Mitnahme von Kindern in den Betrieb: Ist das erlaubt?

Kind krank, Kita Streik oder feh­len­de Feri­en­be­treu­ung! Vor dem Pro­blem stan­den sicher schon eini­ge Eltern. Wenn dann daheim nie­mand ist, der sich um das Kind küm­mert, ist guter Rat teuer.

In ihrer Not den­ken man­che Eltern sogar dar­an, ihr Kind mit auf Arbeit zu neh­men. Ob das geht und was Sie dabei beach­ten soll­ten, erfah­ren Sie in die­sem Ratgeber.

Wann dürfen Sie das Kind mit zur Arbeit nehmen?

Das hängt von vie­len Fak­to­ren ab. Zunächst ein­mal ist ent­schei­dend, wo und was Sie arbeiten.

Sie kön­nen Ihr Kind nicht in eine Umge­bung mit gefähr­li­chen Maschi­nen, Lärm, Abga­sen und gif­ti­gen Sub­stan­zen mit­neh­men. Daher dürf­te es in den meis­ten Pro­duk­ti­ons­be­trie­ben oder Logis­tik­fir­men nicht mög­lich sein, Ihr Kind mit zur Arbeit zu brin­gen. In Betrie­ben der Lebens­mit­tel­in­dus­trie oder der Gas­tro­no­mie spre­chen häu­fig hygie­ni­sche Grün­de dagegen.

Wenn Sie Ihr Kind mit zur Arbeit brin­gen wol­len, müs­sen Sie auf jeden Fall 3 Din­ge beachten:

  • Sie müs­sen Ihren Chef recht­zei­tig um Erlaub­nis bit­ten. Sie dür­fen ihn nicht vor voll­ende­te Tat­sa­chen stel­len und ein­fach mit dem Kind im Arm auftauchen.
  • Außer­dem müs­sen Sie in der Lage sein, Ihr Kind die gan­ze Zeit über zu beauf­sich­ti­gen. Das kann beson­ders bei klei­ne­ren Kin­dern eine ech­te Her­aus­for­de­rung sein.
  • Sie müs­sen trotz der Anwe­sen­heit Ihres Kin­des Ihre ganz normale
    Arbeits­leis­tung erbringen.

Aus dem oben genann­ten geht her­vor, dass es für Sie (und das Kind) eine star­ke Belas­tung ist, wenn Sie es mit zur Arbeit brin­gen. Es soll­te eine abso­lu­te Aus­nah­me sein und nur erfol­gen, wenn es kei­ne ande­re Mög­lich­keit gibt.

Am bes­ten ist es, wenn Sie nicht war­ten, bis es so weit ist, son­dern das The­ma schon vor­her bei pas­sen­der Gele­gen­heit zur Spra­che brin­gen. Wenn das Ver­hält­nis zu Ihrem Chef nicht so gut ist, kön­nen Sie sich auch an den Betriebs­rat oder die Gewerk­schaft wenden.

Welche Alternativen gibt es?

Die bes­te Alter­na­ti­ve besteht dar­in, dass Sie selbst zu Hau­se blei­ben und sich um das Kind küm­mern, anstatt es mit auf Arbeit zu brin­gen. In die­sem Fall greift § 616 BGB. Dort steht, dass der Arbeit­neh­mer Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung haben, wenn sie für eine “ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit” ihre Arbeits­leis­tun­gen aus Grün­den, die nicht in ihrer Per­son lie­gen, nicht erbrin­gen können.

Über­setzt ins All­tags­deutsch heißt das: Sie dür­fen zu Hau­se blei­ben, wenn Sie Ihr kran­kes Kind pfle­gen oder es beauf­sich­ti­gen müs­sen. Die­se Zeit bekom­men sie sogar auch bezahlt.
Der Begriff “ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit” ist sehr unklar. In der Pra­xis wird er so aus­ge­legt, dass es sich um eine Zeit­span­ne von maxi­mal 10 Tagen pro Kalen­der­jahr handelt.

Was tun, wenn dieser Anspruch ausgeschlossen ist?

In vie­len Arbeits­ver­trä­gen wird die Art der bezahl­ten Frei­stel­lung nach § 616 BGB grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Wenn das Kind bei den Eltern mit­ver­si­chert ist, springt in die­sem Fall die Kran­ken­kas­se ein und zahlt Kinderkrankengeld.

Das ist eben­so hoch wie das Kran­ken­geld der Mut­ter oder des Vaters und wird für maxi­mal 10 Tage pro Jahr und Kind bezahlt. Damit Kin­der­kran­ken­geld bezahlt wird, müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Ein Arzt muss eine Beschei­ni­gung aus­stel­len, die besagt, dass Mut­ter oder Vater zur Pfle­ge des erkrank­ten Kin­des daheim blei­ben müssen.
  • Das Kind muss unter 12 Jah­re alt sein (Aus­nah­me Behinderung)
  • Es gibt kei­ne ande­re Per­son im Haus­halt, die mit der Betreu­ung beauf­tragt wer­den kann.

Übri­gens ver­län­gert sich die Zeit­dau­er der bezahl­ten Frei­stel­lung für Allein­er­zie­hen­de auf 20 Tage pro Kind und Jahr.

Soll­te Ihr Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung bereits aus­ge­schöpft sein, bleibt Ihnen nichts wei­ter übrig, als Urlaub zu neh­men, schlimms­ten­falls sogar unbezahlt.

Was tun, wenn es länger dauert?

Die Som­mer­fe­ri­en dau­ern 6 Wochen. Sie kön­nen nicht erwar­ten, dass Sie der Arbeit­ge­ber so lan­ge frei stellt oder Ihnen gestat­tet, das Kind die gan­ze Zeit über jeden Tag mit auf Arbeit zu bringen.

Wenn Ihr Kind pfle­ge­be­dürf­tig ist, haben Sie eine Rei­he von Mög­lich­kei­ten. Sie kön­nen sich bei­spiels­wei­se bis zu 6 Mona­te Pfle­ge­zeit neh­men und sich so lan­ge von der Arbeit frei­stel­len las­sen. Einen Anspruch auf Bezah­lung haben Sie jedoch nicht.

Anders sieht das aus, wenn es ledig­lich dar­um geht, das Kind zu betreu­en, wäh­rend Sie auf Arbeit sind. Das müs­sen Sie selbst orga­ni­sie­ren. Vie­le Städ­te und Gemein­den bie­ten in den Som­mer­fe­ri­en ein Feri­en­pro­gramm für Kin­der bis 12 Jah­ren an. Dort wer­den sie beauf­sich­tigt, kön­nen zusam­men spie­len und inter­es­san­te Din­ge erle­ben und erhal­ten Verpflegung.

Alter­na­tiv kön­nen Sie auch jemand aus der Ver­wandt­schaft bit­ten, sich um das Kind zu küm­mern. Feri­en bei Oma und Opa war frü­her schon sehr beliebt und sind es auch jetzt noch.

Wenn Sie kei­ne Oma oder Opa haben, kön­nen Sie auch eine Leih-Oma fra­gen. Das sind älte­re Damen, die noch fit sind, aber allein leben. Sie küm­mern sich um Kin­der, nicht wegen des Gel­des, son­dern weil es ihnen Spaß macht. Lei­ho­mas wer­den unter ande­rem von der Cari­tas vermittelt.

Fazit: Trotz Einwilligung des Chefs – lieber zu Hause bleiben!

Sie kön­nen Ihr Kind mit zur Arbeit brin­gen, wenn Ihr Arbeit­ge­ber damit ein­ver­stan­den ist, Sie das Kind beauf­sich­ti­gen kön­nen und es nicht gefähr­lich ist. Das ist aber nur kurz­fris­tig möglich.

Wenn Ihr Kind krank ist, kön­nen Sie sich bis zu 10 Tage pro Kind und Jahr bezahlt frei­stel­len lassen.

Benö­tigt das Kind län­ge­re Betreu­ung, müs­sen Sie das selbst orga­ni­sie­ren (Aus­nah­me Pflegebedürftigkeit).

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