Gesetzlicher Schutz von Mutter und Baby

Schwan­ge­re und Müt­ter gel­ten kurz nach der Geburt als »beson­ders schutz­be­dürf­tig«. Des­we­gen hat der Staat eine Rei­he von Bestim­mun­gen und Geset­zen erlas­sen, die unter dem Begriff Mut­ter­schutz zusam­men­ge­fasst werden.

Beim Mut­ter­schutz geht es vor allem um 3 wich­ti­ge Berei­che: Beschäf­ti­gungs­ver­bot, Kün­di­gungs­schutz und Ent­gel­tersatz­leis­tun­gen für Schwan­ge­re und Müt­ter. Die Bestim­mun­gen sind im Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) niedergelegt.

Wir möch­ten für Sie in unse­rem Rat­ge­ber die wich­tigs­ten Eck­punk­te der Geset­ze zusam­men­fas­sen. Wel­cher Schutz steht der Mut­ter in Bezug auf das Berufs­le­ben zu?

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das MuSchG wur­de im Jahr 2018 in einer Neu­fas­sung her­aus­ge­ge­ben, um es an den aktu­el­len Stand der Ent­wick­lung anzu­pas­sen. Der Kreis der Frau­en, die durch das Mut­ter­schutz­ge­setz geschützt wer­den, wur­de erheb­lich erwei­tert. Frü­her wur­den nur Arbeit­neh­me­rin­nen in einem fes­ten Arbeits­ver­hält­nis oder Heim­ar­beit erfasst.

Seit dem 1. Janu­ar 2018 gel­ten die Bestim­mun­gen des MuSchG eben­falls für fol­gen­de Frauen:

  • Schü­le­rin­nen, Aus­zu­bil­den­de und Studentinnen
  • gering­fü­gig Beschäf­tig­te und Teilzeitkräfte
  • Prak­ti­kan­tin­nen
  • Beschäf­tig­te in einer Behindertenwerkstatt
  • Frau­en im Bundesfreiwilligendienst
  • Ent­wick­lungs­hel­fe­rin­nen
  • Frau­en in arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Posi­tio­nen (Geschäfts­füh­re­rin, lei­ten­de Angestellte)

Für Beam­tin­nen, Sol­da­tin­nen und Rich­te­rin­nen gel­ten die Mut­ter­schutz­ver­ord­nun­gen, deren Inhalt im Wesent­li­chen mit dem MuSchG übereinstimmt.

Im Grun­de genom­men genügt es, wenn ein Arbeits‑, Dienst- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis besteht, damit Schwan­ge­re Mut­ter­schutz in Anspruch neh­men kön­nen. Vor­aus­set­zung ist ein Arbeits­platz in der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Selbst­stän­di­ge, Haus­frau­en und Frau­en, die ein Kind adop­tie­ren, haben kei­nen Anspruch auf Mutterschutz.

Arbeit­neh­me­rin­nen mit befris­te­ten Arbeits­ver­trag haben dage­gen Anspruch auf Mut­ter­schutz. Ihr Anspruch endet aller­dings auto­ma­tisch beim Aus­lau­fen ihres Arbeitsvertrags.

Das Beschäftigungsverbot als Kernstück des Mutterschutzes

Schwan­ge­re dür­fen 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbei­ten. Als Basis für die Fest­le­gung dient der vom Arzt attes­tier­te vor­aus­sicht­li­che Geburtstermin.

In den 6 Wochen vor der Geburt darf die Schwan­ge­re auf eige­nen Wunsch trotz­dem arbei­ten, vor­aus­ge­setzt es bestehen kei­ne medi­zi­ni­sche Beden­ken und Tätig­keit sowie Arbeits­platz ent­spre­chen den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes (kei­ne Schicht­ar­beit, kei­ne Fließ­band- oder Akkord­ar­beit, kein lan­ges Ste­hen, Tra­gen von Las­ten, Che­mi­ka­li­en und ähnliches).

In den 8 Wochen nach der Geburt besteht dage­gen abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Bei Früh- und Mehr­lings­ge­bur­ten sowie bei Babys mit Behin­de­rung ver­län­gert sich die­se Frist sogar auf 12 Wochen.

Kündigungsverbot während des Mutterschutzes

Wäh­rend der gesam­ten Dau­er der Schwan­ger­schaft bis zum Ende des 4. Monats der Ent­bin­dung darf der Arbeit­ge­ber der Arbeit­neh­me­rin nicht kün­di­gen. Dadurch soll garan­tiert wer­den, dass die Mut­ter nach Ablauf des Beschäf­ti­gungs­ver­bots wie­der ihre Arbeit auf­neh­men kann und der Lebens­un­ter­halt für sie und das Kind/die Kin­der gesi­chert ist. Seit der Neu­fas­sung des MuSchG 2018 gilt der Kün­di­gungs­schutz auch für Frau­en, die nach der 12. Schwan­ger­schafts­wo­che eine Fehl­ge­burt erleiden.

Wichtig!

Sie kön­nen die Rech­te des MuSchG nur in Anspruch neh­men, wenn Sie den Arbeit­ge­ber recht­zei­tig infor­mie­ren. Dafür exis­tie­ren weder eine gesetz­li­che Pflicht noch Fris­ten. Erfah­rungs­ge­mäß soll­ten Sie jedoch Ihrem Chef mit­tei­len, dass Sie schwan­ger sind, sobald Sie den Mut­ter­pass besit­zen und der vor­aus­sicht­li­che Geburts­ter­min bekannt ist. Der Arbeit­ge­ber kann sei­nen Pflich­ten nur nach­kom­men, wenn er infor­miert ist.

Entgeltersatzleistungen

Wäh­rend der Gel­tungs­dau­er des Mut­ter­schut­zes hat die Schwan­ge­re Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld. Es muss bei der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se bean­tragt wer­den. Anspruchs­be­rech­tigt sind Arbeit­neh­me­rin­nen, die in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung frei­wil­lig oder pflicht­ver­si­chert sind und bei denen wäh­rend der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­ver­hält­nis besteht, das zeit­wei­se ruht. Frau­en in der Fami­li­en­ver­si­che­rung der GKV haben kei­nen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Das Mut­ter­schafts­geld muss mit der Beschei­ni­gung eines Arz­tes oder einer Heb­am­me über den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min bei der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se bean­tragt wer­den. Gegen­wär­tig bezah­len die Kran­ken­kas­sen einen Satz von 13 € pro Tag als Mut­ter­schafts­geld. Bei gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen oder Mini­jobs mit einem Ver­dienst von weni­ger als 13 €/Tag über­nimmt der Arbeit­ge­ber die Lohnfortzahlung.

Liegt der Net­to­ver­dienst der Schwan­ge­ren über 13 €/Tag muss der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld bezah­len, sodass der Gesamt­be­trag dem durch­schnitt­li­chen Net­to­ver­dienst der Schwan­ge­ren ent­spricht. Son­der­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld, Schicht­prä­mi­en oder Urlaubs­geld wer­den nicht berücksichtigt.

Wichtig!

Endet ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis vor Ablauf des Mut­ter­schut­zes, ent­fällt der Arbeit­ge­ber­zu­schuss nach dem Ende des Arbeits­ver­trags. Arbeit­neh­me­rin­nen, die in der GKV ver­si­chert sind, erhal­ten von die­ser dann Mut­ter­schafts­geld in Höhe des Krankengelds.

Pri­vat Ver­si­cher­te und Selbst­stän­di­ge gehen leer aus. Sie bekom­men vom Bun­des­amt für Sozia­le Siche­rung (Mut­ter­schafts­geld­stel­le) eine ein­ma­li­ge Zah­lung in Höhe von 210 €.

Das Mut­ter­schafts­geld wird für min­des­tens 14 Wochen und maxi­mal 18 Wochen gezahlt.

Elterngeld

Im Jahr 2007 lös­te das Eltern­geld das bis dahin gezahl­te Erzie­hungs­geld ab. Eltern­geld wird grund­sätz­lich ab der Geburt des Kin­des für einen Zeit­raum bis zu 12 Mona­ten gezahlt. Nimmt der Ehe- oder Lebens­part­ner eben­falls Eltern­zeit­raum in Anspruch, kann der Bezugs­zeit­raum bis auf 14 Mona­te ver­län­gert werden.

Allein­er­zie­hen­de kön­nen 14 Mona­te lang Eltern­geld bezie­hen, wenn sie das allei­ni­ge Sor­ge­recht oder zumin­dest das allei­ni­ge Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht aus­üben. Die Höhe des Eltern­gel­des rich­tet sich nach dem Net­to­ver­dienst der Bezugs­be­rech­tig­ten. Der Min­dest­be­trag liegt bei 300 €/Monat.

Der Anspruch auf Eltern­zeit besteht bis zum voll­ende­ten 3. Lebens­jahr des Kin­des. Eltern­geld wird jedoch maxi­mal für 14 Mona­te gezahlt.

Seit 2015 gibt es das »Eltern­geld Plus«. Durch die Teil­zeit­nut­zung der Eltern­geld­mo­na­te kann die Bezugs­dau­er ver­dop­pelt wer­den. Das Eltern­geld kann ab der Geburt des Kin­des bean­tragt wer­den. Die Mut­ter kann fest­le­gen, wann der Bezug begin­nen soll. Der Bezug ist unab­hän­gig von der Staats­an­ge­hö­rig­keit. Im Prin­zip sind alle bezugs­be­rech­tigt, die auch zum Emp­fang von Kin­der­geld berech­tigt sind.

Fazit

Mut­ter­schutz ist die Bezeich­nung einer Rei­he von Maß­nah­men, durch die Schwan­ge­re und Müt­ter vor kör­per­li­chen Gefah­ren und finan­zi­el­len Nöten geschützt wer­den sollen.

Mut­ter­schutz besteht aus 3 Kom­po­nen­ten: Beschäf­ti­gungs­ver­bot, Kün­di­gungs­schutz und Ent­gelt­fort­zah­lung. Schwan­ge­re sind nicht ver­pflich­tet, den Arbeit­ge­ber über Ihre Schwan­ger­schaft zu infor­mie­ren, soll­ten es jedoch tun, um den Mut­ter­schutz in Anspruch neh­men zu können.

Die Ent­gelt­fort­zah­lun­gen hei­ßen Mut­ter­schafts­geld und Eltern­geld. Sie müs­sen bean­tragt wer­den. Die Zah­lung ist an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen gebunden.

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