Die wichtigsten Daten in Zusammenhang mit der Elternzeit

Mit Eltern­zeit wird in der deut­schen Gesetz­ge­bung ein Rechts­an­spruch auf unbe­zahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit nach der Geburt eines Kin­des bezeich­net. Die Rege­lun­gen dazu sind im Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz festgesetzt.

Eltern­zeit kön­nen Müt­ter und Väter in Anspruch neh­men. Vor­aus­set­zung dafür ist ein vor und wäh­rend des Beginns der Eltern­zeit bestehen­des Arbeits­ver­hält­nis. Die Art des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht wichtig.

Nicht nur Voll­be­schäf­tig­te, auch

  • Teil­zeit­ar­bei­ter
  • Aus­zu­bil­den­de
  • Stu­den­ten
  • Heim­ar­bei­ter
  • gering­fü­gig Beschäftige
  • Aus­zu­bil­den­de
  • Beam­te
  • Zeit­sol­da­ten

kön­nen Eltern­zeit bean­tra­gen. Eltern­zeit wird nicht nur bei der Geburt eines leib­li­chen Kin­des gewährt, son­dern auch bei der Geburt von Kin­dern des Ehe- oder Lebens­part­ners, Adop­tiv­kin­dern oder im Haus­halt leben­der Pfle­ge­kin­der. Unter bestimm­ten Umstän­den kön­nen sogar Groß­el­tern eine Groß­el­tern­zeit bean­tra­gen.
Die Eltern­zeit muss min­des­tens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeit­ge­ber schrift­lich bean­tragt werden.

Anspruchsdauer der Elternzeit

Die Anspruchs­dau­er beginnt bei der Geburt und endet bei der Voll­endung des 3. Lebens­jahrs des Kin­des. Bei­de Eltern kön­nen Eltern­zeit bean­spru­chen. Der Mut­ter­schutz wird auf die Eltern­zeit ange­rech­net. Bei allen ab 2015 gebo­re­nen Kin­dern kön­nen bis zu 24 Mona­te der Eltern­zeit zwi­schen dem 3. und 8. Geburts­tag des Kin­des genom­men wer­den. Die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers ist nicht erforderlich.

Wäh­rend der Eltern­zeit darf der Arbeit­ge­ber kei­ne Kün­di­gung aus­spre­chen. Das gilt selbst bei einer Insol­venz. Nach dem Ende der Eltern­zeit wird das zuvor bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis wie­der her­ge­stellt. Aller­dings hat der Arbeit­neh­mer kei­nen Rechts­an­spruch auf sei­nen frü­he­ren Arbeitsplatz.

Elternzeit und Elterngeld

Das Eltern­geld wird wäh­rend der Eltern­zeit bis zu 12 Mona­te nach der Geburt des Kin­des gezahlt. Wenn der Part­ner eben­falls 2 Mona­te Eltern­zeit in Anspruch nimmt, kann die Bezugs­zeit bis auf 14 Mona­te ver­län­gert wer­den. Allein­er­zie­hen­de, die das allei­ni­ge Sor­ge­recht oder zumin­dest das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht haben, kön­nen Eltern­geld für 14 Mona­te bezie­hen. Wie hoch das Eltern­geld aus­fällt, rich­tet sich nach dem Net­to­ver­dienst des Eltern­teils, der das Eltern­geld bean­tragt. Der Min­dest­be­trag liegt bei 300 EUR/Monat, die Höchst­gren­ze bei 1.800 EUR/Monat. Eltern­geld gilt als Lohnersatzleistung.

All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Elterngeld:

  • Wohn­sitz in Deutschland
  • Kind lebt im Haushalt
  • Kind wird selbst erzo­gen und betreut
  • kei­ne oder zumin­dest kei­ne vol­le Erwerbstätigkeit

Arbeiten in der Elternzeit

Der Gesetz­ge­ber sagt dazu, dass es grund­sätz­lich mög­lich ist. Aller­dings hat er eine Höchst­gren­ze fest­ge­setzt. Die­se liegt bei 30 Arbeits­stun­den pro Woche. Wenn Sie län­ger arbei­ten, gel­ten Sie als voll­be­schäf­tigt. Ihr Anspruch auf Eltern­geld erlischt in die­sem Fall. Die­se Vor­schrift gilt nicht nur für die Zeit des Bezu­ges von Eltern­geld, son­dern über den gesam­ten Zeit­raum der Elternzeit.

Wird der Verdienst beim Elterngeld angerechnet?

Ja, er wird voll mit dem Eltern­geld ver­rech­net. Selbst 450-Euro-Jobs wer­den auf das Eltern­geld ange­rech­net. Der durch die Arbeit erziel­te Ver­dienst wird vom Eltern­geld abge­zo­gen. Wenn Sie bei­spiels­wei­se 1.000 EUR Eltern­geld pro Monat bezie­hen und wäh­rend des Bezu­ges einen 450-Euro-Job aus­üben, erhal­ten Sie nur noch 550 EUR Eltern­geld pro Monat.

Zumin­dest so lan­ge Sie Eltern­geld bezie­hen, lohnt es sich daher meis­tens nicht, wenn Sie arbei­ten. Anders sieht es spä­ter, nach dem Ende des Anspruchs auf Eltern­geld aus. Dann kön­nen Sie mit einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung die Fami­li­en­kas­se auf­bes­sern, müs­sen aber dar­auf ach­ten, die Gren­ze von 30 Wochen­stun­den nicht zu überschreiten.

Wo dürfen Sie arbeiten?

In die­sem Punkt lässt das Gesetz Ihnen die Frei­heit. Sie kön­nen arbei­ten wo Sie wol­len. Das kann beim Arbeit­ge­ber sein, bei dem Sie bis zum Beginn der Eltern­zeit tätig waren, muss aber nicht. Viel­leicht fin­den Sie ein ande­res Ange­bot mit güns­ti­ge­ren Konditionen.

Typi­sche Bei­spie­le wären Aus­hilfs­jobs im Super­markt oder im Restau­rant im Wohn­ge­biet. Da hät­ten Sie nur einen kur­zen Arbeits­weg. Sie kön­nen auch ver­su­chen, von zu Hau­se aus zu arbei­ten. In letz­ter Zeit tun sich durch das Inter­net auf die­sem Gebiet immer mehr Mög­lich­kei­ten auf.

Der Arbeit­ge­ber, bei dem Sie Eltern­zeit bean­tragt haben, muss der Teil­zeit­ar­beit jedoch sei­ne Zustim­mung geben. Das trifft auch auf Heim­ar­beit und Online-Jobs zu. Die Zustim­mung kann auch nach­träg­lich ein­ge­holt wer­den. In der Regel dürf­te es kei­ne Schwie­rig­kei­ten geben.

Wie sieht das mit Selbstständigen aus?

Selbst­stän­di­ge kön­nen kei­ne Eltern­zeit bean­tra­gen. Anders sieht das bei Eltern­geld aus. Das kann gezahlt wer­den, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Wenn Sie als Selb­stän­di­ger Eltern­geld bezie­hen wol­len, dür­fen Sie wäh­rend der Anspruchs­dau­er maxi­mal 75 Pro­zent Ihres vor­he­ri­gen Net­to­ein­kom­mens ver­die­nen. Die Höhe Ihres Anspruchs auf Eltern­geld berech­net sich nach der Höhe Ihres Nettoeinkommens.

Zusammenfassung

Eltern­zeit ist eine unbe­zahl­te Frei­stel­lung des Arbeit­neh­mers bei der Geburt eines Kin­des. Sie wird für maxi­mal 36 Mona­te gewährt. Eltern­zeit muss min­des­tens 7 Wochen vor dem geplan­ten Antritt schrift­lich beim Arbeit­ge­ber bean­tragt wer­den.
Wäh­rend der ers­ten 12 Mona­te der Eltern­zeit wird Eltern­geld auf Antrag gezahlt.

Grund­sätz­lich kön­nen Sie wäh­rend der Eltern­zeit arbei­ten, so lan­ge Sie nicht in Voll­zeit tätig sind. Der Gesetz­ge­ber legt 30 Stun­den pro Woche als Ober­gren­ze fest. Die­se Rege­lung gilt für die gesam­te Eltern­zeit. Der Ver­dienst wird zu 100 Pro­zent auf das Eltern­geld angerechnet.

Zumin­dest wäh­rend des Bezu­ges von Eltern­geld lohnt es sich daher meis­tens nicht, zu arbei­ten. Wenn das Eltern­geld aus­ge­lau­fen ist, kön­nen Sie einen Teil­zeit- oder 450-Euro-Job auf­neh­men. Dazu benö­ti­gen Sie jedoch die Geneh­mi­gung Ihres Arbeitgebers.

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