Gesetzliche Vorschriften im Falle einer Krankheit
Den Angaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zufolge, waren Arbeitnehmer in Deutschland pro Jahr im Durchschnitt 15,12 Tage pro Jahr krank geschrieben. Die häufigste Ursache waren akute Infektionen der Atemwege, Rückenschmerzen und Infektionen des Magen-Darm Bereichs.
Was Sie tun müssen, wenn Sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wer trägt die Kosten der Krankschreibungen?
Wenn Sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, kommen gleich 2 finanzielle Probleme auf Sie zu. Zum einen erhalten Sie keinen Lohn mehr, so lange Sie nicht arbeiten können, zum anderen verursacht die Behandlung der Krankheit Kosten.
Für letztere ist Ihre Krankenkasse zuständig. Die übernimmt die Kosten der Behandlung. Unter Umständen müssen Sie jedoch Zuzahlungen leisten.
In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist Ihr Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) niedergelegt.
Werden Sie innerhalb eines Jahres wiederholt wegen derselben Ursachen krank geschrieben, summieren sich die Krankentage. Gibt es unterschiedliche Ursachen, läuft bei jeder Krankschreibung erneut die Frist von 6 Wochen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das wird für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen gezahlt.
Wie viel Krankengeld erhalten Sie nach 6 Wochen Krankheit?
Wie viel Geld Sie erhalten, hängt von Ihrem Nettoverdienst ab. So lange der Arbeitgeber noch zuständig ist, erhalten Sie so viel Geld, als ob Sie nicht krank wären. Beim Nettoverdienst werden jedoch weder Überstunden noch Schichtprämien berücksichtigt.
Nach Ablauf der 6 Wochen erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Es wird zwar prinzipiell ohne Befristung gewährt, für dieselbe Erkrankung jedoch höchstens 78 Wochen oder 546 Kalendertage.
Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitseinkommens oder maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Es wird pro Kalendertag berechnet.
Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind 2 verschiedene Dinge.
Wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen können, sind Sie verpflichtet, das Ihrem Arbeitgeber so bald wie möglich mitzuteilen. Diese Krankmeldung muss spätestens eine Stunde nach Ihrem geplanten Arbeitsbeginn erfolgen. Sie können die Krankmeldung persönlich oder telefonisch erledigen. Eine Krankmeldung per E‑Mail ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis können Sie aber nicht wissen, wann Ihr Chef seine E‑Mails abruft.
Wenn Sie anrufen, aber Ihren Chef nicht erreichen, kann auch ein anderer Mitarbeiter die Krankmeldung weiterleiten. Lassen Sie sich jedoch unbedingt den Namen der Person geben. Bei der Krankmeldung müssen Sie Ihren Namen nennen, angeben wann Sie einen Arzt aufsuchen werden und wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein Dokument, das vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Es hat in der Regel 3 Durchschläge. Einer ist für Sie, einer für die Krankenkasse und einer für den Arbeitgeber. Manche Arbeitgeber verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem 1. Fehltag. Bei anderen müssen Sie den AU-Schein erst ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen Sie sich vom ersten Tag an einen AU-Schein ausstellen.
Was ist während der Krankschreibung erlaubt, was ist verboten?
Was während der Krankschreibung erlaubt und was verboten ist, hängt von der Art der Erkrankung ab. Im Allgemeinen gilt die Regel, dass alles, was die Gesundung fördert, erlaubt ist. Alles, was sie verhindert oder verzögert, ist verboten.
Hat Ihnen der Arzt beispielsweise Bettruhe verordnet, müssen Sie sich daran halten. Bei manchen Erkrankungen kann es dagegen sogar der Gesundheit förderlich sein, wenn Sie sich an der frischen Luft bewegen und spazieren gehen oder ein leichtes Jogging unternehmen.
Insbesondere wenn Sie niemanden haben, der sich um Sie kümmert, kann Ihnen auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn Sie einkaufen, zur Apotheke und zum Arzt gehen und andere notwendige Gänge erledigen.
Den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit, den Besuch von Feiern, Clubs und Discos sollten Sie jedoch bleiben lassen, solange Sie arbeitsunfähig geschrieben sind. Das könnte Ihnen als “krank feiern” ausgelegt werden.
Was könnte beim “krank feiern” passieren?
Werden Sie beim Krank feiern erwischt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Er kann Sie wegen Betrugs anzeigen und eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen verlangen. Die Krankenkasse könnte das Krankengeld zumindest teilweise zurückverlangen. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bringt Ihnen zusätzlich eine dreimonatige Sperrfrist beim Jobcenter ein.
Können Sie auch früher als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben wieder arbeiten?
Sie können durchaus auch früher als das vereinbarte Datum zur Arbeit zurückkehren. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit stellt eine Prognose, also die Einschätzung des Doktors, dar. Wenn Sie sich fit fühlen, können Sie auch eher wieder arbeiten.
Sie sollten es sich jedoch reiflich überlegen. Eventuell könnten Sie die Krankheit verschleppen und kurz darauf noch länger ausfallen oder Sie könnten die Kollegen anstecken. In der Regel ist es besser, der Einschätzung des Arztes zu folgen. Lesen Sie auch unseren Beitrag Krank zur Arbeit.
Zusammenfassung
Wenn Sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, müssen Sie sich so bald wie möglich beim Arbeitgeber krank melden. Das kann auch telefonisch erfolgen.
Spätestens am 3. Tag der Krankheit müssen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dadurch sichern Sie sich die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Während der Krankschreibung dürfen Sie alles tun, was die Genesung fördert. Den öffentlichen Genuss von Alkohol oder den Besuch von Clubs, Bars oder Discos sollten Sie vermeiden. Im schlimmsten Fall droht Ihnen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Schadenersatzforderungen.