Mitnahme von Kindern in den Betrieb: Ist das erlaubt?
Kind krank, Kita Streik oder fehlende Ferienbetreuung! Vor dem Problem standen sicher schon einige Eltern. Wenn dann daheim niemand ist, der sich um das Kind kümmert, ist guter Rat teuer.
In ihrer Not denken manche Eltern sogar daran, ihr Kind mit auf Arbeit zu nehmen. Ob das geht und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wann dürfen Sie das Kind mit zur Arbeit nehmen?
Das hängt von vielen Faktoren ab. Zunächst einmal ist entscheidend, wo und was Sie arbeiten.
Sie können Ihr Kind nicht in eine Umgebung mit gefährlichen Maschinen, Lärm, Abgasen und giftigen Substanzen mitnehmen. Daher dürfte es in den meisten Produktionsbetrieben oder Logistikfirmen nicht möglich sein, Ihr Kind mit zur Arbeit zu bringen. In Betrieben der Lebensmittelindustrie oder der Gastronomie sprechen häufig hygienische Gründe dagegen.
Wenn Sie Ihr Kind mit zur Arbeit bringen wollen, müssen Sie auf jeden Fall 3 Dinge beachten:
- Sie müssen Ihren Chef rechtzeitig um Erlaubnis bitten. Sie dürfen ihn nicht vor vollendete Tatsachen stellen und einfach mit dem Kind im Arm auftauchen.
- Außerdem müssen Sie in der Lage sein, Ihr Kind die ganze Zeit über zu beaufsichtigen. Das kann besonders bei kleineren Kindern eine echte Herausforderung sein.
- Sie müssen trotz der Anwesenheit Ihres Kindes Ihre ganz normale
Arbeitsleistung erbringen.
Aus dem oben genannten geht hervor, dass es für Sie (und das Kind) eine starke Belastung ist, wenn Sie es mit zur Arbeit bringen. Es sollte eine absolute Ausnahme sein und nur erfolgen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
Am besten ist es, wenn Sie nicht warten, bis es so weit ist, sondern das Thema schon vorher bei passender Gelegenheit zur Sprache bringen. Wenn das Verhältnis zu Ihrem Chef nicht so gut ist, können Sie sich auch an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden.
Welche Alternativen gibt es?
Die beste Alternative besteht darin, dass Sie selbst zu Hause bleiben und sich um das Kind kümmern, anstatt es mit auf Arbeit zu bringen. In diesem Fall greift § 616 BGB. Dort steht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie für eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ihre Arbeitsleistungen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nicht erbringen können.
Übersetzt ins Alltagsdeutsch heißt das: Sie dürfen zu Hause bleiben, wenn Sie Ihr krankes Kind pflegen oder es beaufsichtigen müssen. Diese Zeit bekommen sie sogar auch bezahlt.
Der Begriff “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ist sehr unklar. In der Praxis wird er so ausgelegt, dass es sich um eine Zeitspanne von maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr handelt.
Was tun, wenn dieser Anspruch ausgeschlossen ist?
In vielen Arbeitsverträgen wird die Art der bezahlten Freistellung nach § 616 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn das Kind bei den Eltern mitversichert ist, springt in diesem Fall die Krankenkasse ein und zahlt Kinderkrankengeld.
Das ist ebenso hoch wie das Krankengeld der Mutter oder des Vaters und wird für maximal 10 Tage pro Jahr und Kind bezahlt. Damit Kinderkrankengeld bezahlt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Arzt muss eine Bescheinigung ausstellen, die besagt, dass Mutter oder Vater zur Pflege des erkrankten Kindes daheim bleiben müssen.
- Das Kind muss unter 12 Jahre alt sein (Ausnahme Behinderung)
- Es gibt keine andere Person im Haushalt, die mit der Betreuung beauftragt werden kann.
Übrigens verlängert sich die Zeitdauer der bezahlten Freistellung für Alleinerziehende auf 20 Tage pro Kind und Jahr.
Sollte Ihr Anspruch auf bezahlte Freistellung bereits ausgeschöpft sein, bleibt Ihnen nichts weiter übrig, als Urlaub zu nehmen, schlimmstenfalls sogar unbezahlt.
Was tun, wenn es länger dauert?
Die Sommerferien dauern 6 Wochen. Sie können nicht erwarten, dass Sie der Arbeitgeber so lange frei stellt oder Ihnen gestattet, das Kind die ganze Zeit über jeden Tag mit auf Arbeit zu bringen.
Wenn Ihr Kind pflegebedürftig ist, haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten. Sie können sich beispielsweise bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen und sich so lange von der Arbeit freistellen lassen. Einen Anspruch auf Bezahlung haben Sie jedoch nicht.
Anders sieht das aus, wenn es lediglich darum geht, das Kind zu betreuen, während Sie auf Arbeit sind. Das müssen Sie selbst organisieren. Viele Städte und Gemeinden bieten in den Sommerferien ein Ferienprogramm für Kinder bis 12 Jahren an. Dort werden sie beaufsichtigt, können zusammen spielen und interessante Dinge erleben und erhalten Verpflegung.
Alternativ können Sie auch jemand aus der Verwandtschaft bitten, sich um das Kind zu kümmern. Ferien bei Oma und Opa war früher schon sehr beliebt und sind es auch jetzt noch.
Wenn Sie keine Oma oder Opa haben, können Sie auch eine Leih-Oma fragen. Das sind ältere Damen, die noch fit sind, aber allein leben. Sie kümmern sich um Kinder, nicht wegen des Geldes, sondern weil es ihnen Spaß macht. Leihomas werden unter anderem von der Caritas vermittelt.
Fazit: Trotz Einwilligung des Chefs – lieber zu Hause bleiben!
Sie können Ihr Kind mit zur Arbeit bringen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, Sie das Kind beaufsichtigen können und es nicht gefährlich ist. Das ist aber nur kurzfristig möglich.
Wenn Ihr Kind krank ist, können Sie sich bis zu 10 Tage pro Kind und Jahr bezahlt freistellen lassen.
Benötigt das Kind längere Betreuung, müssen Sie das selbst organisieren (Ausnahme Pflegebedürftigkeit).