Die wichtigsten Daten in Zusammenhang mit der Elternzeit
Mit Elternzeit wird in der deutschen Gesetzgebung ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Die Regelungen dazu sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz festgesetzt.
Elternzeit können Mütter und Väter in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist ein vor und während des Beginns der Elternzeit bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Art des Arbeitsverhältnisses ist nicht wichtig.
Nicht nur Vollbeschäftigte, auch
- Teilzeitarbeiter
- Auszubildende
- Studenten
- Heimarbeiter
- geringfügig Beschäftige
- Auszubildende
- Beamte
- Zeitsoldaten
können Elternzeit beantragen. Elternzeit wird nicht nur bei der Geburt eines leiblichen Kindes gewährt, sondern auch bei der Geburt von Kindern des Ehe- oder Lebenspartners, Adoptivkindern oder im Haushalt lebender Pflegekinder. Unter bestimmten Umständen können sogar Großeltern eine Großelternzeit beantragen.
Die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden.
Anspruchsdauer der Elternzeit
Die Anspruchsdauer beginnt bei der Geburt und endet bei der Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes. Beide Eltern können Elternzeit beanspruchen. Der Mutterschutz wird auf die Elternzeit angerechnet. Bei allen ab 2015 geborenen Kindern können bis zu 24 Monate der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Das gilt selbst bei einer Insolvenz. Nach dem Ende der Elternzeit wird das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis wieder hergestellt. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf seinen früheren Arbeitsplatz.
Elternzeit und Elterngeld
Das Elterngeld wird während der Elternzeit bis zu 12 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Wenn der Partner ebenfalls 2 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt, kann die Bezugszeit bis auf 14 Monate verlängert werden. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, können Elterngeld für 14 Monate beziehen. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, richtet sich nach dem Nettoverdienst des Elternteils, der das Elterngeld beantragt. Der Mindestbetrag liegt bei 300 EUR/Monat, die Höchstgrenze bei 1.800 EUR/Monat. Elterngeld gilt als Lohnersatzleistung.
Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld:
- Wohnsitz in Deutschland
- Kind lebt im Haushalt
- Kind wird selbst erzogen und betreut
- keine oder zumindest keine volle Erwerbstätigkeit
Arbeiten in der Elternzeit
Der Gesetzgeber sagt dazu, dass es grundsätzlich möglich ist. Allerdings hat er eine Höchstgrenze festgesetzt. Diese liegt bei 30 Arbeitsstunden pro Woche. Wenn Sie länger arbeiten, gelten Sie als vollbeschäftigt. Ihr Anspruch auf Elterngeld erlischt in diesem Fall. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Zeit des Bezuges von Elterngeld, sondern über den gesamten Zeitraum der Elternzeit.
Wird der Verdienst beim Elterngeld angerechnet?
Ja, er wird voll mit dem Elterngeld verrechnet. Selbst 450-Euro-Jobs werden auf das Elterngeld angerechnet. Der durch die Arbeit erzielte Verdienst wird vom Elterngeld abgezogen. Wenn Sie beispielsweise 1.000 EUR Elterngeld pro Monat beziehen und während des Bezuges einen 450-Euro-Job ausüben, erhalten Sie nur noch 550 EUR Elterngeld pro Monat.
Zumindest so lange Sie Elterngeld beziehen, lohnt es sich daher meistens nicht, wenn Sie arbeiten. Anders sieht es später, nach dem Ende des Anspruchs auf Elterngeld aus. Dann können Sie mit einer Teilzeitbeschäftigung die Familienkasse aufbessern, müssen aber darauf achten, die Grenze von 30 Wochenstunden nicht zu überschreiten.
Wo dürfen Sie arbeiten?
In diesem Punkt lässt das Gesetz Ihnen die Freiheit. Sie können arbeiten wo Sie wollen. Das kann beim Arbeitgeber sein, bei dem Sie bis zum Beginn der Elternzeit tätig waren, muss aber nicht. Vielleicht finden Sie ein anderes Angebot mit günstigeren Konditionen.
Typische Beispiele wären Aushilfsjobs im Supermarkt oder im Restaurant im Wohngebiet. Da hätten Sie nur einen kurzen Arbeitsweg. Sie können auch versuchen, von zu Hause aus zu arbeiten. In letzter Zeit tun sich durch das Internet auf diesem Gebiet immer mehr Möglichkeiten auf.
Der Arbeitgeber, bei dem Sie Elternzeit beantragt haben, muss der Teilzeitarbeit jedoch seine Zustimmung geben. Das trifft auch auf Heimarbeit und Online-Jobs zu. Die Zustimmung kann auch nachträglich eingeholt werden. In der Regel dürfte es keine Schwierigkeiten geben.
Wie sieht das mit Selbstständigen aus?
Selbstständige können keine Elternzeit beantragen. Anders sieht das bei Elterngeld aus. Das kann gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie als Selbständiger Elterngeld beziehen wollen, dürfen Sie während der Anspruchsdauer maximal 75 Prozent Ihres vorherigen Nettoeinkommens verdienen. Die Höhe Ihres Anspruchs auf Elterngeld berechnet sich nach der Höhe Ihres Nettoeinkommens.
Zusammenfassung
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers bei der Geburt eines Kindes. Sie wird für maximal 36 Monate gewährt. Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor dem geplanten Antritt schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
Während der ersten 12 Monate der Elternzeit wird Elterngeld auf Antrag gezahlt.
Grundsätzlich können Sie während der Elternzeit arbeiten, so lange Sie nicht in Vollzeit tätig sind. Der Gesetzgeber legt 30 Stunden pro Woche als Obergrenze fest. Diese Regelung gilt für die gesamte Elternzeit. Der Verdienst wird zu 100 Prozent auf das Elterngeld angerechnet.
Zumindest während des Bezuges von Elterngeld lohnt es sich daher meistens nicht, zu arbeiten. Wenn das Elterngeld ausgelaufen ist, können Sie einen Teilzeit- oder 450-Euro-Job aufnehmen. Dazu benötigen Sie jedoch die Genehmigung Ihres Arbeitgebers.