Liquiditätshilfe für »in Not« geratene Unternehmen

Die durch das Coro­na-Virus ver­brei­te­te Lun­gen­krank­heit »Covid-19« hat mas­si­ve Aus­wir­kun­gen auf das Gesund­heits­sys­tem und die Wirt­schaft Deutschlands.

Hun­dert­tau­sen­de Unter­neh­men gerie­ten durch die Schlie­ßung von Geschäf­ten, Fri­seur­sa­lons, Restau­rants, Fit­ness-Stu­di­os, Cafés (Coro­na Lock­down) in Insol­venz­ge­fahr. Auch Ver­an­stal­tungs­un­ter­neh­men, Auto­her­stel­ler, Unter­neh­men der Tou­ris­mus­bran­che und bran­chen­über­grei­fen­de Zulie­fe­rer schrie­ben rote Zahlen.

Die Begrif­fe »Kurz­ar­beit«, »Kurz­ar­bei­ter­geld« und »Kurz­ar­bei­ter­re­ge­lung« geis­ter­ten nicht nur täg­lich immer wie­der durch die Medi­en, son­dern betra­fen ca. 2,5 Mil­lio­nen Arbeit­neh­mer per­sön­lich, die in Kurz­ar­beit gehen mussten.

In die­sem Arti­kel, möch­ten wir Ihnen erklä­ren, was Kurz­ar­beit eigent­lich genau ist. Wem nützt Kurz­ar­beit? Wer bean­tragt es? Wie viel Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es? Die­se und wei­te­re Fra­gen beant­wor­ten wir hier. Bit­te schrei­ben Sie uns einen Kom­men­tar, wenn Sie Fra­gen oder Anmer­kun­gen haben.

Was ist Kurzarbeit?

Die Kurz­ar­bei­ter­re­ge­lung baut gewis­ser­ma­ßen eine Brü­cke zwi­schen einem in finan­zi­el­le Not gera­te­nen Arbeit­ge­ber und sei­nen Arbeitnehmern.

Kurz­ar­beit ist eine Maß­nah­me der Bun­des­re­gie­rung zum Lohn­aus­gleich. Wenn durch unvor­her­seh­ba­re Ein­flüs­se von außen Auf­trä­ge aus­blei­ben und die Mit­ar­bei­ter kei­nen Lohn mehr bekom­men, zahlt die Arbeits­agen­tur einen Teil des Net­to­lohns. Der Min­dest­an­teil beträgt 60 Pro­zent des Net­to­lohns. Arbeit­neh­mer mit Kin­dern erhal­ten 67 Pro­zent des Nettoeinkommens.

Kurz­ar­bei­ter­geld kann längs­tens für 1 Jahr bezo­gen wer­den. Die Zah­lung wird durch die Agen­tur für Arbeit finan­ziert, die vor Beginn der Kri­se Reser­ven in Höhe von 23 Mil­li­ar­den Euro gebil­det hat­te. Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist ein Instru­ment, das einen mas­si­ven Job­ver­lust in einer Kri­sen­si­tua­ti­on ver­hin­dern soll.

Es ermög­licht den Arbeit­ge­bern, ihr gut aus­ge­bil­de­tes und erfah­re­nes Per­so­nal zu behal­ten und nach dem Ende der Kri­se die Pro­duk­ti­on rasch wie­der in vol­lem Umfang auf­zu­neh­men. Das Kurz­ar­bei­ter­geld hat sich bereits in der Finanz­kri­se 2008 bewährt. Damals wur­de mit sei­ner Hil­fe eine Mas­sen­ar­beits­lo­sig­keit ver­mie­den und Deutsch­land konn­te sich rasch wie­der erholen.

Wem nützt Kurzarbeitergeld?

Es hilft bei­den Sei­ten, Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Für den Arbeit­ge­ber redu­ziert es die lau­fen­den Kos­ten, weil die Lohn­zah­lung zumin­dest vor­über­ge­hend durch die Arbeits­agen­tur erfolgt.

In der der­zei­ti­gen Kri­se will die Bun­des­re­gie­rung sogar die Zah­lung der Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung über­neh­men. Dem Arbeit­neh­mer hilft es, weil es den Ver­dienst­aus­fall mil­dert. Er bekommt immer­hin min­des­tens 60 Pro­zent sei­nes Net­to­lohns ausgezahlt.

Wer beantragt Kurzarbeitergeld und wie wird es ausgezahlt?

Kurz­ar­bei­ter­geld muss durch den Arbeit­ge­ber bei der Arbeits­agen­tur bean­tragt wer­den. Der Arbeit­neh­mer braucht nichts zu tun.

Unter nor­ma­len Umstän­den muss der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen, dass min­des­tens 30 Pro­zent aller Beschäf­tig­ten sei­nes Unter­neh­mens wegen Auf­trags­man­gels kei­ne Arbeit mehr haben. In der gegen­wär­ti­gen Aus­nah­me­si­tua­ti­on wur­de der Anteil auf 10 Pro­zent reduziert.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird ganz nor­mal anstel­le des Lohns vom Unter­neh­men ausgezahlt.

Wie stark kann die Arbeitszeit reduziert werden?

Das hängt ganz von der Situa­ti­on des Unter­neh­mens ab. Theo­re­tisch ist auch eine Redu­zie­rung der Arbeits­zeit auf »Null« mög­lich. Das bedeu­tet, die Arbeit­neh­mer blei­ben ganz zu Hau­se und gehen über­haupt nicht mehr zur Arbeit.

Ande­re Fir­men las­sen ihre Mit­ar­bei­ter abwech­selnd einen Tag arbei­ten und am nächs­ten Tag kön­nen sie daheim blei­ben. Wie­der ande­re wech­seln im wöchent­li­chen Rhyth­mus oder schi­cken die Beleg­schaft von Frei­tag bis Mon­tag in ein extra lan­ges Wochen­en­de. Es sind auch Arbeits­mo­del­le mög­lich, dass zum Bei­spiel im Home­of­fice gear­bei­tet wer­den kann.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird nur gezahlt, wenn nicht gear­bei­tet wird. An nor­ma­len Arbeits­ta­gen gibt es nor­ma­len Lohn.

Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen, anstatt Kurzarbeit zu akzeptieren?

Nein, der Arbeit­ge­ber kann ihn nicht dazu zwin­gen, anstel­le von Kurz­ar­beit sei­nen Urlaub zu neh­men. Auch Arbeits­zeit­kon­ten dür­fen nicht in den nega­ti­ven Bereich rutschen.

Ande­rer­seits kann der Arbeit­ge­ber jedoch ver­lan­gen, dass zuerst Über­stun­den abge­baut wer­den, bevor es Kurz­ar­bei­ter­geld gibt. Wer übri­gens wäh­rend der Kurz­ar­beit Urlaub nimmt, bekommt wäh­rend den Urlaubs­ta­gen sein vol­les Geld.

Müssen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Überstunden machen?

So etwas ist nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, zum Bei­spiel wenn ein drin­gen­der Auf­trag erteilt wird, der sofort erle­digt wer­den muss. In die­sem Fall ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die Arbeit zu bezah­len. Das Ein­kom­men wird auf das Kurz­ar­bei­ter­geld angerechnet.

Dürfen Arbeitnehmer sich bei Kurzarbeit etwas dazu verdienen?

Nor­ma­ler­wei­se ist das nicht gestat­tet. Alle Ein­künf­te aus Neben­jobs wer­den auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net. Eine Aus­nah­me sind Neben­jobs, die bereits vor Beginn der Kurz­ar­beit bestan­den. Die Höhe der Bezü­ge aus sol­chen Tätig­kei­ten wird bei der Berech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gelds nicht berücksichtigt.

Ausnahmesituation Corona-Krise

Weil es sich um eine außer­ge­wöhn­li­che Situa­ti­on han­delt, die es so noch nie vor­her gab, hat die Bun­des­re­gie­rung außer­ge­wöhn­li­che Maß­nah­men zur Bekämp­fung ihrer wirt­schaft­li­chen Fol­gen beschlossen.

Die im vori­gen Abschnitt erwähn­te Rege­lung zum The­ma Neben­ver­dienst wur­de vor­über­ge­hend für den Zeit­raum 1. April – 31. Okto­ber geän­dert. In die­sem Zeit­raum wird unter bestimm­ten Umstän­den ein Neben­ver­dienst wäh­rend der Kurz­ar­beit nicht ange­rech­net, wenn die Tätig­keit als sys­tem­re­le­vant ein­ge­stuft ist. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • medi­zi­ni­sche Berufe
  • Güter­ver­kehr (Trans­port von Per­so­nen und Gütern)
  • Land­wirt­schaft
  • Lebens­mit­tel­in­dus­trie
  • Was­ser- und Energiewirtschaft
  • Poli­zei, Feu­er­wehr, tech­ni­sche Hilfsdienste
  • Lebens­mit­tel-Ein­zel­han­del, Apo­the­ken und Dro­ge­rien, Tankstellen
  • Lie­fer­diens­te zur Ver­tei­lung von Lebensmitteln

Wer einen Neben­job in einen die­ser Berei­che annimmt, darf sich etwas zum Kurz­ar­bei­ter­geld dazu verdienen.

Am 23. April 2020 beschloss die Bun­des­re­gie­rung fol­gen­de Neu­re­ge­lung in Bezug auf KUG:

  • Ab dem 4. Monat Bezugs­dau­er erhal­ten Bezie­her ohne Kin­der 70 Pro­zent des Net­to­ge­halts, Bezie­her mit Kin­dern 77 Prozent.
  • Ab dem 7. Monat steigt der Satz auf 80 Pro­zent für Bezie­her ohne Kin­der und 87 Pro­zent für Bezie­her mit Kindern.

Wie sieht das genau aus?

Es muss sich um einen offi­zi­el­len Job mit Arbeits­ver­trag und Lohn­ab­rech­nung han­deln. Der Haupt-Arbeit­ge­ber muss infor­miert und ein­ver­stan­den sein. Die Arbeits­agen­tur soll­te eben­falls infor­miert werden.

Der Gesamt­ver­dienst aus Kurz­ar­bei­ter­geld und Neben­ver­dienst darf den vor dem Ein­tritt der Kurz­ar­beit gezahl­ten Net­to­ver­dienst nicht über­stei­gen. Unter beson­de­ren Umstän­den kann die Arbeits­agen­tur wäh­rend der Kurz­ar­beit Arbeit­neh­mer sogar ver­pflich­ten, eine Neben­tä­tig­keit aus­zu­üben. Bei Ver­wei­ge­rung kann das Kurz­ar­bei­ter­geld redu­ziert werden.

Fazit: Ein wertvolles Instrument, um Insolvenzen abzuwenden

Kurz­ar­bei­ter­geld ist ein staat­li­ches Instru­ment, dass zur finan­zi­el­len Abmil­de­rung der Fol­gen von Kri­sen und unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­sen dient.

Es wird von der Arbeits­agen­tur für längs­tens 12 Mona­te bezahlt. Sei­ne Höhe beträgt 60 bzw. 67 Pro­zent des Net­to­lohns. Mit­hil­fe des Kurz­ar­bei­ter­gelds sol­len Arbeits­plät­ze erhal­ten werden.

Die Zah­lung muss durch den Arbeit­ge­ber bean­tragt wer­den. Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird mit dem nor­ma­len Lohn aus­ge­zahlt. Unter den aktu­el­len beson­de­ren Umstän­den dür­fen sich Arbeit­neh­mer zum Kurz­ar­bei­ter­geld noch etwas dazu ver­die­nen, wenn sie in sys­tem­re­le­van­ten Beru­fen eine Neben­tä­tig­keit aufnehmen.

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