Arbeitsschutzkleidung: Sicherer Schutz von Kopf bis Fuß

Aus dem Arbeits­ver­trag und vie­len gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erge­ben sich Rech­te und Pflich­ten für Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer.

Der Arbeit­ge­ber unter­liegt zum Bei­spiel der all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflicht. Das bedeu­tet, er hat alle not­wen­di­gen Maß­nah­men zu ergrei­fen, um Leben und Gesund­heit des Arbeit­neh­mers vor im Rah­men des Geschäfts­be­triebs auf­tre­ten­den Gefähr­dun­gen zu schüt­zen. Im Rah­men die­ser all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflicht muss der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer Arbeits­schutz­klei­dung zur Ver­fü­gung stellen.

In die­sem Rat­ge­ber möch­ten wir Ihnen erklä­ren, was sich hin­ter den Begrif­fen »Per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung« und »Arbeits­schutz­klei­dung« ver­birgt. “Wer” ist “wann” dazu ver­pflich­tet, die­se zu Tra­gen? Wer muss Arbeits­schutz­klei­dung kau­fen? Die Ant­wor­ten fin­den Sie hier:

Was ist Arbeitsschutzkleidung?

Anstel­le von Arbeits­schutz­klei­dung wird meis­tens der wei­ter gefass­te Begriff per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung, abge­kürzt PSA, ver­wen­det. Arbeits­schutz­klei­dung ist Aus­rüs­tung, die der Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten dient.

Sie darf nicht mit Arbeits­klei­dung ver­wech­selt wer­den. Letz­te­re sind Klei­dungs­stü­cke in ein­heit­li­chen Design, Far­be und Logo, mit deren Hil­fe die Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten Fir­ma oder Orga­ni­sa­ti­on zum Aus­druck gebracht wird (Cor­po­ra­te Iden­ti­ty). Uni­for­men sind sowohl Arbeits­schutz­klei­dung als auch Arbeitskleidung.

Zur Arbeits­schutz­klei­dung gehö­ren unter anderem:

  •  Arbeits­ho­sen, Arbeits­ja­cken, Over­alls und Latzhosen
  •  Schutz­hel­me oder spe­zi­el­le Kopf­be­de­ckun­gen wie Hau­ben oder Mützen
  •  Sicherheitsschuhe
  •  Schutzbrillen
  •  Arbeitshandschuhe
  •  Gehörschutz

In bestimm­ten Berei­chen muss PSA getra­gen wer­den, die Schutz gegen Gefah­ren bie­tet, die dort auf­tre­ten (bei­spiels­wei­se feu­er­fes­te Schutz­an­zü­ge in Gießereien)

Wer bestimmt, welche Arbeitsschutzkleidung wo getragen werden muss?

Die­se Ent­schei­dung kann der Arbeit­ge­ber nicht von sich aus tref­fen. Die Vor­schrif­ten zum Tra­gen der per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung (kurz: PSA) erge­ben sich aus dem Arbeits­schutz­ge­setz (Arb­SchG), die durch die indi­vi­du­el­le Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ergänzt werden.

Dar­in wird das Gefähr­dungs­po­ten­ti­al für jeden Arbeits­platz des Unter­neh­mens über­prüft und exakt ange­pass­te Arbeits­schutz­vor­schrif­ten erlas­sen. Die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten wird durch die zustän­di­ge Berufs­ge­nos­sen­schaft, das Gewer­be­auf­sichts­amt und ande­re Kon­troll­orga­ne überprüft.

Bei Ver­stö­ßen gegen das Arbeits­schutz­ge­setz dro­hen dem Arbeit­ge­ber schwe­re Stra­fen. Auf­grund der indi­vi­du­el­len Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist es mög­lich, dass in ver­schie­de­nen Berei­chen bzw. an ein­zel­nen Arbeits­plät­zen ver­schie­de­ne PSA getra­gen wer­den müs­sen. Bei­spiels­wei­se kann in der Pro­duk­ti­on das Tra­gen von Sicher­heits­schu­hen und Gehör­schutz vor­ge­schrie­ben sein, wäh­rend das in der Ver­wal­tung nicht erfor­der­lich ist.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutzkleidung?

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­neh­mern die am jewei­li­gen Arbeits­platz benö­tig­te PSA zur Ver­fü­gung stel­len. Das gilt auch für Leih­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter von Fremd­fir­men oder exter­nen Kräf­ten, die vor­über­ge­hend Auf­ga­ben im Unter­neh­men zu erfül­len haben. Die Über­las­sung der Arbeits­schutz­klei­dung muss kos­ten­los erfolgen.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Aus­hän­di­gung der PSA zu doku­men­tie­ren und sich vom Arbeit­neh­mer bestä­ti­gen zu lassen.

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­neh­mer im rich­ti­gen Gebrauch der Arbeits­schutz­klei­dung ein­wei­sen. Die Unter­wei­sung muss doku­men­tiert und durch den Arbeit­neh­mer bestä­tigt wer­den. Gege­be­nen­falls muss die Unter­wei­sung in regel­mä­ßi­gen Abstän­den wie­der­holt werden.

Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Arbeits­schutz­klei­dung in funk­ti­ons­fä­hi­gen Zustand bleibt. Zu die­sem Zweck muss defek­te Aus­rüs­tung ersetzt oder even­tu­ell auch gerei­nigt wer­den. Die Kos­ten dafür hat der Arbeit­ge­ber zu tragen.

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitsschutzkleidung?

Der Arbeit­neh­mer hat die für das Unter­neh­men all­ge­mein vor­ge­schrie­be­ne Arbeits­schutz­klei­dung zu tra­gen. Wenn für einen Arbeits­platz spe­zi­el­le PSA erfor­der­lich ist, muss die­se von allen Arbeit­neh­mern getra­gen wer­den, die an die­sem Arbeits­platz ein­ge­setzt wer­den. Wird Arbeits­schutz­klei­dung beschä­digt oder geht ver­lo­ren, muss der Arbeit­neh­mer das unver­züg­lich sei­nem Vor­ge­setz­ten mel­den, damit sie ersetzt wer­den kann. Der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, PSA sorg­sam zu behan­deln und sie nicht mut­wil­lig zu beschä­di­gen, unbrauch­bar zu machen oder zu entsorgen.

Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflichten verstößt?

Das kann erns­te Kon­se­quen­zen haben. Trägt der Arbeit­neh­mer kei­ne PSA, obwohl sie vor­ge­schrie­ben ist, kann der Arbeit­ge­ber dis­zi­pli­na­ri­sche Maß­nah­men gegen ihn ergrei­fen (Per­so­nal­ge­spräch, Abmahnung).

Ohne not­wen­di­ge Arbeits­schutz­klei­dung (Helm, Sicher­heits­schu­he) kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer den Zutritt zur Arbeits­stel­le ver­weh­ren. Bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen droht in letz­ter Kon­se­quenz eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung. Ereig­net sich ein Unfall und der Arbeit­neh­mer trug nicht die vor­ge­schrie­be­ne PSA, kann es pas­sie­ren, dass der Unfall nicht als Arbeits­un­fall aner­kannt wird. Das hat erheb­li­che finan­zi­el­le Nach­tei­le zur Folge.

Dürfen Arbeitnehmer eigene PSA verwenden?

Das The­ma »selbst erwor­be­ne per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung« ist ein Streit­punkt in vie­len Fir­men. Beson­ders hei­ße Dis­kus­sio­nen ent­bren­nen oft bei Sicher­heits­schu­hen. Vie­le Arbeit­neh­mer emp­fin­den die vom Unter­neh­men zur Ver­fü­gung gestell­ten Sicher­heits­schu­he als unschön und zu schwer.

Es gibt jedoch durch­aus Model­le, die bes­ser aus­se­hen, leich­ter sind und trotz­dem über die erfor­der­li­chen Schutz­ei­gen­schaf­ten ver­fü­gen. Zur The­ma­tik gibt es Fol­gen­des zu sagen:

Der Arbeitgeber hat das Recht, zu entscheiden ob Arbeitnehmer eigene PSA benutzen können.

In der Regel wer­den sich jedoch Arbeit­ge­ber wei­gern, ihren Beschäf­tig­ten zu gestat­ten, eige­ne Arbeits­schutz­klei­dung zu benut­zen, zumal hin­ter die­sen Wunsch fast immer modi­sche Aspek­te stehen.

Wird bei Kon­trol­len oder im Rah­men von Unter­su­chun­gen nach Unfäl­len ent­deckt, dass der Arbeit­ge­ber die Benut­zung pri­va­ter Arbeits­schutz­klei­dung gestat­tet hat, kann das straf­recht­li­che Fol­gen für ihn haben, da es sich um eine Ver­let­zung sei­ner all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflicht handelt.

Was tun, wenn der Arbeitnehmer spezielle Arbeitsschutzkleidung tragen muss?

Wenn er bei­spiels­wei­se ortho­pä­di­sche Schu­he tra­gen muss, gilt das natür­lich auch für Sicher­heits­schu­he. Als Nach­weis muss er dem Arbeit­ge­ber ein Rezept oder eine ärzt­li­che Ver­ord­nung vor­le­gen. Sofern die Kran­ken­kas­se die Kos­ten nicht oder nur teil­wei­se über­nimmt, muss der Arbeit­ge­ber nor­ma­ler­wei­se die Kos­ten über­neh­men. Bei Pro­ble­men kön­nen die Gewerk­schaft oder der Betriebs­rat helfen.

Fazit

Arbeits­schutz­klei­dung, auch PSA genannt, dient dazu, den Arbeit­neh­mer vor Gefah­ren und gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen, die in Ver­bin­dung mit sei­ner Tätig­keit ent­ste­hen, zu schüt­zen. Im Rah­men sei­ner Sorg­falts­pflicht ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, PSA kos­ten­los zu stel­len, sie in funk­ti­ons­fä­hi­gen Zustand zu hal­ten und not­falls zu erset­zen oder rei­ni­gen zu lassen.

Der Arbeit­neh­mer wie­der­um ist ver­pflich­tet, die PSA zu benut­zen und sorg­sam zu behan­deln. Ver­stö­ße gegen die Bestim­mun­gen des Arb­SchG kön­nen erns­te juris­ti­sche Kon­se­quen­zen haben.

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