Schwanger – und nun? Mutterschutz im Beruf
“Schatz, ich bin schwanger!” In den meisten Fällen wird diese Nachricht als freudige Überraschung aufgenommen. Die künftigen Eltern sind voll mit froher Erwartung und schmieden Pläne für die Zukunft.
Fakt ist, dass sich durch Ihre Schwangerschaft einige Dinge ändern werden. Das betrifft nicht nur Ihr Privatleben, sondern auch den Job.
In diesem Beitrag informieren wir Sie, was beim Arbeiten in der Schwangerschaft zu beachten ist. Was bedeutet Mutterschutz? Wann muss der Chef informiert werden? Was besagt das Beschäftigungsverbot? Antworten finden Sie hier.
Worum geht es beim Mutterschutz?
Beim Mutterschutz geht es um weitaus mehr als nur um die Schutzfristen oder den Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschutz regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Zeit der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit.
Der Sinn des Mutterschutzes besteht darin, Sie und Ihr Kind vor Risiken und Überforderung im Zusammenhang mit den Anforderungen der Arbeit zu schützen. Darüber hinaus erhalten Sie durch den Mutterschutz, genauer gesagt durch das Mutterschaftsgeld, finanziellen Ausgleich für die Einkommensverluste, die Sie während dieser Zeit erfahren.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten, gleich wo sie arbeiten, ob Vollzeit oder Teilzeit sowie mit und ohne Befristung.
Besteht eine Mitteilungspflicht?
Viele Frauen glauben, dass sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren müssen. Das Mutterschutzgesetz schreibt das aber nicht ausdrücklich vor. Es empfiehlt sich jedoch, den Vorgesetzten zu informieren, sobald die Schwangerschaft sicher bestätigt ist. Das ist sowohl in Ihrem als auch im Interesse des Arbeitgebers.
Sie können den Mutterschutz natürlich nur beanspruchen, sobald der Arbeitgeber weiß, dass Sie schwanger sind. Zudem benötigt er unter Umständen Zeit, um für Sie Maßnahmen zu treffen. Es kann beispielsweise sein, dass Sie einen anderen Arbeitsplatz bekommen, weil der aktuelle für eine Schwangere zu riskant ist oder Sie Schicht arbeiten.
Mitarbeiter in verantwortlichen Positionen müssen manchmal erst eine Vertretung einarbeiten, bevor Sie den Mutterschaftsurlaub antreten können. Daher ist es in der Regel besser, wenn Sie den Arbeitgeber rechtzeitig informieren und ihm nicht nur sagen, dass Sie schwanger sind, sondern auch den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen.
Wie lang sind die Fristen im Mutterschutz?
Damit ist die Zeit gemeint, in der Sie vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Die allgemeine Frist reicht von 6 Wochen vor der Geburt bis zu 8 Wochen danach. Falls Ihr Arzt nichts dagegen hat und Sie es wünschen, können Sie noch bis kurz vor der Geburt arbeiten.
Nach der Geburt besteht jedoch für 8 Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Der Mutterschaftsurlaub gilt als reguläre Arbeitszeit. Während dieser Zeit erwerben Sie Urlaubsansprüche, die Sie nach dem Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können.
Unter bestimmten Umständen (Mehrlingsgeburten, Frühgeburt) kann der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert werden.
Mutterschutz und Kündigung
Während der Zeit des Mutterschutzes genießen Schwangere und junge Mütter einen besonderen Kündigungsschutz. Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes besteht darin, den psychischen Druck auf die Mutter zu nehmen, sodass sie sich auf ihre Schwangerschaft und das Baby konzentrieren kann und sich keine Sorgen um den Arbeitsplatz zu machen braucht.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ende des vierten Monats nach der Geburt. Wenn Sie danach Ihre Elternzeit nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend.
Der Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen: ordentliche und außerordentliche, Änderungskündigungen und auch Kündigungen, die erst nach Ablaufen der Schutzfrist ihre Gültigkeit erlangen.
Weiß der Arbeitgeber nichts über Ihre Schwangerschaft und spricht Ihnen eine Kündigung aus, haben Sie eine Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung, um ihn über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Dadurch wird die Kündigung unwirksam. Sie müssen jedoch Ihre Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Kündigung von Schwangeren ist unzulässig
Das Kündigungsverbot kann nur in Sonderfällen aufgehoben werden. Am häufigsten trifft das auf befristete Arbeitsverträge zu. Bei denen gilt der Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung. Das trifft auch zu, wenn eine Probezeit vereinbart wurde und das Ende der Probezeit gleichzeitig das Ende des Arbeitsvertrags bedeutet.
Leitet dagegen die Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, greift der Kündigungsschutz.
In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber jedoch auch während des Mutterschutzes eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung aussprechen. Solche Fälle sind beispielsweise Insolvenz, Betriebsstilllegung, Wegfall des Arbeitsplatzes, strafbare Handlungen oder grobe Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin.
Umgekehrt können Sie jederzeit kündigen, auch wenn Sie schwanger sind. Dadurch verlieren Sie jedoch alle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.
Was besagt das Beschäftigungsverbot?
Während und nach der Schwangerschaft dürfen Sie keine Tätigkeiten ausüben, bei denen erhöhte Risiken bestehen. Schwangere dürfen keine Arbeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Stoffen, Strahlen oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind.
Dazu zählen beispielsweise Gase, Staub, Lärm, Chemikalien, Kälte, Hitze, Nässe, Erschütterungen, Dämpfe und anderes. Das Beschäftigungsverbot schließt auch schwere Arbeiten mit ein. Das sind Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten bis 5 kg und gelegentlich bis zu 10 kg gehoben werden müssen.
Ab dem 5. Schwangerschaftsmonat darf keine stehende Tätigkeit über 4 Stunden Dauer ausgeübt werden. Akkord- und Fließbandarbeit sind ebenfalls verboten.
Mutterschaftsleistungen
Dabei handelt es sich um Zahlungen, die Ihr Einkommen sichern, wenn Sie während der Schutzfristen nicht arbeiten dürfen. Sie erhalten Mutterschaftsgeld der GKV oder des Bundesversicherungsamts sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers.
Haben Sie außerhalb der Mutterschutzfristen ein Beschäftigungsverbot, können Sie Mutterschutzlohn erhalten. Welche Leistungen Sie erhalten, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Übrigens haben auch Studentinnen, geringfügig Beschäftigte oder Rentnerinnen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.
Der Bezug muss beantragt werden. Das ist frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin möglich.