Erste Hilfe und Meldepflicht bei Betriebsunfällen

Wer in der Pri­vat­wirt­schaft oder im Öffent­li­chen Dienst arbei­tet, ist in der Regel bei der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung gegen Arbeits­un­fäl­le ver­si­chert. Dort wur­den im Jahr 2018 ins­ge­samt knapp 880.000 Arbeits­un­fäl­le regis­triert. Das sind Arbeits­un­fäl­le, in deren Fol­ge eine Arbeits­un­fä­hig­keit von mehr als 3 Tagen, eine Erwerbs­un­fä­hig­keit oder der Tod eintraten.

Im Schnitt erlei­den etwas mehr als 23 von 1.000 in Voll­zeit beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer pro Jahr einen Betriebs­un­fall. Es kann jeden tref­fen. Ein Betriebs­un­fall ist mit Schmer­zen und Schock verbunden.

Daher emp­fiehlt es sich, wenn Sie sich vor­her infor­mie­ren, was bei einem Arbeits­un­fall zu tun ist.

Was ist ein Betriebsunfall?

Der Begriff Betriebs­un­fall ist im § 8, Abs. 1, S 2 SGB VII (Sozi­al­ge­setz­buch) als ein zeit­lich begrenz­tes, von außen auf den Kör­per ein­wir­ken­des Ereig­nis defi­niert, das gesund­heit­li­che Schä­den oder den Tod zur Fol­ge hat.

Der Betriebs­un­fall ist ein Ereig­nis, das im direk­ten Zusam­men­hang mit der Aus­übung einer ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätig­keit steht. Als Betriebs­un­fall zäh­len nicht nur Vor­fäl­le, die sich wäh­rend der Arbeits­zeit am Arbeits­platz ereig­nen, son­dern auch:

Wegeunfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit

Unfäl­le bei betrieb­li­chen Ver­an­stal­tun­gen wie Semi­na­re, Betriebs­fei­ern, Team­buil­ding-Maß­nah­men, Betriebsversammlungen.

Ehren­amt­li­che und gering­fü­gig Beschäf­tig­te sind bei der Aus­übung ihrer Tätig­keit eben­falls gegen Arbeits­un­fäl­le versichert.

Wann ist ein Unfall kein Betriebsunfall?

Wenn sich der Unfall in der Frei­zeit ereig­net, han­delt es sich nicht um einen Betriebs­un­fall. Dazu zählt auch ein Unfall in der Pau­se, weil die Pau­se kei­ne Arbeits­zeit ist.

Ein Unfall wird auch nicht als Betriebs­un­fall ein­ge­stuft, wenn er durch eige­nes Ver­schul­den her­bei­ge­führt wur­de. Dazu gehört der Genuss von Alko­hol oder die Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten, die sich nega­tiv auf die Arbeits­fä­hig­keit aus­wir­ken, die unbe­fug­te Bedie­nung von Maschi­nen oder der Auf­ent­halt in unbe­fug­ten Berei­chen, das bewuss­te Igno­rie­ren oder Umge­hen von Sicher­heits­vor­schrif­ten oder wenn PSA (Helm, Sicher­heits­schu­he) nicht getra­gen werden.

Wird ein Unfall durch eine ande­re Erkran­kung (Epi­lep­sie, Schlag­an­fall) ver­ur­sacht, wird er eben­falls nicht als Betriebs­un­fall anerkannt.

Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Sie ist wich­tig, weil Sie gene­rell bei einem Betriebs­un­fall finan­zi­ell bes­ser gestellt sind als bei einem gewöhn­li­chen Unfall. Zudem sind ande­re Stel­len zuständig.

Bei einem Betriebs­un­fall erhal­ten Sie nach den 6 Wochen Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber kein Kran­ken­geld, son­dern Ver­letz­ten­geld. Das wird unbe­fris­tet gezahlt, ent­we­der bis Sie wie­der arbeits­fä­hig sind oder eine EU Ren­te bekom­men. Bei einem Betriebs­un­fall müs­sen Sie weder für Hilfs­mit­tel noch für The­ra­pien eine Zuzah­lung leisten.

Sie bekom­men mehr Sit­zun­gen bei der Phy­sio­the­ra­pie. Im schlimms­ten Fall über­nimmt die Unfall­ver­si­che­rung sogar die Kos­ten für den behin­der­ten­ge­rech­ten Umbau Ihres Arbeits­plat­zes und Ihrer Woh­nung. Für den Betriebs­un­fall ist Ihre Berufs­ge­nos­sen­schaft, nicht die Kran­ken­kas­se, zuständig.

Was tun bei einem Betriebsunfall?

Bei einem Betriebs­un­fall soll­ten Sie so gut es geht einen küh­len Kopf bewah­ren. Am wich­tigs­ten sind natür­lich die Maß­nah­men zur Ers­ten Hil­fe. Dar­über hin­aus soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te unternehmen:

  • Zeu­gen fin­den und benennen
  • Beweis­fo­tos machen
  • Betriebs­un­fall melden

Beweis­fo­tos sind wich­tig für den Unfall­be­richt. Sie sind ange­bracht, wenn der Unfall nicht auf Fehl­ver­hal­ten, son­dern tech­ni­sche Defek­te wie kaput­te Maschi­nen oder Gerä­te bzw. defek­te oder nicht funk­tio­nie­ren­de Sicher­heits­ein­rich­tun­gen zurück­zu­füh­ren ist.

Melden Sie jeden Betriebsunfall!

Wie wich­tig das ist, kann nicht oft genug betont wer­den. Selbst eine Ver­let­zung oder ein Sturz, der im ers­ten Moment wie eine Baga­tel­le erscheint, kann schwer­wie­gen­de Fol­gen für die Gesund­heit nach sich ziehen.

Nicht sel­ten zei­gen sich Fol­gen erst Tage oder gar Wochen spä­ter. Es gab schon Men­schen, die nach einem Sturz mit einem ange­bro­che­nen Fuß oder geris­se­nen Menis­kus nach Hau­se gehum­pelt sind, weil sie glaub­ten, es wäre nur eine Verstauchung.

Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass ein Unfall­be­richt ange­fer­tigt wird. Dar­in müs­sen Sie den Unfall­her­gang mit eige­nen Wor­ten schil­dern, Zeit und Ort sowie even­tu­ell vor­han­de­ne Zeu­gen benennen.

Nor­ma­ler­wei­se ist es am bes­ten, wenn der Unfall­be­richt kurz nach dem Ereig­nis ange­fer­tigt ist. Soll­te das nicht mög­lich sein, kann er auch spä­ter ver­fasst werden.

Die medizinische Erstversorgung

Zur Erst­ver­sor­gung kön­nen Sie die Not­auf­nah­me eines Kran­ken­hau­ses auf­su­chen, den Not­arzt rufen oder zu Ihrem Haus­arzt gehen. Die wei­te­re Behand­lung darf jedoch nur durch einen Durch­gangs­arzt erfol­gen. Das sind erfah­re­ne Ärz­te, die von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ein­ge­setzt wur­den. Nur Durch­gangs­ärz­te füh­ren die Behand­lung durch und ord­nen die The­ra­pie­maß­nah­men an.

In der Not­auf­nah­me sagt man Ihnen Bescheid, wer Ihr zustän­di­ger Durch­gangs­arzt ist. Falls Sie nicht wis­sen, wel­che Berufs­ge­nos­sen­schaft für Sie zustän­dig ist, erfah­ren Sie das auch ent­we­der in der Not­fall­am­bu­lanz oder vom Durchgangsarzt.

Sie dür­fen kei­nes­falls ver­ges­sen, sich bei der Erst­be­hand­lung eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus­stel­len zu las­sen. Die gilt ab dem Tag des Unfalls und muss so schnell wie mög­lich dem Arbeit­ge­ber zuge­stellt wer­den. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind und nie­man­den haben, kön­nen Sie den AU-Schein auch mit der Post schicken.

Tipp

Die Fahr­kos­ten zum Durch­gangs­arzt und zu den The­ra­pie­stun­den über­nimmt die Berufs­ge­nos­sen­schaft. Heben Sie die Quit­tun­gen auf und sen­den sie ein. Das Geld wird Ihnen zumin­dest zum Teil erstattet.

Zusammenfassung

Am wich­tigs­ten bei einem Betriebs­un­fall ist, dass Sie ihn mel­den, auch wenn er schein­bar gering­fü­gig ist. Ach­ten Sie dar­auf, dass ein Unfall­be­richt ange­fer­tigt und an die Berufs­ge­nos­sen­schaft geschickt wird. Las­sen Sie sich eine Kopie geben.

Bereits bei der Erst­be­hand­lung benö­ti­gen Sie einen Kran­ken­schein (Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung). Für die Behand­lung eines Betriebs­un­falls ist der Durch­gangs­arzt Ihrer Regi­on zustän­dig. Ihr Haus­arzt darf Sie nicht behandeln.

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