Gesetzlicher Schutz von Mutter und Baby
Schwangere und Mütter gelten kurz nach der Geburt als »besonders schutzbedürftig«. Deswegen hat der Staat eine Reihe von Bestimmungen und Gesetzen erlassen, die unter dem Begriff Mutterschutz zusammengefasst werden.
Beim Mutterschutz geht es vor allem um 3 wichtige Bereiche: Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz und Entgeltersatzleistungen für Schwangere und Mütter. Die Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) niedergelegt.
Wir möchten für Sie in unserem Ratgeber die wichtigsten Eckpunkte der Gesetze zusammenfassen. Welcher Schutz steht der Mutter in Bezug auf das Berufsleben zu?
Für wen gilt der Mutterschutz?
Das MuSchG wurde im Jahr 2018 in einer Neufassung herausgegeben, um es an den aktuellen Stand der Entwicklung anzupassen. Der Kreis der Frauen, die durch das Mutterschutzgesetz geschützt werden, wurde erheblich erweitert. Früher wurden nur Arbeitnehmerinnen in einem festen Arbeitsverhältnis oder Heimarbeit erfasst.
Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Bestimmungen des MuSchG ebenfalls für folgende Frauen:
- Schülerinnen, Auszubildende und Studentinnen
- geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte
- Praktikantinnen
- Beschäftigte in einer Behindertenwerkstatt
- Frauen im Bundesfreiwilligendienst
- Entwicklungshelferinnen
- Frauen in arbeitnehmerähnlichen Positionen (Geschäftsführerin, leitende Angestellte)
Für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen gelten die Mutterschutzverordnungen, deren Inhalt im Wesentlichen mit dem MuSchG übereinstimmt.
Im Grunde genommen genügt es, wenn ein Arbeits‑, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis besteht, damit Schwangere Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist ein Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland.
Selbstständige, Hausfrauen und Frauen, die ein Kind adoptieren, haben keinen Anspruch auf Mutterschutz.
Arbeitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsvertrag haben dagegen Anspruch auf Mutterschutz. Ihr Anspruch endet allerdings automatisch beim Auslaufen ihres Arbeitsvertrags.
Das Beschäftigungsverbot als Kernstück des Mutterschutzes
Schwangere dürfen 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Als Basis für die Festlegung dient der vom Arzt attestierte voraussichtliche Geburtstermin.
In den 6 Wochen vor der Geburt darf die Schwangere auf eigenen Wunsch trotzdem arbeiten, vorausgesetzt es bestehen keine medizinische Bedenken und Tätigkeit sowie Arbeitsplatz entsprechen den Anforderungen des Mutterschutzes (keine Schichtarbeit, keine Fließband- oder Akkordarbeit, kein langes Stehen, Tragen von Lasten, Chemikalien und ähnliches).
In den 8 Wochen nach der Geburt besteht dagegen absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Babys mit Behinderung verlängert sich diese Frist sogar auf 12 Wochen.
Kündigungsverbot während des Mutterschutzes
Während der gesamten Dauer der Schwangerschaft bis zum Ende des 4. Monats der Entbindung darf der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht kündigen. Dadurch soll garantiert werden, dass die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots wieder ihre Arbeit aufnehmen kann und der Lebensunterhalt für sie und das Kind/die Kinder gesichert ist. Seit der Neufassung des MuSchG 2018 gilt der Kündigungsschutz auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Wichtig!
Sie können die Rechte des MuSchG nur in Anspruch nehmen, wenn Sie den Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Dafür existieren weder eine gesetzliche Pflicht noch Fristen. Erfahrungsgemäß sollten Sie jedoch Ihrem Chef mitteilen, dass Sie schwanger sind, sobald Sie den Mutterpass besitzen und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt ist. Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten nur nachkommen, wenn er informiert ist.
Entgeltersatzleistungen
Während der Geltungsdauer des Mutterschutzes hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Es muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind und bei denen während der Schwangerschaft ein Arbeitsverhältnis besteht, das zeitweise ruht. Frauen in der Familienversicherung der GKV haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld muss mit der Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Gegenwärtig bezahlen die Krankenkassen einen Satz von 13 € pro Tag als Mutterschaftsgeld. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen oder Minijobs mit einem Verdienst von weniger als 13 €/Tag übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.
Liegt der Nettoverdienst der Schwangeren über 13 €/Tag muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen, sodass der Gesamtbetrag dem durchschnittlichen Nettoverdienst der Schwangeren entspricht. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Schichtprämien oder Urlaubsgeld werden nicht berücksichtigt.
Wichtig!
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Mutterschutzes, entfällt der Arbeitgeberzuschuss nach dem Ende des Arbeitsvertrags. Arbeitnehmerinnen, die in der GKV versichert sind, erhalten von dieser dann Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds.
Privat Versicherte und Selbstständige gehen leer aus. Sie bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle) eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 €.
Das Mutterschaftsgeld wird für mindestens 14 Wochen und maximal 18 Wochen gezahlt.
Elterngeld
Im Jahr 2007 löste das Elterngeld das bis dahin gezahlte Erziehungsgeld ab. Elterngeld wird grundsätzlich ab der Geburt des Kindes für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten gezahlt. Nimmt der Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls Elternzeitraum in Anspruch, kann der Bezugszeitraum bis auf 14 Monate verlängert werden.
Alleinerziehende können 14 Monate lang Elterngeld beziehen, wenn sie das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoverdienst der Bezugsberechtigten. Der Mindestbetrag liegt bei 300 €/Monat.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Elterngeld wird jedoch maximal für 14 Monate gezahlt.
Seit 2015 gibt es das »Elterngeld Plus«. Durch die Teilzeitnutzung der Elterngeldmonate kann die Bezugsdauer verdoppelt werden. Das Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Mutter kann festlegen, wann der Bezug beginnen soll. Der Bezug ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Im Prinzip sind alle bezugsberechtigt, die auch zum Empfang von Kindergeld berechtigt sind.
Fazit
Mutterschutz ist die Bezeichnung einer Reihe von Maßnahmen, durch die Schwangere und Mütter vor körperlichen Gefahren und finanziellen Nöten geschützt werden sollen.
Mutterschutz besteht aus 3 Komponenten: Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung. Schwangere sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren, sollten es jedoch tun, um den Mutterschutz in Anspruch nehmen zu können.
Die Entgeltfortzahlungen heißen Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Sie müssen beantragt werden. Die Zahlung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.