­sen in den Berei­chen Orga­ni­sa­ti­on und Prozessoptimierung.

Geeig­ne­te Per­so­nen kön­nen in einem mehr­tä­gi­gen Online-Lehr­gang ein Zer­ti­fi­kat als Daten­schutz­be­auf­trag­ter erwer­ben, mit dem sie ihre Befä­hi­gung nach­wei­sen. Der Daten­schutz-Beauf­trag­te ist dar­über hin­aus ver­pflich­tet, sich stän­dig wei­ter­zu­qua­li­fi­zie­ren, weil sich die Rechts­la­ge auf dem Gebiet des Daten­schut­zes stän­dig ändert.

Datenschutzbeauftragte – unverzichtbar auch für kleine Betriebe

Daten­schutz ist eine erns­te Ange­le­gen­heit. Wer­den einem Unter­neh­men Ver­stö­ße gegen den Daten­schutz nach­ge­wie­sen haben, kann das hohe Stra­fen zur Fol­ge haben.

Klei­ne­re Fir­men sind des­we­gen gut bera­ten, einen exter­nen Fach­mann als Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­zu­set­zen. Dadurch ver­mei­den sie Ver­stö­ße gegen den Datenschutz.

Dazu kommt, dass exter­ne Dienst­leis­ter nicht dem beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz unter­lie­gen. Das gewährt dem Unter­neh­men mehr Frei­heit bei ihren Entscheidungen.

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