Erste Hilfe im Betrieb durch den Betriebssanitäter

Die Deut­sche Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) und ihre Trä­ger ver­pflich­ten Arbeit­ge­ber zu Maß­nah­men die der Unfall­prä­ven­ti­on die­nen. Den­noch kön­nen Unfäl­le im Beruf nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen werden.

Laut Gesetz beim Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen Betriebs­sa­ni­tä­ter gestellt wer­den, um schnell Ers­te Hil­fe leis­ten zu können.

Was ein Betriebs­sa­ni­tä­ter ist, und wel­che Auf­ga­ben er hat erfah­ren Sie in die­sem Beitrag.

Aufgaben und Status eines Betriebssanitäters

Betriebs­sa­ni­tä­ter sind spe­zi­ell geschul­te medi­zi­ni­sche Kräf­te, die in gro­ßen Fir­men, auf Groß­bau­stel­len oder in Fir­men mit einem beson­de­ren Gefähr­dungs­po­ten­ti­al ein­ge­setzt sind.

Die Auf­ga­ben des Betriebs­sa­ni­tä­ters sind viel­sei­tig. Am wich­tigs­ten ist die Ver­sor­gung erkrank­ter oder ver­letz­ter Per­so­nen bis zum Ein­tref­fen des Not­arz­tes oder des Rettungsdiensts.

Dar­über hin­aus ist der Betriebs­sa­ni­tä­ter für den ein­satz­be­rei­ten Zustand der betrieb­li­chen Ret­tungs­mit­tel zustän­dig. Er küm­mert sich dar­um, dass sie sau­ber, in ein­satz­be­rei­ten Zustand und des­in­fi­ziert sind. Die­se Ver­ant­wor­tung erstreckt sich auch auf die Mate­ria­li­en zur Ers­ten Hilfe.

Der Betriebs­sa­ni­tä­ter lei­tet die Ers­te-Hil­fe-Sta­ti­on in Unter­neh­men oder auf Bau­stel­len in eige­ner Ver­ant­wor­tung. Des Wei­te­ren arbei­tet der Betriebs­sa­ni­tä­ter eng mit dem Betriebs­arzt zusam­men. Er unter­stützt ihn zum Bei­spiel bei der Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Vorsorgeuntersuchungen.

Mit der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft besteht eben­falls eine enge Koope­ra­ti­on. Er regis­triert alle betriebs­be­ding­ten Erkran­kun­gen und Unfäl­le, erstellt Unfall­mel­dun­gen und lei­tet sie an die Berufs­ge­nos­sen­schaft weiter.

Gesetzliche Grundlagen des Einsatzes

Laut dem 7. Buch Sozi­al­ge­setz­buch sind die Trä­ger der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung dazu ermäch­tigt, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten zu erlas­sen. Dazu gehört auch, dass durch das Unter­neh­men Maß­nah­men zu ergrei­fen sind, die eine wirk­sa­me Ers­te Hil­fe gewähr­leis­ten. Die­se Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift DGUV trat seit 2014 suk­zes­siv in Kraft.

Die Vor­schrift zum Stel­len eines Betriebs­sa­ni­tä­ters ist in der DGUV 1, §27 besagt, dass ein Betriebs­sa­ni­tä­ter anwe­send sein muss:

  • In allen Unter­neh­men mit mehr als 1.500 ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigten
  • In allen Unter­neh­men mit mehr als 250 ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­ten, in denen eine beson­de­re Gefähr­dungs­la­ge herrscht
  • Auf allen Bau­stel­len mit mehr als 100 ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäftigten

Die Anga­ben bezie­hen sich auf die Zahl der anwe­sen­den Beschäf­tig­ten. Mit­ar­bei­ter im kauf­män­ni­schen Bereich zäh­len dabei ebenfalls.

Die Ausbildung des Betriebssanitäters

Grund­sätz­lich dür­fen nur Per­so­nen als Betriebs­sa­ni­tä­ter ein­ge­setzt wer­den, die eine von Trä­gern der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung aner­kann­te Aus­bil­dung absol­viert haben. Die Details sind im DGUV Grund­satz 304–002 „Aus- und Fort­bil­dung für den betrieb­li­chen Sani­täts­dienst“ festgelegt.

Die Aus­bil­dung besteht aus 2 Teilen:

  • Grund­lehr­gang mit 63 Stunden
  • Auf­bau­lehr­gang mit 32 Stunden

Mit­un­ter wer­den auch Kom­pakt­lehr­gän­ge von 95 Stun­den Dau­er ange­bo­ten, die bei­de Tei­le vereinen.

Die Aus­bil­dung umfasst theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Unter­richt und endet mit einer Abschluss­prü­fung. Die erfolg­rei­che Teil­nah­me wird durch ein Zer­ti­fi­kat beschei­nigt. Im Zuge sei­ner Aus­bil­dung lernt der Betriebs­sa­ni­tä­ter, erwei­ter­te Ers­te Hil­fe zu leis­ten. Er muss bei­spiels­wei­se in der Lage sein, klei­ne­re Ver­let­zun­gen selbst zu versorgen.

Dar­über hin­aus erlernt er den Umgang mit spe­zi­el­len medi­zi­ni­schen Gerä­ten wie Beatmungs­beu­teln, Sekretabsaug­pum­pen oder Sauer­stoff­be­hand­lungs­ge­rä­ten. Je nach dem Unter­neh­men, in dem der Betriebs­sa­ni­tä­ter ein­ge­setzt wird, kann auch eine wei­te­re Aus­bil­dung an spe­zi­el­len medi­zi­ni­schen Gerä­ten erfolgen.

Wäh­rend Ret­tungs­sa­ni­tä­ter in der Aus­bil­dung ler­nen, im Team zu arbei­ten, wird der Betriebs­sa­ni­tä­ter dafür aus­ge­bil­det, allein zu arbei­ten und eigen­ver­ant­wort­lich zu handeln.

Unterschied zwischen Ersthelfer und Betriebssanitäter

Der Erst­hel­fer ist ein Betriebs­an­ge­hö­ri­ger, der im Fall eines Unfalls oder einer plötz­li­chen Erkran­kung Ers­te-Hil­fe-Maß­nah­men bis zum Ein­tref­fen des Ret­tungs­diensts ergreift. Jeder, der einen Ers­te-Hil­fe-Kurs mit ins­ge­samt 9 Unter­richts­stun­den absol­viert hat, kann als Erst­hel­fer ein­ge­setzt werden.

Die Ers­te-Hil­fe-Kennt­nis­se müs­sen alle 2 Jah­re erneu­ert wer­den. Im Ver­gleich zum Betriebs­sa­ni­tä­ter hat der Erst­hel­fer eine weit­aus gerin­ge­re Ver­ant­wor­tung und einen klei­ne­ren Auf­ga­ben­be­reich. Daher kann ein Erst­hel­fer den Betriebs­sa­ni­tä­ter nicht erset­zen. Die bei­den arbei­ten viel­mehr zusammen.

Beson­ders in gro­ßen Fir­men leis­tet der Erst­hel­fer dem Betriebs­sa­ni­tä­ter Unter­stüt­zung, da es in der Regel in jeder Abtei­lung und jeder Schicht min­des­tens einen Erst­hel­fer gibt. Wie es der Name schon sagt, sind Erst­hel­fer bei Unfäl­len häu­fig als ers­te zur Stelle.

Bei vie­len Unfäl­len ent­schei­den die ers­ten Minu­ten über Aus­maß und Dau­er der Schädigung.

Der Betriebssanitäter – das erste Glied der Rettungskette

In vie­len Betrie­ben herrscht eine hohe Unfall­ge­fahr. Das Unter­neh­men tut zwar alles in sei­ner Macht Ste­hen­de, um das Risi­ko so gering wie mög­lich zu hal­ten, ganz ver­mei­den lässt es sich aber nicht.

Dar­um ist ab einem bestimm­ten Gefah­ren­po­ten­ti­al ein Betriebs­sa­ni­tä­ter gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Er hat eine umfang­rei­che Aus­bil­dung und ist dar­auf trai­niert, bei Unfäl­len und plötz­li­chen Erkran­kun­gen Ers­te Hil­fe zu leis­ten bis der Ret­tungs­dienst eintrifft.

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