Gesetzliche Vorschriften im Falle einer Krankheit

Den Anga­ben der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zufol­ge, waren Arbeit­neh­mer in Deutsch­land pro Jahr im Durch­schnitt 15,12 Tage pro Jahr krank geschrie­ben. Die häu­figs­te Ursa­che waren aku­te Infek­tio­nen der Atem­we­ge, Rücken­schmer­zen und Infek­tio­nen des Magen-Darm Bereichs.

Was Sie tun müs­sen, wenn Sie wegen einer Erkran­kung arbeits­un­fä­hig sind, erfah­ren Sie in die­sem Ratgeber.

Wer trägt die Kosten der Krankschreibungen?

Wenn Sie wegen einer Erkran­kung arbeits­un­fä­hig sind, kom­men gleich 2 finan­zi­el­le Pro­ble­me auf Sie zu. Zum einen erhal­ten Sie kei­nen Lohn mehr, so lan­ge Sie nicht arbei­ten kön­nen, zum ande­ren ver­ur­sacht die Behand­lung der Krank­heit Kosten.

Für letz­te­re ist Ihre Kran­ken­kas­se zustän­dig. Die über­nimmt die Kos­ten der Behand­lung. Unter Umstän­den müs­sen Sie jedoch Zuzah­lun­gen leisten.

In den ers­ten 6 Wochen einer Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit ist Ihr Arbeit­ge­ber zur Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ver­pflich­tet. Die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen sind im Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) niedergelegt.

Wer­den Sie inner­halb eines Jah­res wie­der­holt wegen der­sel­ben Ursa­chen krank geschrie­ben, sum­mie­ren sich die Kran­ken­ta­ge. Gibt es unter­schied­li­che Ursa­chen, läuft bei jeder Krank­schrei­bung erneut die Frist von 6 Wochen.

Dau­ert die Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als 6 Wochen, erhal­ten Sie Kran­ken­geld von Ihrer Kran­ken­kas­se. Das wird für einen Zeit­raum von maxi­mal 78 Wochen gezahlt.

Wie viel Krankengeld erhalten Sie nach 6 Wochen Krankheit?

Wie viel Geld Sie erhal­ten, hängt von Ihrem Net­to­ver­dienst ab. So lan­ge der Arbeit­ge­ber noch zustän­dig ist, erhal­ten Sie so viel Geld, als ob Sie nicht krank wären. Beim Net­to­ver­dienst wer­den jedoch weder Über­stun­den noch Schicht­prä­mi­en berücksichtigt.

Nach Ablauf der 6 Wochen erhal­ten Sie Kran­ken­geld von der Kran­ken­kas­se. Es wird zwar prin­zi­pi­ell ohne Befris­tung gewährt, für die­sel­be Erkran­kung jedoch höchs­tens 78 Wochen oder 546 Kalendertage.

Das Brut­to-Kran­ken­geld beträgt 70 Pro­zent des regel­mä­ßi­gen bei­trags­pflich­ti­gen Brut­to-Arbeits­ein­kom­mens oder maxi­mal 90 Pro­zent des Net­to­ein­kom­mens. Es wird pro Kalen­der­tag berechnet.

Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Krank­mel­dung und Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung sind 2 ver­schie­de­ne Dinge.

Wenn Sie wegen einer Erkran­kung nicht zur Arbeit kom­men kön­nen, sind Sie ver­pflich­tet, das Ihrem Arbeit­ge­ber so bald wie mög­lich mit­zu­tei­len. Die­se Krank­mel­dung muss spä­tes­tens eine Stun­de nach Ihrem geplan­ten Arbeits­be­ginn erfol­gen. Sie kön­nen die Krank­mel­dung per­sön­lich oder tele­fo­nisch erle­di­gen. Eine Krank­mel­dung per E‑Mail ist zwar theo­re­tisch mög­lich, in der Pra­xis kön­nen Sie aber nicht wis­sen, wann Ihr Chef sei­ne E‑Mails abruft.

Wenn Sie anru­fen, aber Ihren Chef nicht errei­chen, kann auch ein ande­rer Mit­ar­bei­ter die Krank­mel­dung wei­ter­lei­ten. Las­sen Sie sich jedoch unbe­dingt den Namen der Per­son geben. Bei der Krank­mel­dung müs­sen Sie Ihren Namen nen­nen, ange­ben wann Sie einen Arzt auf­su­chen wer­den und wie lan­ge Sie vor­aus­sicht­lich arbeits­un­fä­hig sein werden.

Die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ist ein Doku­ment, das vom behan­deln­den Arzt aus­ge­stellt wird. Es hat in der Regel 3 Durch­schlä­ge. Einer ist für Sie, einer für die Kran­ken­kas­se und einer für den Arbeit­ge­ber. Man­che Arbeit­ge­ber ver­lan­gen eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung bereits ab dem 1. Fehl­tag. Bei ande­ren müs­sen Sie den AU-Schein erst ab dem 3. Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit vor­le­gen. Wenn Sie sicher gehen wol­len, las­sen Sie sich vom ers­ten Tag an einen AU-Schein ausstellen.

Was ist während der Krankschreibung erlaubt, was ist verboten?

Was wäh­rend der Krank­schrei­bung erlaubt und was ver­bo­ten ist, hängt von der Art der Erkran­kung ab. Im All­ge­mei­nen gilt die Regel, dass alles, was die Gesun­dung för­dert, erlaubt ist. Alles, was sie ver­hin­dert oder ver­zö­gert, ist verboten.

Hat Ihnen der Arzt bei­spiels­wei­se Bett­ru­he ver­ord­net, müs­sen Sie sich dar­an hal­ten. Bei man­chen Erkran­kun­gen kann es dage­gen sogar der Gesund­heit för­der­lich sein, wenn Sie sich an der fri­schen Luft bewe­gen und spa­zie­ren gehen oder ein leich­tes Jog­ging unternehmen.

Ins­be­son­de­re wenn Sie nie­man­den haben, der sich um Sie küm­mert, kann Ihnen auch kein Vor­wurf gemacht wer­den, wenn Sie ein­kau­fen, zur Apo­the­ke und zum Arzt gehen und ande­re not­wen­di­ge Gän­ge erledigen.

Den Kon­sum von Alko­hol in der Öffent­lich­keit, den Besuch von Fei­ern, Clubs und Dis­cos soll­ten Sie jedoch blei­ben las­sen, solan­ge Sie arbeits­un­fä­hig geschrie­ben sind. Das könn­te Ihnen als “krank fei­ern” aus­ge­legt werden.

Was könnte beim “krank feiern” passieren?

Wer­den Sie beim Krank fei­ern erwischt, kann der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis frist­los kün­di­gen. Er kann Sie wegen Betrugs anzei­gen und eine Rück­zah­lung der geleis­te­ten Zah­lun­gen ver­lan­gen. Die Kran­ken­kas­se könn­te das Kran­ken­geld zumin­dest teil­wei­se zurück­ver­lan­gen. Die frist­lo­se Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber bringt Ihnen zusätz­lich eine drei­mo­na­ti­ge Sperr­frist beim Job­cen­ter ein.

Können Sie auch früher als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben wieder arbeiten?

Sie kön­nen durch­aus auch frü­her als das ver­ein­bar­te Datum zur Arbeit zurück­keh­ren. Der Zeit­punkt der vor­aus­sicht­li­chen Arbeits­fä­hig­keit stellt eine Pro­gno­se, also die Ein­schät­zung des Dok­tors, dar. Wenn Sie sich fit füh­len, kön­nen Sie auch eher wie­der arbeiten.

Sie soll­ten es sich jedoch reif­lich über­le­gen. Even­tu­ell könn­ten Sie die Krank­heit ver­schlep­pen und kurz dar­auf noch län­ger aus­fal­len oder Sie könn­ten die Kol­le­gen anste­cken. In der Regel ist es bes­ser, der Ein­schät­zung des Arz­tes zu fol­gen. Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag Krank zur Arbeit.

Zusammenfassung

Wenn Sie wegen einer Erkran­kung arbeits­un­fä­hig sind, müs­sen Sie sich so bald wie mög­lich beim Arbeit­ge­ber krank mel­den. Das kann auch tele­fo­nisch erfolgen.

Spä­tes­tens am 3. Tag der Krank­heit müs­sen Sie eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­le­gen. Dadurch sichern Sie sich die Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeitgeber.

Wäh­rend der Krank­schrei­bung dür­fen Sie alles tun, was die Gene­sung för­dert. Den öffent­li­chen Genuss von Alko­hol oder den Besuch von Clubs, Bars oder Dis­cos soll­ten Sie ver­mei­den. Im schlimms­ten Fall droht Ihnen die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und Schadenersatzforderungen.

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