Tipps bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis ist ein Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Wie jeder andere Vertrag kann auch ein Arbeitsverhältnis auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Dabei müssen Sie als Arbeitnehmer einige Dinge beachten, wenn Sie keine Probleme bekommen wollen.
Im Arbeitsrecht ist Kündigung als einseitige Willenserklärung eines Vertragspartners zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses definiert. Die Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgehen.
Erfahren Sie in diesem Job Ratgeber, was Sie bei einer Kündigung von Ihrer Seite oder seitens des Arbeitgebers beachten sollten.
Außerordentliche und ordentliche Kündigung
Wenn es schwerwiegende Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos (sofort) kündigen. Das Gericht erkennt eine Kündigung nur als außerordentlich an, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgt.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann erfolgen, wenn schwerwiegende Umstände auftreten, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen.
Sie muss in immer in Schriftform erfolgen.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Das Gesetz stuft den Arbeitnehmer schutzwürdiger als den Arbeitgeber ein. Deshalb muss der Arbeitgeber gesetzliche Kündigungsfristen einhalten, deren Länge sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers richten.
- Beschäftigungsdauer 2 bis zu 5 Jahren: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Ab einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren: 3 Monate
- Ab einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren: 5 Monate
- Ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren: 7 Monate
Die Fristen im Einzelfall können § 622 BGB entnommen werden.
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Azubis in der Probezeit können jederzeit fristlos gekündigt werden (§ 22 BBiG)
Bei Schwerbehinderten darf die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreiten.
Was tun, wenn Sie gekündigt werden?
Nicht jede Kündigung des Arbeitgebers ist rechtskräftig. Trotzdem müssen Sie einige Fristen beachten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Alle Fristen beginnen am Tag nach dem Erhalt des Dokuments zu laufen. Wird die Kündigung mit der Post zugestellt, laufen ab dem Tag nach der Zustellung die Fristen.
Die Kündigung kann mit der normalen Post geschickt werden. Es ist kein Einschreiben erforderlich!
Wenn Sie ALG I beziehen wollen, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Kündigung bei Ihrer Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis erst in einigen Wochen oder Monaten endet. Sobald Sie von der Kündigung wissen, sind Sie verpflichtet, das zu melden. Versäumen Sie es, droht Ihnen eine befristete Sperre des ALG I.
Nach dem Zugang einer ordentlichen Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, um dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Diese Frist gilt auch für eine außerordentliche Kündigung. Versäumen Sie die Frist, erklären Sie sich praktisch mit der Kündigung einverstanden. Danach ist es sehr schwer, gegen eine Kündigung zu klagen, selbst wenn sie unberechtigt erfolgte.
Von dieser Frist gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht daheim waren (Krankenhaus, Urlaub).
Selbst wenn Sie mit der Kündigung einverstanden sind, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen. Er hilft Ihnen dabei, wichtige Fragen zu klären:
- Resturlaub
- Weihnachtsgeld
- Abfindung
- Gewinnbeteiligung
- betriebliche Altersvorsorge
Im Regelfall ist die erste Konsultation kostenlos. Mit etwas Glück kann er für Sie eine Abfindung oder Entschädigung herausholen. Wenn Sie nicht für Prozesskostenhilfe qualifizieren, akzeptieren die meisten Anwälte Ratenzahlung des Honorars.
Was tun, wenn Sie kündigen?
Wägen Sie alles vorher gut ab. Sollten Sie beispielsweise wegen eines neuen Jobs kündigen, warten Sie damit, bis Sie den Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber unterschrieben haben. Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen!
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie die Kündigungsfristen einhalten. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann kürzer sein, wenn Sie weniger als 3 Monate beschäftigt sind.
Der umgekehrte Fall ist ebenfalls möglich. Falls es in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist, können auch längere Kündigungsfristen gelten.
Das Kündigungsschreiben erfordert keine besondere Form. Sie müssen keinen Grund für Ihre Kündigung angeben. Damit Ihre Kündigung rechtskräftig wird, muss es lediglich Ihre Absicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den Termin der Beendigung sowie Ihrer Unterschrift, Ort und Datum enthalten. Optional können Sie um ein Arbeitszeugnis bitten und ein paar freundliche Worte zum Abschied schreiben.
Es empfiehlt sich, die Kündigung im guten Einvernehmen durchzuführen. Bevor Sie Ihrem Arbeitgeber die Kündigung überreichen, sollten Sie das Gespräch suchen und ihn darauf vorbereiten. Es wäre nicht angenehm, wenn Ihr Chef von anderen über Ihre Kündigung informiert wird. Ebenso falsch wäre es, nichts zu sagen und die Kündigung nur mit der Post zuzuschicken.
Versuchen Sie, das Arbeitsverhältnis friedlich und einvernehmlich zu beenden. Das erspart Ihnen viel Ärger und Stress. Klären Sie mit dem Chef unbedingt auch die Frage des Resturlaubs. Wenn Sie in der 2. Jahreshälfte kündigen, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub. Kann der Ihnen nicht mehr gewährt werden, muss der Chef ihn an Sie auszahlen. Das wird jedoch mit dem Höchstsatz versteuert.
Reden Sie vorher nicht darüber mit den Kollegen. Dadurch vermeiden Sie Mobbing und Bossing. Beachten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist.
Übergeben Sie das Kündigungsschreiben dem Chef persönlich. Suchen Sie jedoch unbedingt ein persönliches Gespräch und erläutern Sie Ihre Gründe. Tun Sie alles, damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und geordnet endet.
Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, aber noch keine neue Arbeitsstelle haben, sperrt Ihnen die Arbeitsagentur für 3 Monate das ALG I. Sollten Sie kündigen, weil Sie den Job wechseln wollen, ist es daher besser, wenn Sie den neuen Arbeitsvertrag bereits unterschrieben haben. Dadurch gewährleisten Sie einen nahtlosen Übergang.
Übrigens können Sie Ansprüche auf Ihren gesetzlichen Urlaub mitnehmen.
Kündigen Sie fristlos, informieren Sie die Arbeitsagentur über die Gründe. Die entscheidet von Fall zu Fall, ob und für wie lange Ihre Bezüge gesperrt werden. Gegen die Entscheidung können Sie vor Gericht Widerspruch einlegen.
Alternative Aufhebungsvertrag
In vielen Fällen ist ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative zu einer Kündigung. Ein Aufhebungsvertrag bezeichnet die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, ein Aufhebungsvertrag kommt mit dem Willen beider Seiten zustande.
Die Kündigungsfristen gelten für einen Aufhebungsvertrag nicht. Er bedarf keiner Form.
Ein Aufhebungsvertrag hat viele Vorteile:
- Teure Streitigkeiten vor Gericht entfallen
- Keine Sperrfrist beim ALG I
- Höhere Rechtssicherheit
Nachteile eines Aufhebungsvertrages:
- Gegen einen Aufhebungsvertrag kann nur schwer geklagt werden
- Betriebsrat hat kein Mitspracherecht
- Abfindung kann, muss aber nicht, vereinbart werden
Gerade beim letzteren Punkt herrscht oft die Vorstellung, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen. Das stimmt jedoch nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung bezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Abfindung kann, muss aber nicht, vereinbart werden. Auch zur Höhe der Abfindung gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Wenn Sie eine Abfindung erhalten, müssen Sie dafür Steuern bezahlen. Die müssen Sie jedoch nicht auf einmal entrichten, sondern können Sie über maximal 5 Jahre verteilen.
Ebenso wie bei einer Kündigung müssen Sie bei einem Aufhebungsvertrag Ihre Arbeitsagentur informieren. Versäumen Sie das, riskieren Sie eine Sperre. Unter Umständen kann Ihnen sogar die Abfindung auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden. Das kommt auf den Einzelfall an.
Zusammenfassung – Klug und besonnen handeln!
Eine Kündigung bedeutet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie kann vom Arbeitgeber, aber auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Fristen eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur in schriftlicher Form gültig. Bei der ordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzliche Fristen einhalten. Nach Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, um dagegen zu klagen.
Sobald Sie von der Kündigung wissen, müssen Sie Ihre Arbeitsagentur informieren, weil Ihnen sonst das Arbeitslosengeld gesperrt wird.
Ähnliches gilt auch für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Aufhebungsvertrag. Bei dem haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Arbeitnehmer sollten sich auch im Fall einer gerechtfertigten Kündigung an einen Anwalt wenden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. In jedem Falle sollten Sie versuchen, emotionale Gefühlsausbrüche zu vermeiden.