Schwanger – und nun? Mutterschutz im Beruf

“Schatz, ich bin schwan­ger!” In den meis­ten Fäl­len wird die­se Nach­richt als freu­di­ge Über­ra­schung auf­ge­nom­men. Die künf­ti­gen Eltern sind voll mit fro­her Erwar­tung und schmie­den Plä­ne für die Zukunft.

Fakt ist, dass sich durch Ihre Schwan­ger­schaft eini­ge Din­ge ändern wer­den. Das betrifft nicht nur Ihr Pri­vat­le­ben, son­dern auch den Job.

In die­sem Bei­trag infor­mie­ren wir Sie, was beim Arbei­ten in der Schwan­ger­schaft zu beach­ten ist. Was bedeu­tet Mut­ter­schutz? Wann muss der Chef infor­miert wer­den? Was besagt das Beschäf­ti­gungs­ver­bot? Ant­wor­ten fin­den Sie hier.

Worum geht es beim Mutterschutz?

Beim Mut­ter­schutz geht es um weit­aus mehr als nur um die Schutz­fris­ten oder den Mut­ter­schafts­ur­laub. Der Mut­ter­schutz regelt das Ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer wäh­rend der Zeit der Schwan­ger­schaft bis zum Ende der Stillzeit.

Der Sinn des Mut­ter­schut­zes besteht dar­in, Sie und Ihr Kind vor Risi­ken und Über­for­de­rung im Zusam­men­hang mit den Anfor­de­run­gen der Arbeit zu schüt­zen. Dar­über hin­aus erhal­ten Sie durch den Mut­ter­schutz, genau­er gesagt durch das Mut­ter­schafts­geld, finan­zi­el­len Aus­gleich für die Ein­kom­mens­ver­lus­te, die Sie wäh­rend die­ser Zeit erfahren.

Das Mut­ter­schutz­ge­setz gilt für alle Beschäf­tig­ten, gleich wo sie arbei­ten, ob Voll­zeit oder Teil­zeit sowie mit und ohne Befristung.

Besteht eine Mitteilungspflicht?

Vie­le Frau­en glau­ben, dass sie den Arbeit­ge­ber über ihre Schwan­ger­schaft infor­mie­ren müs­sen. Das Mut­ter­schutz­ge­setz schreibt das aber nicht aus­drück­lich vor. Es emp­fiehlt sich jedoch, den Vor­ge­setz­ten zu infor­mie­ren, sobald die Schwan­ger­schaft sicher bestä­tigt ist. Das ist sowohl in Ihrem als auch im Inter­es­se des Arbeitgebers.

Sie kön­nen den Mut­ter­schutz natür­lich nur bean­spru­chen, sobald der Arbeit­ge­ber weiß, dass Sie schwan­ger sind. Zudem benö­tigt er unter Umstän­den Zeit, um für Sie Maß­nah­men zu tref­fen. Es kann bei­spiels­wei­se sein, dass Sie einen ande­ren Arbeits­platz bekom­men, weil der aktu­el­le für eine Schwan­ge­re zu ris­kant ist oder Sie Schicht arbeiten.

Mit­ar­bei­ter in ver­ant­wort­li­chen Posi­tio­nen müs­sen manch­mal erst eine Ver­tre­tung ein­ar­bei­ten, bevor Sie den Mut­ter­schafts­ur­laub antre­ten kön­nen. Daher ist es in der Regel bes­ser, wenn Sie den Arbeit­ge­ber recht­zei­tig infor­mie­ren und ihm nicht nur sagen, dass Sie schwan­ger sind, son­dern auch den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min mitteilen.

Wie lang sind die Fristen im Mutterschutz?

Damit ist die Zeit gemeint, in der Sie vor und nach der Geburt nicht beschäf­tigt wer­den dür­fen. Die all­ge­mei­ne Frist reicht von 6 Wochen vor der Geburt bis zu 8 Wochen danach. Falls Ihr Arzt nichts dage­gen hat und Sie es wün­schen, kön­nen Sie noch bis kurz vor der Geburt arbeiten.

Nach der Geburt besteht jedoch für 8 Wochen ein abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Der Mut­ter­schafts­ur­laub gilt als regu­lä­re Arbeits­zeit. Wäh­rend die­ser Zeit erwer­ben Sie Urlaubs­an­sprü­che, die Sie nach dem Mut­ter­schafts­ur­laub in Anspruch neh­men können.
Unter bestimm­ten Umstän­den (Mehr­lings­ge­bur­ten, Früh­ge­burt) kann der Mut­ter­schafts­ur­laub nach der Geburt auf 12 Wochen ver­län­gert werden.

Mutterschutz und Kündigung

Wäh­rend der Zeit des Mut­ter­schut­zes genie­ßen Schwan­ge­re und jun­ge Müt­ter einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz. Sinn und Zweck des Kün­di­gungs­schut­zes besteht dar­in, den psy­chi­schen Druck auf die Mut­ter zu neh­men, sodass sie sich auf ihre Schwan­ger­schaft und das Baby kon­zen­trie­ren kann und sich kei­ne Sor­gen um den Arbeits­platz zu machen braucht.

Der Kün­di­gungs­schutz besteht wäh­rend der gesam­ten Schwan­ger­schaft bis zum Ende des vier­ten Monats nach der Geburt. Wenn Sie danach Ihre Eltern­zeit neh­men, ver­län­gert sich der Kün­di­gungs­schutz entsprechend.

Der Kün­di­gungs­schutz gilt für alle Arten von Kün­di­gun­gen: ordent­li­che und außer­or­dent­li­che, Ände­rungs­kün­di­gun­gen und auch Kün­di­gun­gen, die erst nach Ablau­fen der Schutz­frist ihre Gül­tig­keit erlangen.

Weiß der Arbeit­ge­ber nichts über Ihre Schwan­ger­schaft und spricht Ihnen eine Kün­di­gung aus, haben Sie eine Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kün­di­gung, um ihn über Ihre Schwan­ger­schaft zu infor­mie­ren. Dadurch wird die Kün­di­gung unwirk­sam. Sie müs­sen jedoch Ihre Schwan­ger­schaft durch ein ärzt­li­ches Attest nachweisen.

Kündigung von Schwangeren ist unzulässig

Das Kün­di­gungs­ver­bot kann nur in Son­der­fäl­len auf­ge­ho­ben wer­den. Am häu­figs­ten trifft das auf befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge zu. Bei denen gilt der Kün­di­gungs­schutz nur bis zum Ende der Befris­tung. Das trifft auch zu, wenn eine Pro­be­zeit ver­ein­bart wur­de und das Ende der Pro­be­zeit gleich­zei­tig das Ende des Arbeits­ver­trags bedeutet.

Lei­tet dage­gen die Pro­be­zeit in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis über, greift der Kündigungsschutz.

In Aus­nah­me­fäl­len kann der Arbeit­ge­ber jedoch auch wäh­rend des Mut­ter­schut­zes eine Kün­di­gung mit behörd­li­cher Zustim­mung aus­spre­chen. Sol­che Fäl­le sind bei­spiels­wei­se Insol­venz, Betriebs­still­le­gung, Weg­fall des Arbeits­plat­zes, straf­ba­re Hand­lun­gen oder gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen der Arbeitnehmerin.

Umge­kehrt kön­nen Sie jeder­zeit kün­di­gen, auch wenn Sie schwan­ger sind. Dadurch ver­lie­ren Sie jedoch alle Ansprü­che gegen­über dem Arbeitgeber.

Was besagt das Beschäftigungsverbot?

Wäh­rend und nach der Schwan­ger­schaft dür­fen Sie kei­ne Tätig­kei­ten aus­üben, bei denen erhöh­te Risi­ken bestehen. Schwan­ge­re dür­fen kei­ne Arbei­ten ver­rich­ten, bei denen sie schäd­li­chen Stof­fen, Strah­len oder Arbeits­be­din­gun­gen aus­ge­setzt sind.

Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Gase, Staub, Lärm, Che­mi­ka­li­en, Käl­te, Hit­ze, Näs­se, Erschüt­te­run­gen, Dämp­fe und ande­res. Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot schließt auch schwe­re Arbei­ten mit ein. Das sind Tätig­kei­ten, bei denen regel­mä­ßig Las­ten bis 5 kg und gele­gent­lich bis zu 10 kg geho­ben wer­den müssen.

Ab dem 5. Schwan­ger­schafts­mo­nat darf kei­ne ste­hen­de Tätig­keit über 4 Stun­den Dau­er aus­ge­übt wer­den. Akkord- und Fließ­band­ar­beit sind eben­falls verboten.

Mutterschaftsleistungen

Dabei han­delt es sich um Zah­lun­gen, die Ihr Ein­kom­men sichern, wenn Sie wäh­rend der Schutz­fris­ten nicht arbei­ten dür­fen. Sie erhal­ten Mut­ter­schafts­geld der GKV oder des Bun­des­ver­si­che­rungs­amts sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers.

Haben Sie außer­halb der Mut­ter­schutz­fris­ten ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot, kön­nen Sie Mut­ter­schutz­lohn erhal­ten. Wel­che Leis­tun­gen Sie erhal­ten, hängt von Ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on ab. Übri­gens haben auch Stu­den­tin­nen, gering­fü­gig Beschäf­tig­te oder Rent­ne­rin­nen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.

Der Bezug muss bean­tragt wer­den. Das ist frü­hes­tens 7 Wochen vor dem vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min möglich.

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